Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren bei internationaler Kindesentführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung stellt eine Zwischenentscheidung im Rahmen des HKiEntÜ dar.
2. Tritt das erledigende Ereignis in der Rechtsmittelinstanz nach Einlegung der Beschwerde ein, wird das Rechtsmittel wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
3. Die Urlaubsreise eines Kindes mit dem mitsorgeberechtigten Vater nach China kann nach den individuellen Verhältnissen der betroffenen Familie eine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellen.
Normenkette
HKiEntÜ Art. 3; BGB § 1687; FGG §§ 19, 64
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel erledigt ist.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin/Mutter auferlegt.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragsgegners war ursprünglich nach den §§ 64 i.V.m. 19 FGG zulässig.
Die §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 2 FGG finden keine Anwendung, denn es handelt sich bei der Erteilung der Widerrechtlichkeitsbescheinigung nicht um eine Endentscheidung in Familiensachen gem. den § 621 Abs. 1 Nr. 1-3, 6, 7 oder 9 ZPO, sondern um eine Zwischenentscheidung im Rahmen des HKiEntü (BGH v. 18.7.2001 - XII ZB 99/01, FamRZ 2001, 1706 im Anschluss an Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rz. 194).
II. Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist jedoch jetzt nicht mehr zulässig, nachdem die Hauptsache erledigt ist. J. ist nach Erlass der angegriffenen Entscheidung wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Damit hat die von der Antragstellerin geltend gemachte "Kindesentführung" ihr Ende genommen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass dann, wenn das erledigende Ereignis in der Rechtsmittelinstanz nach Einlegung der Beschwerde eintritt, das Rechtsmittel von diesem Zeitpunkt dann wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wird, weil die Entscheidung der Vorinstanz durch die Erledigung wirkungslos geworden ist (Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 94, m.w.N.).
Eine Entscheidung ergeht in derartigen Fällen nur noch hinsichtlich der Kosten, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - sein Rechtsschutzbegehren hierauf beschränkt.
III. Nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, denn die Beschwerde wäre erfolgreich gewesen.
Ein widerrechtliches Verbringen i.S.d. § 3 des HKiEntü liegt nicht vor, denn der Beschwerdeführer/Vater hatte durch die Reise nach China das Mitsorgerecht der Beschwerdegegnerin/Mutter nicht verletzt.
Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Es ist unstreitig, dass sich J. für längere Zeit - der genaue Zeitraum lässt sich den dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen - beim Beschwerdeführer/Vater aufhielt. Die Beschwerdegegnerin/Mutter hat dies jedenfalls über einen längeren Zeitraum hin geduldet. Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer zu ändernde Auswirkung auf die Entwicklung eines Kindes haben. Entgegen der Ansicht des AG geht der Senat davon aus, dass auch eine Urlaubsreise nach China eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Familie zu berücksichtigen. Hier ist es so, dass sich der Beschwerdeführer/Vater offenbar häufiger in China aufhält und auch der ältere Bruder von J. bereits einmal längere Zeit in China war. Man hat darüber diskutiert, dass evtl. sogar alle Geschwister eine Urlaubsreise nach China unternehmen. Der Beschwerdeführer/Vater durfte daher auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin/Mutter entscheiden, dass er J. für eine vorübergehende Zeit mit nach China nimmt.
IV. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 1398991 |
FamRZ 2005, 1004 |
IPRax 2005, 455 |
FamRBint 2005, 72 |