Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Verfallsumfang bei internationalen Transporten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an die Schätzung der Höhe des aus verkehrswidrigen Transporten Erlangten auf der Grundlage der Kostensätze Gütertransport Straße (KGS).

2. Bei internationalen Transporten ist der Verfall nicht auf den rechnerisch auf die Fahrtstrecke im Inland entfallenden Vorteilsanteil beschränkt.

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Entscheidung vom 04.07.2014; Aktenzeichen 15 OWi 530 Js 4139/14)

 

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 04. Juli 2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.
 

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 04.07.2014 ordnete das Amtsgericht Heidelberg gegen den Inhaber einer in Polen ansässigen Transport- und Speditionsfirma als Verfallsbeteiligten wegen eines Verstoßes gegen § 22 StVO, der anlässlich eines Gütertransports von Polen in die Bundesrepublik begangen wurde, den Verfall an. Dabei setzte es den Verfallsbetrag abweichend vom Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.09.2013, in dem noch der Verfall in Höhe von 1431,56 EUR angeordnet worden war, auf 864.- EUR fest. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Höhe des Verfallsbetrags rechtsfehlerhaft zu gering bemessen sei.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat - vorläufig - Erfolg. Der Beschluss hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Amtsgericht hat vorliegend festgestellt, dass ein Frachtlohn in nicht zu ermittelnder Höhe bezahlt wurde und daher dessen Wert nach § 29a Abs. 3 OWiG geschätzt. In diesem Fall müssen die tragenden Grundlagen zur Schätzung der Höhe des Vermögensvorteils mindestens so weit nachvollziehbar angegeben werden, dass für das Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung besteht (Senat NZV 2013, 98 und NZV 2014, 326; OLG Stuttgart StraFo 2014, 26; OLG Braunschweig ZfSch 2014, 230; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl., § 29a Rn. 48). Dem genügt die angefochtene Entscheidung nicht.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Schätzung auf der Grundlage der Kostensätze Gütertransport Straße (KGS), gegen deren Heranziehung aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist (OLG Stuttgart a.a.O.), erfolgt sei. Der Inhalt der KGS im Einzelnen ist jedoch nicht allgemeinkundig. Deshalb hätte dargelegt werden müssen, auf welche Umstände es für die Entgeltberechnung nach den KGS ankommt, die Berechnungsfaktoren wären darzustellen und zu erläutern gewesen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; Senat NZV 2014, 326). Daran mangelt es hier, da lediglich hinsichtlich der Fahrtstrecke zu erkennen ist, dass es sich um einen für die Berechnung maßgeblichen Umstand handelt, aber nicht deutlich wird, ob auch die weiteren festgestellten Einzelheiten wie das Gesamtgewicht des Fahrzeuggespanns und die Art des Frachtguts von Bedeutung sind und sich daher auch nicht erschließt, wie der Faktor 1,25, der zur Berechnung des Verfallsbetrags herangezogen wurde, zustande kommt.

2. Dem Amtsgericht ist ein weiterer Rechtsfehler unterlaufen, soweit es sich aus rechtlichen Gründen daran gehindert gesehen hat, bei der Schätzung des Verfallsbetrags auch die in Polen zurückgelegte Fahrstrecke zu berücksichtigen.

Im Ansatz noch zutreffend, ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Höhe des Verfallsbetrags gemäß § 29a Abs. 2 OWiG am Wert des Erlangten ("etwas") auszurichten und nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln ist (BayObLG NStZ 2000, 537; NStZ-RR 1997, 339; OLG Celle DAR 2011, 642, 643 m.w.N.). Erfasst wird damit jeder wirtschaftliche Vorteil, der für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr erlangt wird. Die Ermittlung des Wertes des Erlangten unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips bedeutet, dass nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Drittbegünstigte für die Tat oder aus ihr erlangt hat, bei der Ermittlung des Verfallsbetrages in Ansatz zu bringen ist, und dass mit der Tat verbundene Aufwendungen nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (OLG Celle a.a.O.; BayObLG NStZ-RR 1997, 339, 340; Thole, NZV 2009, 64, 65). Entscheidend ist danach der Wert des dem Drittbegünstigten gerade durch die Ordnungswidrigkeit zugeflossenen Vermögenszuwachses oder der Wert der durch die Tat ersparten Aufwendungen. Erforderlich ist dabei eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Vorteil. Aus dem Erfordernis der unmittelbaren Kausalbeziehung folgt, dass der durch die Anordnung des Verfalls abgeschöpfte Wert spiegelbildlich dem erzielten Vermögensvorteil entsprechen muss (OLG Celle a.a.O.; OLG Stuttgart, Die Justiz 2009, 107, 108; Göhler, OWiG, 16. Aufl.,§ 29a Rn. 10 m.w.N.).

Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ...

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