Leitsatz (amtlich)
Zur Bildung des Namens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters (Fortführung von OLG Karlsruhe MDR 2010, 1130).
Normenkette
HGB § 18 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Mannheim - Registergericht - vom 24.9.2013 (...) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Gesellschaft vom 27.6.2013 (UR-Nr ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Gesellschaft wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung einer Umfirmierung davon abhängig gemacht wird, dass "Firma und Gegenstand in zulässiger Weise" geändert werden.
Die Gesellschaft ist unter der im Rubrum genannten Firma in das Handelsregister eingetragen. Als ihren Zweck sieht § 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vor, Bestattungsunternehmen oder branchenverwandte Unternehmen zu gründen, zu übernehmen, zu verkaufen, sich daran zu beteiligen oder als Geschäftsführungsgesellschaft derartiger Unternehmen zu fungieren. Die Gesellschaft ist mittelbar - als Komplementärin der Komplementär-Gesellschaft - an der F. B. (...) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt.
Am 27.6.2013 beschloss die Gesellschafterversammlung, den Namen der Gesellschaft in B. Verwaltungsgesellschaft mbH zu ändern und den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Die Änderung wurde am selben Tage zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Am 3.7.2013 teilte das Registergericht - eine weitere Beanstandung ist mittlerweile erledigt - dem Urkundsnotar mit, es sei kein Bezug zwischen der neuen Firmierung und dem Unternehmensgegenstand erkennbar. Solle Firmenzweck die Verwaltung der F. B. (...) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG (AG Mannheim, HRA ...) sein, müsse der Unternehmensgegenstand entsprechend geändert werden.
Die Gesellschaft ist der Beanstandung entgegengetreten. Eine Verwendung des Familiennamens in der Firma könne nach dem seit 1998 geltenden Recht nur noch untersagt werden, wenn dies zur Irreführung geeignet sei. Dies sei hier nicht zu besorgen.
Die von dem Registergericht um Stellungnahme ersuchte Industrie- und Handelskammer hat die Auffassung vertreten, eine Irreführung durch den verwendeten Namen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verwendung eines Familiennamens in einer Firma erwecke grundsätzlich den Eindruck, dass ein Namensträger an ihr beteiligt sei. Eine unter dem Personal der IHK angestellte Umfrage habe ergeben, dass ganz überwiegend eine Beziehung des Unternehmens zu einer in ihrer Firma genannten "wirklichen Person" erwartet werde. Die Regel, dass Familiennamen nur bei Beteiligung eines Namensträgers in die Firma aufgenommen werden dürften, könne nur ausnahmsweise durchbrochen werden. Hier bestehe zwar ein Bezug zwischen der Gesellschaft und der den Familiennamen ebenfalls führenden F. B. (...) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG. Dieser Bezug sei aber aus dem Registerinhalt - insbesondere aus dem Unternehmenszweck - nicht erkennbar.
Das Registergericht hat am 24.9.2013 unter Aufrechterhaltung seiner Einwendungen gegen die beabsichtigte Firma eine Zwischenverfügung erlassen. Die Gesellschaft sei mittelbar an der F. B. (...) Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG beteiligt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats könne sie namensgebend für die GmbH & Co. KG sein, nicht aber umgekehrt. Der Firmenbestandteil "Verwaltungsgesellschaft" sei durch den Gegenstand des Unternehmens, der sich auf die Geschäftsführung von Bestattungsunternehmen beschränke, nicht gedeckt; der Gegenstand sei der geänderten Firmierung anzupassen.
Gegen die Entscheidung des Registergerichts, die am 1.10.2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am selben Tage vom Urkundsnotar für die Beteiligte eingelegte Beschwerde. Das Registergericht hat ihr nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde - die gem. § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG vom Notar als Bevollmächtigten eingelegt werden konnte - ist nach §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die beantragte Eintragung kann weder von einer Änderung der Firma noch des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstandes abhängig gemacht werden.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.2.2010 (MDR 2010, 1130), auf den die Beteiligte Bezug nimmt und der Gegenstand der Erörterungen durch die Vorinstanz ist, entschieden, dass die Firma einer Kommanditgesellschaft nach dem seit 1998 geltenden Recht grundsätzlich unter Verwendung der Namen auch von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten gebildet werden könne und eine Überprüfung lediglich am Maßstab des Irreführungsverbots (§ 18 Abs. 2 Satz ...