Tenor
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig.
- Das Verfahren wird an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller stellte mit am 04.05.2016 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenem Schreiben Antrag nach § 27 EGGVG, da in den Verfahren des Landgerichts A 7 StVK 82/15, 7 StVK 144/15, 7 StVK 188/15 und 7 StVK 395/15 nicht innerhalb von drei Monaten über seinen unter dem 26.11.2015 gestellten Antrag auf Kostenerlass entschieden worden sei. Das Landgericht A teilte mit Schreiben vom 23.06.2016 mit, dass in den Verfahren 7 StVK 82/15 und 7 StVK 188/15 eine vollständige Löschung der Sollstellungen erfolgt sei, nachdem den Erinnerungen des Antragstellers stattgegeben worden war, was ihm durch Schreiben vom 09.02.2016 mitgeteilt worden sei; seine Anträge auf Kostenerlass seien unter dem 14.12.2014 gestellt worden. Über die in den beiden weiteren Verfahren eingelegten Erinnerungen sei noch nicht entschieden worden; sofern ihnen nicht stattgegeben werde, werde anschließend über die Anträge auf Kostenerlass entschieden werden. In der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Antragstellers vom 11.07.2016 trägt dieser vor, die Forderungen seien durch Hausgeldpfändungen vollständig befriedigt, jedoch nicht zurückbezahlt worden; er fordere daher das Geld zurück. Die beiden (weiteren) Erinnerungen seien zwischenzeitlich unter dem 29.06.2016 zurückgewiesen worden.
II.
1. Der Strafsenat ist für die Entscheidung sachlich nicht zuständig, da § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht vorliegt.
Gegenstand des Antrages sind - so das Vorbringen - nicht verbeschiedene Anträge auf Kostenerlass (vgl. § 9 Abs. 2 LJKG bzw. §§ 59, 79 LHO). Die Entscheidung über einen Kostenerlassantrag stellt einen Verwaltungsakt nach § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar; der Anwendungsbereich wird eröffnet für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, die beim Vollzug jeglicher Kostenvorschriften ergehen, sei es bei gerichtlichen Verfahren oder - wie vorliegend - bei Verfahren der Justizverwaltung (MüKo-ZPO/Papst, 4. Aufl. 2013, EGGVG § 30a Rn. 5; Korintenberg/Fackelmann, 15. Aufl. 2015, EGGVG § 30a Rn. 10). Die Vorschrift stellt eine umfassende (subsidiäre) Auffangregelung für den gesamten Gerichtskostenbereich dar; sie geht als speziellere Norm den §§ 23 ff. EGGVG vor (Korintenberg/Fackelmann, aaO, Rn. 1).
Die Zuständigkeit des Strafsenats wird auch nicht dadurch eröffnet, dass es sich bei dem Antrag um einen solchen nach § 27 EGGVG handelt. Zwar erfasst § 30a Abs. 1 EGGVG vom Wortlaut her lediglich bereits erlassene Verwaltungsakte. Ungeachtet dessen sind jedoch im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 23 ff. EGGVG heranzuziehen (MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 10); mithin wird auch eine Entscheidung nach § 27 EGGVG erfasst. Eine Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit (Amtsgericht bei verbeschiedenen und Oberlandesgericht bei innerhalb von drei Monaten nicht verbeschiedenen Anträgen) widerspräche im Übrigen der vom Gesetzgeber bei Kostenjustizverwaltungsakten getroffenen (Sonder-)Zuständigkeit der Amtsgerichte wegen der größeren Sachnähe (vgl. MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 8).
2. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kasse ihren Sitz hat, sachlich zuständig (§ 30a Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Da die Landesoberkasse den Sitz in Karlsruhe hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 17a Abs. 2 GVG, 83 VwGO an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen; der Sitz der für die Justiz zuständigen - bloßen - Außenstelle in Metzingen (Bezirk des Amtsgerichts Bad Urach) ist für die örtliche Zuständigkeit unerheblich (vgl. auch BGHSt 28, 135 zu § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).
3. Die Kostenentscheidung ist dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG entsprechend).
4. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2016 vorträgt, zwei der Forderungen seien trotz Aufhebung der Kostenansätze durch Pfändung in das Hausgeld vollstreckt worden, wird das Landgericht A eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 9586569 |
NStZ-RR 2016, 328 |