Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsbeginn von Kostenzahlungs- und Kostenerstattungsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Bei Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzverfahren nach § 240 ZPO kann das Verfahren nicht ohne weiteres als in sonstiger Weise i.S. gem. § 5 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 GKG (§ 10 GKG a.F.)als beendet angesehen werden, wenn sechs Monate verstrichen und die Akten nach § 7 Abs. 3 AktO weggelegt worden sind, es ist vielmehr im Einzelfall zu prü-fen, ob der Wille der Parteien erkennbar geworden ist, das Verfahren als erledigt zu betrachten.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 20.05.2010; Aktenzeichen 6 O 487/01) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 20.5.2010 - 6 O 487/01 - abgeändert wie folgt:
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz des LG Karlsruhe zu den Gerichtskosten des Verfahrens 6 O 487/01, der die am 28.12.2001 bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg unter Kassenzeichen (...), Zeitbuch-Nr./Haushaltsjahr (...) gebuchten Kosten betrifft, dahingehend abgeändert, dass an die Klägerin 64.325,63 EUR (2,0 Verfahrensgebühren) von der Staatskasse zurückzuzahlen sind.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin macht Rückzahlung überzahlter Gerichtskosten geltend.
Die Klägerin erhob am 19.12.2001 Klage zum LG Karlsruhe, die die Verlängerung einer von der Beklagten gekündigten vertraglichen Beziehung der Parteien betraf. Am 21.12.2001, gebucht von der Landesoberkasse am 28.12.2001 zahlte die Klägerin eine 3,0 Verfahrensgebühr i.H.v. 96.488,45 EUR bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg ein. Am 6.5.2002 erhob die Beklagte Widerklage wegen der bis zum 28.2.2002 angefallenen vertraglichen Restvergütung.
Das Verfahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten/Widerklägerin gemäß Beschluss des AG Darmstadt vom 26.8.2002 - 9 IN 501/02 - unterbrochen. Der Insolvenzverwalter der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 7.10.2002 die Rechtsstreitigkeiten nur hinsichtlich der Widerklage aufgenommen.
Mit Beschluss vom 29.11.2002 hat das LG die Widerklage abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt.
Wie sich aus der Aktendecke ergibt sind am 29.1.2003 die Akten des Klageverfahrens gem. § 7 AktO weggelegt worden.
Am 15./16.12.2008 haben die Klägerin und der Insolvenzverwalter einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Klägerin u.a. verpflichtete, die Klage im Verfahren 6 O 487/01 zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 27.8.2009, das an diesem Tag beim LG eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und gebeten, die nicht verbrauchten Gerichtskosten zu erstatten.
Aufgrund Verfügung des LG vom 17.9.2009 ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Akte bereits vernichtet worden sei, da das Verfahren seit längerer Zeit geruht habe und lediglich einzelne Beschlüsse aus der Datenbank hätten ausgedruckt werden können.
Die Klägerin hat daraufhin Kopie eines Kontoauszuges und eines Schecks über den benannten Betrag der Verfahrensgebühr vorgelegt, die Landesoberkasse Baden-Württemberg hat mit Duplikat der Zahlungsanzeige am 27.1.2010 die Einzahlung und Buchung dieses Betrages bestätigt.
Dem Antrag der Klägerin auf Rückerstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten ist mit Verfügung des LG vom 1.3.2010 durch die Staatskasse der Einwand der Verjährung entgegengehalten worden. Die nach § 37a KostVfg erforderliche Einwilligung des Präsidenten zur Erhebung der Verjährungseinrede ist am 22.2.2010 erteilt worden.
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin vom 12.3.2010, mit der sie geltend macht, die vierjährige Verjährung eines Rückerstattungsanspruchs habe nicht mit der Weglegung der Akten nach § 7 AktO im Jahr 2003 begonnen.
Der Bezirksrevisor ist der Erinnerung mit Stellungnahme vom 28.4.2010 entgegengetreten. Nach Durchführung der Aktenausscheidung sei nicht mehr sicher feststellbar, ob sich die Verfahrensgebühr durch die Klagerücknahme auf eine 1,0 Gebühr gemäß KV-GKG Nr. 1210 a.F. ermäßigt habe. Das Verfahren sei am 28.6.2002 gem. § 240 ZPO unterbrochen worden und gelte jedenfalls spätestens im Laufe des Jahres 2003 nach Ablauf von sechs Monaten gem. § 7 Abs. 3 AktO als erledigt und sei damit i.S.v. § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 GKG a.F. in sonstiger Weise beendet.
Das LG hat mit Beschluss vom 20.5.2010 die Erinnerung zurückgewiesen, da Verjährung des Rückerstattungsanspruchs wegen überzahlter Gerichtskosten Ende 2007 eingetreten sei. Schutzwürdige Belange der Klägerin seien nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt worden, bei einer Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sei die Verfahrensgebühr nicht erneut angefallen, der Verjährungseinwand werde nicht von Amts wegen berücksichtigt und die Klägerin hätte deshalb durch Absprache mit der Staatskasse den Einwand der Verjährung verhindern können.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" eingelegt. Der Bezirksrevisor ist für die Staatskasse der Beschwerde entgegengetreten. Die Klägerin hat mit S...