Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 27.04.2004; Aktenzeichen 24 O 133/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 27.4.2004 - 24 O 133/02 - (Festsetzung der Kosten der Klägerin gegen die Beklagte) aufgehoben, soweit der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Die zuständige Rechtspflegerin des LG Mannheim wird angewiesen, die Kosten der Klägerin im Beweissicherungsverfahren des LG Mannheim - 5 OH 11/00 - (Gerichtskosten - Gebühren und Auslagen - und notwendige außergerichtliche Kosten) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 10.11.2003 gegen die Beklagte festzusetzen.
2. Der Hilfsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf den Betrag der Kosten des Verfahrens 5 OH 11/00 des LG Mannheim (Gerichtskosten einschließlich der gerichtlichen Auslagen und außergerichtliche Kosten).
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verbürgte sich am 23.1.1995 für Gewährleistungsansprüche der Beklagten aus einem Bauvertrag gegen die Firma M. Mit Schreiben vom 28.3.2000 nahm die Beklagte die Klägerin aus dieser Bürgschaft in Anspruch, da nach Meinung der Beklagten Gewährleistungsansprüche in erheblichem Umfang gegen die Firma M. gegeben waren. Die Klägerin zahlte 108.905,17 EUR an die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung des Bürgschaftsbetrages verlangt, und zwar gestützt auf drei verschiedene rechtliche Gesichtspunkte:
a) Die Bürgschaft sei aus Rechtsgründen unwirksam.
b) Die Bürgschaft beziehe sich - ihre Wirksamkeit unterstellt - nicht auf die von der Beklagten ggü. der Firma M. geltend gemachten Gewährleistungsansprüche, sondern nur auf andere eventuelle Gewährleistungsansprüche.
c) Die Werkleistungen der Firma M. seien nicht mangelhaft, so dass keine Gewährleistungsansprüche der Beklagten entstanden seien.
Die Klage hatte in zwei Instanzen Erfolg (LG Mannheim, Urt. v. 17.2.2003; OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.11.2003). Die Beklagte hatte die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Bereits zwei Jahre vor Klageerhebung hatte die Klägerin beim LG M. ein Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagte angestrengt. In diesem Beweissicherungsverfahren wurde ein umfangreiches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, inwieweit die Werkleistungen der Firma M. bei dem betreffenden Bauvorhaben mangelhaft waren und welche Mangelbeseitigungskosten anfallen würden. Die Klägerin hatte ihren Beweissicherungsantrag darauf gestützt, dass es ihr um die Klärung von Gewährleistungsansprüchen der Beklagten ggü. der Firma M gehe, da hiervon wiederum der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Bürgschaftssumme abhänge (vgl. die spätere Klagebegründung oben c).
Im vorliegenden Hauptsacheprozess waren die Akten des Beweissicherungsverfahrens am 17.2.2003 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem LG M. (AS. 73). Die Beweiserhebung im Beweissicherungsverfahren spielte allerdings letztlich weder für die Entscheidung des LG M. noch für die Entscheidung des OLG Karlsruhe im Berufungsverfahren eine Rolle. Das OLG Karlsruhe begründete die Entscheidung vom 6.11.2003 mit der Unwirksamkeit der Bürgschaft. Dies reichte nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Rechtfertigung des Anspruchs der Klägerin aus, so dass es auf die Frage, ob und inwieweit der Beklagten tatsächlich Gewährleistungsansprüche ggü. der Firma M. zustanden, nicht ankam.
Mit Schriftsatz vom 7.11.2003 hat die Klägerin beim LG M. - im Hinblick auf die Kostengrundentscheidungen in den Urteilen des LG M. und des OLG Karlsruhe - Kostenfestsetzung gegen die Beklagte beantragt. Die Rechtspflegerin des LG M. hat diesem Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.4.2004 (AS. 146, 147) nur teilweise entsprochen. Sie hat die von der Klägerin geltend gemachten Kosten des Beweissicherungsverfahrens abgesetzt. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien nicht zu berücksichtigen, da keine Identität des Streitgegenstandes vorliege. Daher sei das Beweisverfahren nicht dem Rechtszug des Streitverfahrens zuzuordnen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit welcher sie die Festsetzung weiterer 22.527,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags begehrt. Sie vertritt die Auffassung, die Kosten des vorausgegangenen Beweissicherungsverfahrens seien im anhängigen Rechtsstreit zu berücksichtigen. Der Streitgegenstand sei - entgegen der Auffassung des LG M. - identisch. Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren sei auch im Rechtsstreit verwertet worden, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2003 ergebe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der schwierigen Rechtslage für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Klage letztlich schon aus...