Leitsatz (amtlich)

Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG kann der Gefangene sich auch gegen eine - möglicherweise nur mündlich begründete- Maßnahme eines nachgeordneten Vollzugsbediensteten wenden. Doch muss den Darlegungen nach § 109 Abs. 2 StVollzG in diesem Fall entnommen werden können, ob der Gefangene tatsächlich die Vornahme oder Unterlassung einer Maßnahme beantragt hat und dieser Antrag - ggf. wann und mit welcher Begründung- beschieden wurde. Denn gerade der Vortrag einer mündlichen oder gesprächsweisen Erörterung einer Maßnahme muss schlüssig ergeben, dass der Gefangene mit einem bestimmten Begehren an einen Vollzugsbediensteten herangetreten ist und dieser tatsächlich eine Entscheidung getroffen hat.

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt F. wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 19. Oktober 2006 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt F., den Antragsteller nicht am Sportfest der Anstalt teilnehmen zu lassen, rechtswidrig war.

Der dahingehende Antrag des R. K. wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (121 Abs. 2 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf 500 Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

 

Gründe

Der Antragsteller befindet sich in der Justizvollzugsanstalt F. in der Sicherungsverwahrung.

In seinem am 19.7.2006 bei der Strafvollstreckungskammer eingekommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller u.a. festzustellen, dass die Verfügung des Anstaltleiters, ihn von der Teilnahme am Sportfest am 15.7.2006 auszuschließen sowie die generelle Verfügung, alle auf Station 3/1 Untergebrachten daran nicht teilnehmen zu lassen, "rechtswidrig, illegal und kriminell" gewesen sei. Zur Begründung trug er vor, dass an diesem Tag zur üblichen Hofgangzeit das jährliche Sportfest stattgefunden habe, wobei der Anstaltsleiter verfügt habe, dass die Insassen des Stockwerks 3/1 weder am Sportfest teilnehmen dürften noch zur üblichen Zeit zum Hofgang zugelassen seien. Dabei sei - über nachgeordnete Beamte - bekanntgeworden, dass die Verfügung allgemein für die in dieser Abteilung Untergebrachten gelte, weil man eine Geiselnahme vermute. Eine solche Verfügung, die ihm nicht schriftlich eröffnet worden sei, sei auch gegen ihn ergangen.

In der angegriffenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird festgestellt, dass die Entscheidung der Leitung der Justizvollzugsanstalt, den Antragsteller am 15.7.2006 nicht am Sportfest teilnehmen zu lassen, rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führt die Kammer an, dass der - im Hinblick auf das nächste Sportfest - wegen Wiederholungsgefahr zulässige Feststellungsantrag begründet sei, da die mündliche Entscheidung eines Anstaltsbediensteten, der sich nur auf die Mitteilung einer allgemeinen Regelung berufe, den Anforderungen, die das Oberlandesgericht Karlsruhe an eine ablehnende Verfügung stelle, nicht genüge.

Den Antrag des Antragstellers, die genannte allgemeine Verfügung hinsichtlich aller auf dem Stockwerk 3/1 Untergebrachten für rechtswidrig zu erklären, hat die Strafvollstreckungskammer als unzulässig verworfen.

Mit seiner die Verletzung formellen wie sachlichen Rechts rügenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt F. gegen diese Entscheidung. Dabei macht er insbesondere geltend, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats, wonach einerseits auch Entscheidungen nachgeordneter Vollzugsbediensteter als Maßnahmen im Verfahren nach § 109 StVollzG angegriffen werden können, und andererseits das Nachschieben von Gründen für eine von der Justizvollzugsanstalt getroffene Maßnahme im gerichtlichen Verfahren verboten ist, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG nur zulässig sei, wenn sich der Antragsteller zuvor nach § 108 StVollzG an den Anstaltsleiter gewandt, also ein Vorschaltverfahren durchlaufen habe. § 108 StVollzG regele ein solches Vorschaltverfahren, wie es § 68 VwGO allgemein im Verwaltungsrecht zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen vorsehe, - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 EGGVG - für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes. Das Erfordernis einer vorherigen Beschwerde beim Anstaltsleiter gelte insbesondere dann, wenn im Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein nur mündlich erteilter Bescheid behauptet werde, dessen Begründung möglicherweise unzureichend oder nicht mehr nachvollziehbar sei. Jedenfalls in diesen Fällen gesprächsweise beantragter oder erfragter Entscheidungen oder Antworten müsse der Antragsteller vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbitten; sonst fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zudem habe in diesem Fall keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG vorgelegen, da die Bediensteten den Antragsteller nur mündlich über allgemeine Verwal...

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