Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im Umgangsverfahren. Kostenbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für isolierte Umgangsverfahren beträgt in beiden Instanzen in der Regel 5.000,00 DM und ist generell nicht niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens, weil er nicht in Abhängigkeit zu diesem gesehen werden kann.
Normenkette
KostO § 94 Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 30
Verfahrensgang
AG Waldshut-Tiengen (Aktenzeichen 5 F 164/98) |
Tenor
Die Beschwerden der Staatskasse gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Waldshut-Tiengen vom 13.04.1999 und vom 21.07.1999 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Vater des am … geborenen Kindes … das bereits im Alter von 11 Monaten von der am Verfahren beteiligten Pflegefamilie … aufgenommen wurde. Am 28.09.1998 reichte der Antragsteller einen Antrag auf Regelung des Umfangsrechts mit seiner Tochter ein. Diesem Antrag traten die Pflegeeltern unter Berufung auf ein von ihnen außergerichtlich eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten entgegen. Im Termin vom 20.11.1998 schlossen die Beteiligten vor dem Familiengericht eine Vereinbarung, wonach dem Antragsteller im zweiwöchigen Rhythmus ein Umgangsrecht, jeweils freitags in der Zeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, eingeräumt wurde. Die Regelung war auf drei Monate beschränkt. Nach Ablauf dieser Zeit sollte erneut Termin vor dem Familiengericht bestimmt werden. Zwischenzeitlich stellte sich heraus, daß der fest vereinbarte Besuchsrhythmus nicht reibungslos funktionierte, weshalb im neu anberaumten Termin vor dem Familiengericht am 13.04.1999 die Beteiligten sich dahingehend einigten, daß der Antragsteller die Besuchskontakte direkt mit der Pflegefamilie abstimmen sollte. Im Hinblick darauf wurde das Verfahren für erledigt erklärt. Den Streitwert hat das Familiengericht mit Beschluß vom 13.04.1999 auf 5.000 DM festgesetzt.
Mit Beschluß vom 21.04.1999 wurde dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und Rechtsanwältin … als Prozeßbevollmächtigte beigeordnet. Sie beantragte am 11.05.1999 die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe an sie zu erstattenden Gebühren festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 18.05.1999 wurde die Vergütung der Antragstellerin auf 881,60 DM festgesetzt. Dabei wurden Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 in Hohe von jeweils 7,5/10 in Ansatz gebracht. Gegen die Kostenfestsetzung legten sowohl die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin – wegen der Nichtfestsetzung des vollen Gebührensatzes von 10/10 – als auch die Staatskasse – wegen des Ansatzes einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO – Erinnerung ein. Darüber hinaus legte die Staatskasse mit Schriftsatz vom 07.06.1999 Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß des Familiengerichts vom 13.04.1999 ein und führte zur Begründung aus, daß für die Regelung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils regelmäßig ein unter dem Gegenstandswert der elterlichen Sorge liegender Geschäftswert festzusetzen sei. Vorliegend seien daher statt der festgesetzten 5.000 DM lediglich 1.000 DM als Geschäftswert gerechtfertigt.
Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 21.07.1999 der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen und darüber hinaus auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Berücksichtigung des vollen Gebührensatzes von 10/10 auf 1.160 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, daß zwei lange Termine mit einer ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig gewesen seien, um schließlich eine Einigung der Verfahrensbeteiligten herbeizuführen. Die beantragte Vergleichsgebühr sei auch gerechtfertigt, da das Verfahren aufgrund beiderseitigen Nachgebens der Verfahrensbeteiligten hätte erledigt werden können.
Gegen die Festsetzung des vollen Gebührensatzes und der Vergleichsgebühr im Beschluß vom 21.07.1999 richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, mit der lediglich eine 7,5/10 Gebühr als angemessen betrachtet wird und darüber hinaus der Ansatz einer Vergleichsgebühr abgelehnt wird.
Das Familiengericht hat der Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluß vom 21.07.1999 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über die Beschwerden der Staatskasse vorgelegt.
II.
1. Die gemäß §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 KostO, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen den Streitwertbeschluß des Familiengerichts vom 13.04.1999 ist unbegründet.
Der Gegenstandswert für isolierte Umgangsrechtsverfahren beträgt in beiden Instanzen gemäß § 94 Abs. 2 KostO, § 131 Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 3. S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO in der Regel 5.000 DM (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 621 ZPO Rz. 81). Dabei ist der Geschäftswert eines Umgangsrechtsverfahrens nicht generell niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens (OLG Nürnberg, FamRZ 90, 199...