Verfahrensgang
AG Rastatt (Aktenzeichen 5 F 163/20) |
Tenor
Die Beteiligten werden auf Folgendes hingewiesen:
1. Hinsichtlich der Passivlegitimation auf Antragsgegnerseite dürfte der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen sein. Auf den bereits erfolgten Hinweis wird Bezug genommen. Die Ehe der Beteiligten ist geschieden. Damit hat die gesetzliche Verfahrensstandschaft ihren Abschluss gefunden. Nach dem Ende der Verfahrensstandschaft sind Abänderungsanträge selbst auch dann, wenn der Titel noch nicht umgeschrieben ist, ausschließlich gegen den Inhaber des materiellen Unterhaltsanspruchs, also das Kind, zu richten (Staudinger/Lettmaier (2020) BGB § 1629, Rn. 308). Eine Rubrumsberichtigung dürfte nicht in Betracht kommen, da diese nur die Fälle der unrichtigen Parteibezeichnung betrifft. Vorliegend sollen vielmehr andere Beteiligte, nämlich die Kinder in das Verfahren eingeführt werden; es handelt sich daher um einen gewillkürten Beteiligtenwechsel (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 263 Rn. 69), für den vorliegend in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO nicht die Zustimmung der Antragsgegnerin erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 -, Rn. 24, juris). Für den Eintritt der Kinder als Antragsgegner in das Verfahren ist in Anlehnung an § 263 erforderlich, dass diese zustimmen oder das Gericht den Beteiligtenwechsel auf Antragsgegnerseite für sachdienlich erklärt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 263 Rn. 78; BGH, Urteil vom 05. März 2010 - V ZR 62/09 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 -, BGHZ 40, 185-191, Rn. 17).
Bereits jetzt wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Sachdienlichkeit der Beteiligtenänderung immer dann zu verneinen sein dürfte, wenn ein Antrag unzulässig ist. Denn ein unzulässiger Klageantrag kann nicht sachdienlich sein, da er eine Sachentscheidung verhindert (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 263 ZPO, Rn. 13; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 263 Rn. 36).
2. Vorliegend dürfte der Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels des Amtsgerichts Mannheim vom 31.10.2018 (Az. 5 F 64/18) unzulässig sein.
a) Zur Substantiierung eines zulässigen (§ 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG) Abänderungsantrags kann sich der Antragsteller nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zu seinen Gunsten geändert hat; vielmehr muss der Vortrag bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit umfassen und die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG handelt. Dies erfordert von Seiten des Antragstellers, dass er der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt, in die er die aus seiner Sicht eingetretenen Änderungen einarbeitet. Damit hat der Antragsteller die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zu Grunde liegenden Rechenweges und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks (Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 238 FamFG, Rn. 75; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. Februar 2019 - 13 WF 19/19 -, juris).
b) Der Antragsteller hat vorliegend zu seinen eigenen Verhältnissen lediglich vorgetragen, er beziehe ab April 2020 Kurzarbeitergeld, seine geringfügige Beschäftigung sei weggefallen, wobei er keine neue Nebenbeschäftigung habe finden können und sein Selbstbehalt habe sich erhöht.
Damit kommt er der oben dargestellten Darlegungsverpflichtung nicht hinreichend nach. Weder ist der Rechenweg des Amtsgerichts dargestellt, noch hat der Antragsteller anhand dessen eine nachvollziehbare Differenzberechnung vorgenommen.
3. Schließlich dürfte der Antrag auch nicht begründet sein. Dass der Antragsteller über die Monate April und Mai 2020 hinaus ein wegen Kurzarbeit verringertes Einkommen bezog, ist - entgegen seinem Vortrag - nicht ersichtlich. Den vorgelegten Entgeltabrechnungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller in den Monaten Juni bis Oktober 2020 noch auf Kurzarbeit gesetzt war. Das Bruttoeinkommen beläuft sich in diesen Monaten jeweils auf über 2.300,00 EUR wie im Jahr 2019. Im Juli 2020 wurde zudem Urlaubsgeld, im September und Oktober 2020 eine Gehaltszulage gezahlt. Von einer Verringerung des vom Amtsgericht im Beschluss vom 31.10.2018 fiktiv zugrunde gelegten Einkommens aufgrund von Kurzarbeit kann daher nicht ausgegangen werden. Soweit das insoweit zugerechnete Einkommen unter Berücksichtigung der Erhöhung des Selbstbehaltes auf 1.160,00 EUR für die Zahlung des gestiegenen Mindestunterhaltes im Jahr 2021 auf jeweils 418,...