Leitsatz (amtlich)
Zur Veranstaltung eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens im Sinne des § 29 StVO.
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 25. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene der Beteiligung an der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer schuldig ist.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO, 24 StVG, 14 Abs. 1, 17 OWiG
Gründe
I. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 25.5.2010 wurde der Betroffene wegen vorsätzlichen Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 26.5.2010.
Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat mit der Sachrüge nach Maßgabe der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung keinen Erfolg.
II. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Betroffene am 22.11.2009 gegen 0.00 Uhr mit zahlreichen weiteren Personen in insgesamt 43 Fahrzeugen auf einer Teilstrecke des ehemaligen Hockenheimrings, die mittlerweile zum öffentlichen Verkehrsraum gehört, um dort ein illegales Autorennen durchzuführen. Die Teilnehmer hatten sich zuvor auf einem Parkplatz in Walldorf getroffen und waren von dort in mehreren Pulks angereist. Vor Ort wies der Betroffene die Teilnehmer per Lichthupe und Handzeichen auf ihre Positionen entlang der Rennstrecke ein und beleuchtete mit den Scheinwerfern seines Pkw Smart die Ziellinie. Gegen 1.30 Uhr fuhren die Teilnehmer G. und F. mit ihren Fahrzeugen gegeneinander ein Rennen, worauf das Geschehen observierende Polizeibeamte einschritten und das Unternehmen unterbanden.
III. 1. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch "wegen vorsätzlichen Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens" nach § 29 Abs. 2 StVO nicht. Der Betroffene hat nicht entgegen § 29 Abs. 2 StVO eine Veranstaltung durchgeführt.
Zwar lag im vorliegenden Fall ein Rennen i.S. des § 29 Abs. 1 StVO vor. Hierbei handelte es sich jedoch nicht zugleich um eine Veranstaltung.
Eine Veranstaltung setzt denknotwendig das Vorhandensein eines oder mehrerer Veranstalter voraus, was im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen war.
Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt, der geistige und praktische Urheber, der Planer und Veranlasser (OLG Stuttgart, NStZ 1981, 186 zum Bad.-Württ. Sammlungsgesetz; ähnlich zum Versammlungsrecht: OLG Düsseldorf, NJW 1978, 118 und zum Urheberrecht: OLG Hamburg, GRUR 2001, 832; KG Berlin, GRUR 1959, 150). Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung können jedenfalls nicht genügen. Dass ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 29 Abs.°2 StVO, nicht nur die Kraftfahrzeugführer zu belangen, sondern schon die Veranlassung solcher Rennen im Ansatz zu verhindern, indem die hierfür Verantwortlichen schon im Vorfeld eines Rennens an der Durchführung desselben gehindert werden sollen, was der Anwendung auf so genannte "wilde" oder spontan vereinbarte Rennen entgegensteht. In Übereinstimmung damit kann nur eine behördliche Erlaubnis die Ahndung als Ordnungswidrigkeit ausschließen, deren Beantragung durch den Veranstalter und Erteilung jedoch nur im Stadium der Vorbereitung einer Veranstaltung erfolgen kann.
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Veranstaltereigenschaft des Betroffenen ausscheidet, weil er nach den Feststellungen des Amtsgerichts ausschließlich Handlungen im Durchführungsstadium erbracht hat (OLG Düsseldorf, VRS 56, 365 für den bei einer Zuverlässigkeitsfahrt die Zielkontrolle Durchführenden).
Art und Gewicht der Handlungen des Betroffenen erlauben nicht den Schluss, dass er auch Handlungen im Vorbereitungsstadium vorgenommen hat.
Die Feststellungen des Amtsgerichts belegen auch nicht das Vorhandensein anderer (nicht notwendig namentlich bekannter) Veranstalter, deren Vorbereitungs- und Planungshandlungen aufgrund eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Betroffenen diesem nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zugerechnet werden könnten oder an denen er sich nach § 14 Abs. 1 Satz°2 OWiG beteiligt haben könnte. Es ist keineswegs fern liegend, dass Kraftfahrzeugrennen der festgestellten Art im örtlichen Umfeld des Hockenheimringes aufgrund eines bereits vorhandenen Interessentenkreises oder gar einer entsprechenden "Szene" ohne die Notwendigkeit relevanter Vorbereitungen kurzfristig und nach spontaner Absprache oder gar in gewisser Regelmäßigkeit stattfinden, so dass eine Person, die als Koordinator das Unternehmen ins Werk setzt, nicht erforderlich ist.
Der Senat geht davon aus, dass auch eine erneute Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht den Nachweis eines gegenteiligen Ergebnisses nicht zu erbringen vermag.
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