Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsformel als Anlage zum Protokoll. Strafrecht
Leitsatz (amtlich)
Ist die Urteilsformel nur als Anlage zum Protokoll genommen, steht dies (im Bußgeldverfahren) der Fertigstellung des Protokolls jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Anlage vom Richter unterzeichnet ist.
Normenkette
StPO § 273 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Entscheidung vom 04.12.2017; Aktenzeichen 3 OWi 550 Js 20835/17) |
Tenor
- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 04.12.2017 wird als unbegründet verworfen.
- Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 06.02.2018 Bezug genommen, die durch die Erwiderung des Betroffenen vom 21.02.2018 nicht entkräftet wird.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren bedarf vorliegend keiner Rückgabe der Akten zur Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls und erneuten Zustellung an den Beschwerdeführer. Zwar wurde hinsichtlich der Urteilsformel lediglich auf eine Anlage Bezug genommen, was nach ganz herrschender Ansicht bei der Urteilsformel nicht für möglich gehalten wird (Senat, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Rb 9 Ss 18/18 -, juris, mwN). Ob eine solche Protokollierung - so die Senatsentscheidung vom 05.02.2018 - einer rechtswirksamen Fertigstellung des Protokolls entgegensteht, ist streitig (verneinend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 -, juris, mit abl. Anm. Siegert-Paar, NZV 2018, 93; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 StR 42/01 -, juris [unklar]). Vorliegend hat die erkennende Richterin jedoch nicht nur das Protokoll, sondern zusätzlich auch die die Urteilsformel enthaltende Anlage unterschrieben; von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war abgesehen worden (§ 226 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Die im Laufe der Verhandlungen ergehenden Beschlüsse und Anordnungen des Vorsitzenden, welche als Anlagen zum Protokoll genommen werden, bedürfen keiner Unterschrift der Richter (LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl. 2012, § 273 Rn. 26). Demzufolge wurde die als Anlage beigefügte Urteilsformel durch die zusätzliche richterliche Unterschrift zum integralen Bestandteil des Protokolls. Der Fertigstellungsvermerk war mithin rechtsfehlerfrei und die Zustellung des Urteils aufgrund dessen wirksam (§ 273 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13549676 |