Verfahrensgang

AG Mannheim (Aktenzeichen 4 F 231/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziff. 1 Abs. 5 des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 29.08.2019 (Az. 4 F 231/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A... AG (Vers.Nr. 1693018) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13.947,70 EUR bei der D. R. B. (Vers.Nr. 49 190861 G 520) nach Maßgabe der Versorgungsordnung, bezogen auf den 31.10.2005, begründet. Die A. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die D. R. B. zu zahlen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.

Die Eheleute haben am 09.08.1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 25.11.2005 zugestellt.

Mit Urteil vom 05.04.2006 (Az. 2 F 423/05) - rechtskräftig seit 30.05.2006 - hat das Amtsgericht Mannheim die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt (Ziffer 2).

Mit Verfügung vom 29.07.2016 ordnete das Amtsgericht (Az. 4 F 231/16) die Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern nach neuem Recht an.

Der Antragsgegner hat unter anderem bei der A. AG eine betriebliche Altersversorgung erworben, bezüglich derer der Versorgungsträger einen ehezeitlichen Ausgleichswert von 6.136,95 EUR beauskunftet hat. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung beantragt. Die Antragstellerin hat als Zielversorgung die D. R. B. (Vers. Nr. 49190861G520) gewählt, die ihre Zustimmung erteilt hat.

Mit Beschluss vom 29.08.2017 (Az. 4 F 231/16) hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A... AG (Vers. Nr. 1693018) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.136,95 EUR bei der D. R. B. nach Maßgabe der Versorgungsordnung, bezogen auf den 31.10.2005, begründet und die A. AG verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 01.11.2005 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die D. R. B. zu zahlen (Ziffer 1 Abs. 5).

Gegen Ziffer 1 Abs. 5 des ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 05.09.2017 zugestellten Beschlusses hat die Antragstellerin mit am 29.09.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt.

Der Ausgleichsbetrag sei fehlerhaft. Der beteiligte Versorgungsträger habe den Barwert des Startbausteins per 31.12.2005 - bezogen auf diesen "Ablösungsstichtag" - in dem von ihr selbst vorgelegten Datenblatt mit 42.193,00 EUR berechnet. Bei der Ermittlung des Startbausteins, also bei Ermittlung dieses Ablösungsbetrages/Barwertes, sei die m/n-tel-Quote der zum Alter 63 erreichbaren Rente, bezogen auf den 31.12.2005, zugrunde gelegt worden. Der Ermittlung des Startbausteins liege also nur 44,47 % der zum Endzeitpunkt erreichbaren Altersrente zugrunde. Der Barwert der quotierten Altersrente, also der Barwert des Anrechts bezogen auf den 31.12.2005 in Höhe von 34.027,00 EUR zuzüglich der zuschlagsfähigen Dienstjahre/Zuschlagsbetrag in Höhe von 8.166,00 EUR, sei als Summe des Barwertes der Altersrente - bezogen auf den 31.12.2005 - zuzüglich Zuschlagsbetrag mit 42.193,00 EUR ermittelt worden. An diese Berechnung sei anzuknüpfen, zumal das Ehezeitende (31.10.2005) und der Ablösungsstichtag (31.12.2005) nahezu identisch seien.

Da der Barwert bezogen auf den 31.12.2005 errechnet worden sei, habe eine Abzinsung dieses auf den Stichtag bezogenen Barwertes zu unterbleiben. Es handele sich vielmehr bei dem mitgeteilten Barwert schon um den auf den 31.12.2005 abgezinsten Wert.

Zudem sei in der angegriffenen Entscheidung eine Aufzinsung nicht berücksichtigt worden. Dies sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 -) zu korrigieren. Danach falle die Aufzinsung nicht unter das Zinseszinsverbot, da es insoweit nur um die mathematische Korrektur der zuvor im Rahmen der Barwertermittlung durchgeführten Abzinsung gehe. Dies erfordere eine versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung. Dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dürfe nicht überlassen bleiben, die konkrete Höhe des Kapitalbetrages nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen. Der BGH weise (Rn. 36) darauf hin, dass das Gericht in Fällen, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer Zeitraum liege, eine Aufzinsung auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret zu berechnen sei und sich der hieraus ergebende Endbetrag als Kapitalwert zur Zahlung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG aufzugeben sei.

Einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag hat die Antragstellerin nicht formuli...

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