Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 135/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2018 - Aktenzeichen 3 O 135/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Löschung eines Beitrags auf der Internetplattform ... und gegen die Sperrung seines Accounts für dreißig Tage durch die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist seit vielen Jahren Benutzer der Interplattform der Antragsgegnerin. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren die seit dem Jahr 2014 betriebene Flüchtlingspolitik in mindestens hundert Fällen unter anderem bei Meldungen ("Postings") von Politikern und Medien in ... mit dem Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!".
Bis zum 28. Mai 2018 blieb dieser Satz von der Antragsgegnerin unbeanstandet. In der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte die Antragsgegnerin diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich "Hassrede". Darüber hinaus sperrte sie den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. Mai 2018 auf, die Sperrung bis 24.00 Uhr desselben Tages aufzuheben. Den Erhalt des Schreibens bestätigte die Antragsgegnerin mit automatischer E-Mail vom 29. Mai 2018; sie kam jedoch der Aufforderung des Antragstellers nicht nach.
Der Antragsteller hat vorgebracht, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Satz zu löschen und ihn, den Antragsteller, wegen dieses Satzes von weiteren Meinungsäußerungen abzuhalten. Der Satz enthalte in keiner Weise eine Hassrede. Er habe nur seine politische und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinung geäußert, dass die allgemein als Flüchtlinge bezeichneten Personen, die nach Deutschland legal oder illegal eingewandert seien, in der Weise interniert werden sollten, dass sie jederzeit die Internierung beenden könnten, indem sie Deutschland wieder freiwillig verließen. Soweit die Meinungsäußerung Hassgefühle auslöse, so rechtfertige dies weder die Löschung der Äußerung noch die Sperrung seines Accounts. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, ihn für seine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinung zu bestrafen.
Der Antragsteller hat beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag begehrt,
der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, den Kommentar des Antragstellers "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!" zu löschen und/oder den Antragsteller wegen dieses Kommentars auf ... zu sperren.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 30. Mai den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Äußerung sei nicht von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Es handele sich um eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB bzw. um eine Äußerung, die die Voraussetzungen des § 130 StGB erfülle und damit § 1 Abs. 3 NetzDG unterfalle, so dass die Antragsgegnerin zur Löschung nach § 3 NetzDG verpflichtet sei. Die Antragsgegnerin sei auch nach Ziffer 12 ihrer Gemeinschaftsstandards (Hassrede) und Ziffer 3 der Nutzungsbedingungen, die der Nutzung des Accounts zugrunde lägen, sowohl zur Löschung als auch zur Sperrung des Antragsteller-Accounts für die Dauer von dreißig Tagen berechtigt.
Gegen diesen ihm am 6. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt.
Er macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze sein Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die streitgegenständliche Äußerung erfülle keinen Straftatbestand. Die Interpretation des Landgerichts, er stifte andere Bürger dazu an, Flüchtlinge zu internieren und diese ihrer Freiheit zu berauben, sei haltlos. Der streitgegenständliche Satz sei schlicht die Aufforderung an die deutsche Politik, für die Internierung die gesetzliche Grundlage zu schaffen und danach zu verfahren. Hinzu komme, dass er, der Antragsteller, zum Ausdruck bringe, dass die Internierung nur so lange andauern solle, wie der Flüchtling sich in Deutschland aufhalten wolle. Der Freiheitsentzug könne nach dem Willen des Flüchtlings beendet werden, wenn er sich bereit erkläre, Deutschland wieder zu verlassen. Diese Meinungsäußerung sei ihm nach Art. 5 Abs. 1 GG gestattet.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, in der Äußerung des Antragstellers sei, unabhängig davon, ob sie als Straftatbestand zu bewerten sei, eine Hassrede i...