Leitsatz (amtlich)
1. Das Mitglied einer sog. werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 WEG verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils zu tragen.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der verkauften Wohn- und Nutzfläche mit diesem Miteigentumsanteil nicht übereinstimmt und der teilende Eigentümer im Kaufvertrag ermächtigt wird, den in Teilungserklärung und Grundbuch ausgewiesenen Miteigentumsanteil diesem Umfang anzupassen.
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 27.5.2003 - 11 T 104/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Eigentümergemeinschaft zu Händen der Verwalterin 1.339,22 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.11.2002 zu zahlen.
III. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den ab Januar 2003 geleisteten Wohngeldbetrag hinaus weitere 64 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 8.1.2003 und in den Folgemonaten ab Februar bis August 2003 jeweils bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats 64 Euro, ab September 2003 monatlich jeweils bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats 103 Euro zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem darauffolgenden Tag zu zahlen.
IV. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.
V. Die Antragsgegnerin hat die in sämtlichen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
VI. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.815,22 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in E. Sie sind bis auf zwei Mitglieder, die am 21.6.2001 bzw. 5.9.2002 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind, bisher lediglich durch Auflassungsvormerkungen gesichert, nachdem sie Kaufverträge mit dem teilenden Ersteigentümer abgeschlossen haben.
Mit notariellem Vertrag vom 19.7.1999 erwarb die Antragsgegnerin vom teilenden Ersteigentümer die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtsbezirks Karlsruhe für E. Bl. ... eingetragene Sondereigentumseinheit Nr. 39, die mit 289/10000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück verbunden ist. Nach der Vertragsurkunde ist einer der beiden zu der Sondereigentumseinheit gehörenden Tiefgaragenstellplätze (Nr. 54) nicht mitverkauft, sondern wird einer anderen Einheit zugeschrieben. Dasselbe gilt für die im Aufteilungsplan gelb eingezeichneten Kellerräume, während der in Plan rot eingezeichnete Kellerraum bei der Wohnungseinheit Nr. 39 verbleibt. Der Verkäufer wird ermächtigt, den Miteigentumsanteil der verkauften Einheit im Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen zu ändern. Am 12.8.1999 wurde zugunsten der Antragsgegnerin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Sie hat das verkaufte Sondereigentum in Besitz genommen. Die nicht mitverkauften Räume bzw. Flächen wurden im Grundbuchblatt der Antragsgegnerin abgeschrieben; eine Änderung der Miteigentumsanteile ist bisher nicht erfolgt. In vergleichbarer Weise ist der teilende Ersteigentümer auch bei der Veräußerung mehrerer anderer Sondereigentumseinheiten vorgegangen.
Die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der Gemeinschaft verteilen - soweit die Teilungserklärung nicht einen anderen Verteilungsschlüssel vorsieht - die Kosten und Lasten der Gemeinschaft entsprechend der in Teilungserklärung und Grundbuch ausgewiesenen Miteigentumsanteile. Dementsprechend wurden die auf die Antragsgegnerin entfallenden Hausgeldzahlungen auf der Grundlage eines Miteigentumsanteils von 289/10000 ermittelt. Seit September 2002 leistet die Antragsgegnerin diese Zahlungen nicht mehr in voller Höhe. Sie ist der Ansicht, die Grundsätze der werdenden Eigentümergemeinschaft seien auf sie nicht anwendbar, weil sie ihre Wohnungseigentumseinheit nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Bestand gekauft habe. Jedenfalls dürfe sich ihr Anteil an den Kosten und Lasten der Gemeinschaft nicht an dem derzeit ausgewiesenen Miteigentumsanteil orientieren, da die Flächen des von ihr gekauften Sondereigentums diesem Miteigentumsanteil nicht entsprächen.
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin auf Zahlung der einbehaltenen Differenz in Anspruch und verlangen weiter die Erstattung der Vergütung, die dem Verwalter gem. dem Verwaltervertrag für die gerichtliche Geltendmachung von Rückständen zusteht. Amts- und LG haben den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Nachdem die Gemeinschaft in der Versammlung vom 20.8.2003 Beschlüsse über die Hausgeld...