Leitsatz (amtlich)
Einem Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. steht es nicht entgegen, dass in den mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen die nach Anlage D zum VAG gebotene Einzelinformation über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift nicht erteilt wurde.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2021, Az. 2 O 231/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus drei Versicherungsverträgen nach erfolgtem Widerspruch in Anspruch.
Bei allen drei Versicherungsverträgen erfolgte zunächst eine Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Verträgen durch die jeweiligen Versicherungsnehmer an die P. GmbH, welche die Kündigung der Versicherungsverträge erklärte und anschließend eine Abtretung seitens der P. GmbH an die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin.
Vertrag Nr. S-...45-01 (im Folgenden: 45):
Bei dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 45 (vormals Nr. ...) schloss der Versicherungsnehmer Bernhard S. mit Versicherungsbeginn zum 01.06.1996 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag im Wege des sogenannten Policenmodells. Die Beklagte übersandte dem Versicherungsnehmer mit Begleitschreiben vom 21.05.1996 den Versicherungsschein vom 20.05.1996 (Anlage K 1) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, das Merkblatt zur Fondspolice sowie das Datenschutzmerkblatt (Anlage B 19).
In dem einseitigen Policenbegleitschreiben (Nachdruck Anlage B 6, die Formatierung entspricht der Anlage B 2), bestehend aus drei Absätzen, wird im zweiten Absatz darauf hingewiesen, dass sich die Details der Zusammenarbeit aus den Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, dem Merkblatt zur M.-Fondspolice, dem Datenschutzmerkblatt und gegebenenfalls den Besonderen Bedingungen ergeben. Im dritten und letzten Absatz desselben Schreibens heißt es in Kursivdruck wie folgt:
"Gemäß § 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes weisen wir auf Ihr Widerspruchsrecht hin:
Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage der oben genannten Unterlagen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Ihr Widerspruchsrecht endet jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
Ein Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde ("Sofern Sie einmal Reklamationen haben, stehen Ihnen zur Verfügung ... Das Bundesaufsichtsamt mit Sitz in Berlin", AS I, 91) befand sich (nur) im Versicherungsantrag (Anlage B 5) und nicht in den im Begleitschreiben genannten Unterlagen.
Im August 2017 trat der Versicherungsnehmer "alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche" aus dem Versicherungsvertrag an die P. GmbH ab (Anlage K 2). Die P. GmbH kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.09.2017, woraufhin die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 25.173,17 EUR und ein Beitragsguthaben in Höhe von 102,26 EUR an die P. GmbH abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag auszahlte (Anlage K 3). Mit Erklärung vom 16.03.2018/19.03.2018 trat die P. GmbH sämtliche nach Auszahlung noch bestehenden Rechte aus dem Vertrag an die Klägerin ab (Anlage K 4). Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 17.12.2018 (Anlage K 5) die Abtretung an, erklärte den Widerspruch und setzte erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 15.01.2019.
Vertrag Nr. S-...65-01 (im Folgenden: 65):
Der Vertrag Nr. 65 (vormals Nr. ...) betrifft einen im Jahr 1995 durch den Versicherungsnehmer Michael K. mit der Beklagten im Policenmodell abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 01.05.1995. Die Beklagte übersandte dem Versicherungsnehmer mit Begleitschreiben vom 21.04.1995 den Versicherungsschein, ein Begleitschreiben, die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, das Merkblatt zur Fondspolice, das Datenschutzmerkblatt und die Besonderen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Anlage B 20).
In dem einseitigen Policenbegleitschreiben (Anlage B 2), bestehend aus drei Absätzen, wird im ersten Absatz auf den beiliegenden Versich...