Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Einbeziehung französischer Renten und Rentenanwartschaften. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach französischem Rentenversicherungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. In den (nach der bis zum 31.8.2009 gültigen Rechtslage) durchzuführenden Versorgungsausgleich sind auch französische Renten und Rentenanwartschaften einzubeziehen.
2. Auch wenn die Kindererziehungszeiten nach französischem Rentenversicherungsrecht zeitlich nicht bestimmten Jahren zugeordnet sind, sondern die Gesamtversicherungszeit erhöhen, sind sie mit dem nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens konkret bezifferbaren Wert zu berücksichtigen. Denn die Geburt und die Erziehungszeit fallen in die Ehezeit, weshalb von einem ehezeitbezogenen Erwerb auszugehen ist.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4; EGBGB Art. 17 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Rastatt (Urteil vom 15.10.2008; Aktenzeichen 5 F 178/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des AG - Familiengericht - Rastatt vom 15.10.2008 (5 F 178/06) in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden Rentenanwartschaften i.H.v. 21,57 EUR monatlich, bezogen auf den 30.6.2006, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Parteien tragen die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Bewertung französischer Rentenanwartschaften.
Die Antragstellerin, geb. am ...1965, und der Antragsgegner, geb. am ...1964, haben am ...2000 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ist französische Staatsangehörige. Aus der Ehe ist das Kind C., geb. am ...2000, hervorgegangen.
Auf den dem Antragsgegner am 11.7.2006 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe der Parteien mit Urteil des AG - Familiengericht - Rastatt vom 15.10.2008 in Ziff. 1 geschieden worden (insoweit rechtskräftig) und in Ziff. 2 ist der Versorgungsausgleich dahin geregelt worden, dass vom Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 36,48 EUR auf das Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen werden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, in der Ehezeit vom 1.7.2000 bis 30.6.2006 habe der Antragsgegner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 238,01 EUR und die Antragstellerin i.H.v. monatlich 165,05 EUR erworben. Der Antragsgegner sei in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages von 72,96 EUR, mithin i.H.v. 36,48 EUR ausgleichspflichtig.
Mit am 14.11.2008 beim OLG eingegangenem Schriftsatz hat die Deutsche Rentenversicherung Bund Beschwerde gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs in dem ihr am 23.10.2008 zugestellten Urteil eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin eigene französische Rentenanwartschaften erworben habe, die in die Ausgleichsbilanz des Versorgungsausgleichs einzubeziehen seien. Ausweislich eines französischen Versicherungsverlaufs seien für die Antragstellerin im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 insgesamt ein Trimester (3 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen und zwei Trimester (6 Kalendermonate) mit gleichgestellten Zeiten vorhanden. Davon würden zwei Kalendermonate in der Ehezeit liegen. Darüber hinaus seien acht Trimester (24 Kalendermonate) "majoration annuités pour mère de famille" bescheinigt. Da die Geburt des Kindes während der Ehezeit erfolgt sei, seien die hierauf beruhenden Anwartschaften als während der Ehezeit erworben anzusehen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sowie erneuten Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die zeitlich nicht lagerbaren französischen Rentenanwartschaften seien nicht fiktiv einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Indem nach französischem Recht die Kindererziehungszeiten lediglich die Gesamtversicherungszeit erhöhen würden und sich der Wert relativ zu Versicherungsdauer verändere (verringere), wäre es systemwidrig, im Rahmen des deutschen Versorgungsausgleichs den vollen Wert in den Ausgleich einzustellen, nachdem die Antragstellerin während der Ehezeit kein versicherungspflichtiges Einkommen erzielt habe. Vorsorglich sei zur Höhe der Anwartschaft zu beachten, dass hier nur der Ansatz eines reduzierten Steigerungssatzes unter Beachtung des gesetzlichen französischen Rentenalters von 60 Jahren denkbar sei. Eine Vermischung der Systeme sei nicht angezeigt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Der Senat hat mit Beschluss vo...