Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage. Unterlassung der Hundehaltung. sofortige weitere Beschwerde
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts … vom 8. Oktober 1987 – 11 T 238/87 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht … zurückverwiesen.
3. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Antragsgegner zum Halten eines Hundes (russischer Windhund). Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den von ihnen gehaltenen Hund aus ihrer Eigentumswohnung zu entfernen und ihnen die Hundehaltung zu untersagen sowie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen.
In § 5 der Teilungserklärung vom 26.6.1968 (AS. 61 ff.) ist die Nutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt. § 5 Abs. 1 S. 3 der Teilungserklärung lautet wie folgt (AS. 69):
Im einzelnen ist für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums die Hausordnung maßgebend.
Die im Jahre 1975 vom Verwalter neu aufgestellte Hausordnung (AS. 21), die von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen wurde, lautet unter Ziff. 8.4 wie folgt (AS. 25):
Das Halten von Haustieren, die normalerweise in Wohnungen gehalten werden (z.B. Vögel, Fische, Zwerghasen, Schildkröten) ist, soweit hiermit keine Belästigung anderer Hausbewohner verbunden ist, gestattet. Ausdrücklich ausgenommen ist die Haltung von Hunden und Katzen; diese bedarf der schriftlichen Genehmigung jedes Wohnungseigentümers.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft versagte den Antragsgegnern mehrfach durch Mehrheitsbeschluß – zuletzt am 7.6.1985 – die Hundehaltung (AS. 27, 29).
Das Amtsgericht hat den Anträgen durch Beschluß vom 22.4.1987 (AS. 131 ff.) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwar liege ein generelles Verbot der Hundehaltung nicht mehr im Rahmen der Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs und könne daher nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, die Regelung in der Hausordnung von 1975 beinhalte jedoch auch de facto nicht ein Totalverbot der Hundehaltung.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Antragsgegnern die Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß vom 29.5.1987 (AS. 171) befristet bis zum 30.6.1988 gestattet, nachdem die Antragsgegner – wie bereits früher zuvor – auf einen baldigen Auszug aus der Wohnung verwiesen hatten. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache hinsichtlich des vor dem 1.7.1988 liegenden Zeitraums für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat für die Zeit ab 1.7.1988 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner durch Beschluß vom 8.10.1987 (AS. 183 ff.) zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es sich zum einen der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen und zum anderen ausgeführt, die Hausordnung stelle in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WEG, § 5 Abs. 1 S. 3 der Teilungserklärung eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer dar, an die die Antragsgegner gebunden seien.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, der die Antragsteller entgegengetreten sind. Die Beteiligten wiederholen im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat zunächst Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht …
1. Zutreffend hat das Landgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für die Verfolgung ihrer Anträge nach dem 1.7.1988 bejaht, nachdem sich die Antragsgegner auch bereits früher an die von ihnen gegebene Zusicherung, alsbald auszuziehen, nicht gehalten haben.
2. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch die Vorinstanzen folgen, daß das grundsätzliche Verbot der Tierhaltung in einer Eigentumswohnung eine Beschränkung des Sondereigentums darstellt, die nicht Gegenstand einer vom Verwalter erlassenen und/oder von der Versammlung der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschlossenen Hausordnung sein kann. Ein generelles Verbot der Tierhaltung kann wirksam nur vertraglich vereinbart werden (vgl. BayObLG WM 73, 771 = BayObLGZ 72, 90; OLG Stuttgart Die Justiz 82 S. 230; Bärmann/Pick/Merle 6.Aufl. Rdn. 8 zu § 15 WEG).
Der Senat vermag jedoch der Auffassung der Vorinstanzen, in Ziff. 8.4 der Hausordnung 1975 sei ein derartiges generelles Verbot hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen nicht enthalten, nicht zu folgen. Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf nach der Hausordnung der schriftlichen Genehmigung jedes Wohnungseigentümers, d.h. es müssen sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen. Eine solche Regelung kommt faktisch einem generellen Verbot gleich. Denn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft – jedenfalls in der hier vorliegenden Größenordnung (11 Wohnungseigentümer) – ist es, w...