Leitsatz (amtlich)
Die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG verlängert sich nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge - etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinverfahren - nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf hin, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt worden ist (Anschluss an OLG Köln FamRZ 2019, 732).
Normenkette
GNotKG §§ 46-47, 69, 69, 81
Verfahrensgang
AG Achern (Beschluss vom 29.09.2022; Aktenzeichen ACH070 GRG 383/2021) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern - Grundbuchamt - vom 29. September 2022 - ACH070 GRG 383 / 2021 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Gebührenansatz im Grundbuchverfahren.
Der im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz stand im (Mit-) Eigentum der am 4. August 2018 verstorbenen Frau G. K.. Am 13. August 2018 wies das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hin, dass er als Erbe verpflichtet sei, unter Vorlage eines Erbnachweises die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Ein Antrag wurde zunächst nicht gestellt.
Am 2. Dezember 2020 erließ das Amtsgericht Offenburg einen Erbschein, der den Antragsteller als Vorerben der Verstorbenen ausweist. Am 16. Dezember 2020 forderte das Grundbuchamt nochmals zu einem Berichtigungsantrag auf, der unter dem 29. Dezember 2020 gestellt wurde und am 4. Januar 2021 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Das Grundbuchamt nahm daraufhin am 25. Januar 2021 die berichtigenden Eintragungen in den Grundbüchern vor. Dafür setzte es unter Zugrundelegung eines beim Nachlassgericht ermittelten Werts der Grundstücke von zusammen EUR 726.378,00 Gebühren nach §§ 46, 47, 69 GNotKG in Höhe von EUR 1.335,00 an; es wies den Antragsteller darauf hin, dass ihm eine Gebührenbefreiung nicht zugute komme, weil sein Berichtigungsantrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod der Erblasserin gestellt worden sei.
Gegen die Kostenrechnung richtete sich die Erinnerung des Antragstellers. Der Erbscheinsantrag sei innerhalb der Zweijahresfrist gemäß der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG gestellt worden; allerdings habe einer der Söhne Rechtsbehelfe eingelegt, weshalb es zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen sei. Eine frühere Antragstellung beim Grundbuchamt sei mangels Erbschein nicht möglich gewesen. Es sei rechtsmissbräuchlich, auf einen Fristbeginn am Tage des Todes abzustellen.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 29. September 2022 zurückgewiesen. Der Eintragungsvorgang sei nicht nach Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG gebührenfrei, weil der Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht innerhalb der zweijährigen Frist nach dem Tod der zuvor eingetragenen Erblasserin gestellt worden sei. Auf die Frage eines Verschuldens des Antragstellers an der Fristversäumung komme es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung nicht an.
Gegen die Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers (As. II 36). Er vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Erbscheinsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren abgeschlossen sein dürfte. Hier sei es aber aufgrund der Pandemie und eingeschränkter Arbeitszeiten der Bearbeiterin zu einer Verzögerung gekommen, die dem Antragsteller nicht angelastet werden könne.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Teilakte "Inhalt CD" As. 39).
II. Die - nicht fristgebundene (BeckOK KostR/von Selle, 43. Ed. 1.10.2023, GNotKG § 81 Rn. 72) - Beschwerde ist nach § 81 Absatz 2 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer erreicht. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die - der Höhe nach nicht umstrittenen - Gebühren für die Eigentumsänderung zu Recht angesetzt; die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach der Anmerkung 1 zur Nr. 14110 KV GNotKG liegen nicht vor.
1. Dass nach dem Wortlaut der Norm die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nicht vorliegen, steht außer Zweifel. Der Erbfall ist am 13. August 2018 eingetreten, der Antrag unter dem 29. Dezember 2020 gestellt worden.
2. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung - der auch das erkennende Gericht folgt - verlängert sich die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge - etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinsverfahren - nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf hin, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt worden ist (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2019, 732; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand der 127. Lieferung, KV 14110, Rn. 9; Schneider/Volpert/Fölsch/Drempetic, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG KV 14110, Rn. 23; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, GNotKG, 4. Auflage, KV 14110 Rn. 18). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkte (As. II 37) - pandemiebedingte schriftliche Zeugenvernehmungen im Erbscheinsverfahren und reduzierte Arbeitszeit einer Notarvertreter...