Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Aktenzeichen 8 F 1524/20) |
Tenor
1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den Antragsgegner, nachdem sie im Verfahren erklärt hat, dass sie ihr ursprüngliches Beschwerdebegehren nicht mehr weiterverfolgt.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist das am ... geborene Kind K. Sch. hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern im Sommer 2020 lebt K. beim Antragsgegner.
Unter dem 01.10.2020 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Karlsruhe ein Umgangsverfahren eingeleitet, in dem sie die Regelung des Umgangs einschließlich des Ferienumgangs begehrt hat.
Am 19.10.2020 einigten sich die Eltern im Anhörungstermin beim Amtsgericht in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung, Az: 8 F 1320/20, darauf, dass K. ihren derzeitigen Lebensmittelpunkt beim Antragsgegner in Karlsruhe besitzt, und trafen unter Az: 8 F 1516/20 eine Zwischenvereinbarung hinsichtlich des Umgangs.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2020 beantragte die Antragstellerin in Erweiterung ihrer Anträge vom 01.10.2020 dem Antragsgegner zu untersagen, ohne vorherige explizite Zustimmung der Antragstellerin Basketballspiele von K. während der Dauer des Umgangs aufzusuchen, sowie dem Antragsgegner aufzugeben, den Geigenunterricht von K. auf einen Tag außerhalb des Umgangs zu verlegen.
Der Verfahrensbeistand hat unter dem 25.10.2020 berichtet, dass K. im Gespräch hierzu geäußert habe, dass sie an dem Turnierspiel, bei dem (erstmals nach der Trennung) beide Eltern anwesend gewesen sind, nicht gewusst habe, wie sie jeden Elternteil begrüßen solle. Richtig schlimm sei es nicht gewesen, aber eigentlich sei es nicht sinnvoll, wenn derjenige, bei dem sie sich nicht aufhalte, zum Spiel kommen würde.
Mit Schreiben vom 26.10.2020 hat das Jugendamt berichtet. Es hat unter anderem ausgeführt, dass ein Aufeinandertreffen der Eltern bei Besuchskontakten vor dem Hintergrund des derzeitigen Elternkonflikts als äußerst kritisch erachtet werde und zur Vermeidung einer zusätzlichen emotionalen Belastung K.s dringend vermieden werden sollte.
Das Amtsgericht hat K. am 26.10.2020 in Anwesenheit des Verfahrensbeistands angehört (I, 46 ff.). Auf das Aufeinandertreffen der Eltern beim vergangenen Basketballspiel angesprochen gab K. an, dass es ihr eigentlich egal sei, wer bei den Spielen ist; wichtig sei ihr nur, dass es "keinen Stress" gebe. Es sei für sie auch okay, wenn nur die Mutter sie während ihres Umgangs alleine am Wochenende zu einem Spiel begleite und der Vater nicht dabei sei. Aber sie könne verstehen, dass bei besonderen und wichtigen Spielen beide Elternteile dabei sein wollten.
Am 28.10.2020 hat das Amtsgericht die Beteiligten persönlich angehört (I, As. 84 ff.).
Mit Beschluss vom 26.11.2020 (I, As. 69 ff.) hat das Amtsgericht den regelmäßigen Umgang sowie den Ferienumgang der Antragstellerin mit dem Kind basierend auf einer im Anhörungstermin getroffenen Elternvereinbarung geregelt. Die erweiternden Anträge gemäß Schriftsatz vom 26.10.2020 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Eine Regelung, wonach dem Antragsgegner untersagt wird, ohne vorherige explizite Zustimmung der Antragstellerin Basketballspiele von K. während der Dauer des Umgangs aufzusuchen, sei allenfalls in Form einer Auflage nach § 1666 BGB möglich, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Zwar bringe die Anwesenheit beider Elternteile bei den Spielen eine Konfliktsituation für das Kind mit sich, die Schwelle einer Gefährdung des Kindeswohls sei jedoch nicht annähernd erreicht. Auch der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den Geigenunterricht von K. auf einen Tag außerhalb des Umgangs zu verlegen, sei unbegründet. Beide Eltern wurden auf ihre Pflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB hingewiesen, wonach diese alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt.
Die Antragstellerin hat gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 02.12.2020 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 10.12.2020 Beschwerde eingelegt.
Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin ihren Antrag gemäß Schriftsatz vom 26.10.2020 weiterverfolgt, wonach dem Antragsgegner untersagt werden solle, ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin Basketballspiele von K. während der Dauer des Umgangs aufzusuchen. Im Übrigen hat sie den Beschluss des Amtsgerichts nicht angegriffen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit ohne vorherige Ankündigung zu den Spielen erschienen sei, was für K. eine Belastung dargestellt habe. Auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand hätten ausgeführt, dass ein Aufeinandertreffen der Eltern bei den Spielen vermieden werden solle. Eine entsprechende Anordnung sei gemäß § 1684 Abs. 2, Abs. 3 BGB möglich, weshalb die Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung nicht vorliegen...