Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutzschrift: Erstattungsfähigkeit. einstweiliger Verfügung. Kostenbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Zur Erstattungsfähigkeit einer 5/10-Prozeßgebühr, die durch das Einreichen einer Schutzschrift ausgelöst wird.
Normenkette
ZPO § 91; BRAGO §§ 31-32, 40
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Entscheidung vom 07.05.2000; Aktenzeichen 7 O 148/00) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 27. Juli 2000 – 7 O 148/00 – aufgehoben.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Heidelberg vom 07. Mai 2000 – 7 O 148/00 – sind an Kosten zu erstatten:DM 1.032,50 nebst 4 % Zinsen seit 15. Mai 2000 von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin.
2. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 1.032,50 festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg vom 27.07.2000, durch den der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten vom 10.05.2000 zurückgewiesen wurde, ist zulässig und begründet.
I.
Der Antragsteiler hat beim Landgericht Heidelberg den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, Räumlichkeiten unverzüglich zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. Der Verfügungsantrag ist beim Landgericht Heidelberg am 04.05.2000 eingegangen. Am selben Tag erging per Telefax (und danach per Schriftsatz) eine Schutzschrift der „möglichen Antragsgegnerin” ein, mit der beantragt wurde, über einen etwaigen Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Zurückweisung, jedenfalls aber nicht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Mit Beschluß vom 05.05.2000 wurde der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig, da die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei; darüber hinaus würde die vom Antragsteller begehrte Räumung bereits zur Befriedigung des Antragstellers und damit zu einer im Eilverfahren unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung führen. Der Streitwert wurde auf DM 87.000,00 festgesetzt.
Die Vertreter der Antragsgegnerin haben gegen den Antragsteller die Festsetzung zunächst einer 10/10 Prozeßgebühr zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt eines Betrages in Höhe von DM 2.025,00 beantragt. Dem Hinweis der Rechtspflegerin, daß (wenn überhaupt) allenfalls eine 5/10 Gebühr für die Einreichung der Schutzschrift entstanden sein könne, haben die Vertreter der Antragsgegnerin zugestimmt.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 27.07.2000 wurde der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei als unzulässig zurückgewiesen worden; im Zurückweisungsbeschluß vom 05.05.2000 habe die Schutzschrift auch keine Erwähnung gefunden. Die Schutzschrift sei somit für die Abweisung der einstweiligen Verfügung nicht ursächlich geworden.
II.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit Erfolg.
Für die von ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Schutzschrift kann die Antragsgegnerin eine 5/10 Gebühr gemäß § 32 BRAGO erstattet verlangen.
Die Kosten einer Schutzschrift sind – wenn der Verfügungsantrag bereits eingegangen ist oder noch eingeht – verfahrensbezogen und somit grundsätzlich erstattungsfähig (ganz h.M. vgl. KG-Report 1999, 353 m.w.N.; OLG Karlsruhe Beschluß vom 01.10.1982 – 6 W 95/82 –).
Ausnahmsweise sind Anwaltsgebühren für eine eingereichte Schutzschrift als Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung dann nicht erstattungsfähig, wenn sich die vorbeugende Rechtsverteidigung gegen eine andere erwartete Rechtsverfolgung richtet, als die dann tatsächlich erfolgte (unterschiedlicher Streitgegenstand: Senat Beschluß vom 15.05.1997 – 3 W 40/97 –). Der Senat hat ferner die Erstattungsfähigkeit von Gebühren, die durch das Einreichen einer Schutzschrift ausgelöst wurden, in einem Falle abgelehnt, in dem es überhaupt nicht zum Stellen eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und somit auch nie zu einem Prozeßrechtsverhältnis zwischen möglichem Antragsteller und möglichem Antragsgegner gekommen war (Beschluß vom 05.05.2000 – 3 W 29/00 –).
Generell gilt jedoch: Das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist im Ausgangspunkt ein einseitiges, nur vom Antragsteller betriebenes Verfahren, denn das Gericht kann die einstweilige Verfügung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorhergehende Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung erlassen. Mit der – gesetzlich nicht geregelten – Schutzschrift will sich der Antragsgegner vor dem Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung rechtliches Gehör verschaffen,...