Verfahrensgang
LG Mosbach (Beschluss vom 04.08.2004; Aktenzeichen 1 O 205/03) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mosbach vom 4.8.2004 - 1 O 205/03 - dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Beschlusses des LG Mosbach vom 21.4.2004 an Kosten zu erstatten sind:
1.419,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 27.4.2004 von dem Kläger an die Beklagte.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 449 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte erstellte im Auftrag des Klägers in den Jahren 1997/1998 ein Einfamilienhaus nebst Garage. Mit Schriftsatz vom 27.11.2001 leitete der Kläger beim LG M. ein selbständiges Beweisverfahren ein, in welchem das Vorhandensein bestimmter Mängel an dem von der Beklagten erstellten Haus und die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten bzw. eine eventuelle Wertminderung festgestellt werden sollten. Das LG M. erließ antragsgemäß einen entsprechenden Beweissicherungsbeschluss (LG Mosbach - 1 OH 10/01). Am 11.11.2002 erstellte der vom Gericht beauftragte Sachverständige X ein schriftliches Gutachten. In mehreren Schriftsätzen beantragte der Kläger - Antragsteller im Beweissicherungsverfahren - ergänzende Feststellungen des Sachverständigen. Teilweise beruhten die ergänzenden Anträge des Klägers auf Fragen und Einwendungen zum schriftlichen Gutachten vom 11.11.2002; im Übrigen stützte der Kläger die ergänzenden Anträge auch auf solche Mängel, die noch nicht Gegenstand seines früheren Antrags vom 27.11.2001 gewesen waren. Das LG M. folgte auch den ergänzenden Anträgen des Klägers. Am 2.8.2004 erstellte der Sachverständige X im selbständigen Beweisverfahren des LG M. 1 OH 10/01 dementsprechend ein ergänzendes schriftliches Gutachten. Beide Parteien beantragten daraufhin im Bewessicherungsverfahren - jeweils mit Schriftsätzen vom 6.10.2004 - den Sachverständigen ergänzend zu einer mündlichen Erläuterung zu laden. Über diese Anträge hat das LG M. derzeit noch nicht entschieden.
Am 27.10.2003 - während des laufenden Beweissicherungsverfahrens - hat der Kläger beim LG M. Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses (8.750 EUR nebst Zinsen) zur Mängelbeseitigung zu verurteilen. Zur Begründung hat sich der Kläger auf das zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorliegende erste Gutachten des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vom 11.11.2002 bezogen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Verfügung vom 1.12.2003 (AS. 26) und vom 28.1.2004 (AS. 59) hat die Einzelrichterin des LG M. darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag des Klägers zu Grund und Höhe der Vorschuss-Klage bisher nicht ausreichend sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.4.2004 hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Mit Beschl. v. selben Tag hat die Einzelrichterin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat das LG mit Beschl. v. 29.4.2004 (AS. 285) auf 8.750 EUR festgesetzt.
Am 4.8.2004 hat die Rechtspflegerin des LG M. die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 970,80 EUR nebst Zinsen festgesetzt (AS. 305). Die von der Beklagten geltend gemachte Beweisgebühr ihres Rechtsanwalts für die Vertretung im Beweissicherungsverfahren hat die Rechtspflegerin abgesetzt. Die Rechtspflegerin hat - gestützt auf die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung - die Auffassung vertreten, die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens könnten im Kostenfestsetzungsbeschluss des Hauptverfahrens nicht berücksichtigt werden, wenn das Hauptverfahren durch Klagerücknahme ende. Eine Berücksichtigung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei den Kosten des Hauptverfahrens sei nur möglich, wenn im Hauptverfahren eine abschließende Entscheidung über den Streitgegenstand erfolge. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, welche die ergänzende Festsetzung einer Beweisgebühr des Rechtsanwalts i.H.v. 449 EUR aus einem Streitwert von 8.750 EUR geltend macht für die Vertretung im Beweissicherungsverfahren. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens seien dem Hauptverfahren auch im Falle einer Klagerücknahme zuzurechnen. Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie hält die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin des LG für zutreffend. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat über den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG vom 4.8.2004 hinaus weitere 449 EUR nebst Zinsen an die Beklagte zu erstatten. Die Beklagte kann insoweit die Beweisgebühr ihres Rechtsanwalts, die im Beweissicherungsverfahren entstanden ist, geltend machen.
1. De...