Entscheidungsstichwort (Thema)
zulässiges Rechtsmittel gegen Ablehnung der Verteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren. rückwirkende Verteidigerbestellung. Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung der Verteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Verteidigers im Volltreckungsverfahren nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 143 Abs. 3 StPO unterliegt, sondern mit der einfachen Beschwerde anfechtbar ist.
2. Eine rückwirkende Verteidigerbestellung ist im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen.
Normenkette
StPO § 140 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Konstanz (Entscheidung vom 26.01.2023; Aktenzeichen a 10 StVK 291-293/22) |
LG Konstanz (Entscheidung vom 26.01.2023; Aktenzeichen a 10 StVK 297/22) |
LG Konstanz (Entscheidung vom 26.01.2023; Aktenzeichen a 10 StVK 300/22) |
Tenor
Die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 26.1.2023 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen
Gründe
Der Verurteilte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Ablehnung seines am 23.1.2023 gestellten Antrags, ihm für das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung einen Verteidiger beizuordnen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob die Entscheidung entsprechend der dahingehend von der Strafvollstreckungskammer erteilten Rechtsmittelbelehrung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Soweit nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Verteidigers mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein sollen, gilt dies allerdings - wie sich § 143 Abs. 1 StPO entnehmen lässt - unmittelbar nur bis zur Einstellung oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, also nur für das strafrechtliche Erkenntnis-, nicht aber das Vollstreckungsverfahren (vgl. BT-Drs. 19/13829 S. 44; BGH NStZ-RR 2022, 357). Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung spricht daher mehr dafür, dass nach der allgemeinen Regelung in § 304 Abs. 1 StPO die einfache Beschwerde eröffnet ist.
2. Unabhängig davon ist das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der Senat hält an seiner bereits mehrfach geäußerten (Beschlüsse vom 20.7.2017 - 2 Ws 162/17, juris, vom 3.9.2021 - 2 Ws 245/21 und vom 17.1.2013 - 2 Ws 338/22, jew. n.v.), auch sonst in der obergerichtlichen Rechtsprechung (KG StraFo 2020, 326; OLG Hamburg StraFo 2020, 486; OLG Bremen NStZ 2021, 253; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2.3.2021 - 1 Ws 12/21, juris) überwiegend vertretenen Auffassung fest, dass die Bestellung eines Verteidigers allein der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung in einem noch laufenden Verfahren dient. Soweit mit dem Rechtsmittel das Ziel der Bestellung für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer verfolgt wird, kann dieser Zweck aber nicht mehr erreicht werden, nachdem das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer, die den Beiordnungsantrag unverzüglich beschieden hat, mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss vom 24.2.2023 abgeschlossen wurde. Soweit dem entgegengehalten wird, dass mit der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung durch das Gesetz vom 10.12.2019 (BGBl. I 2019, 2128) im Umsetzung der Richtlinie 2016/1919/EU (ABl. L 297/1) auch die Bezahlung des Rechtsbeistands gesichert werden soll (OLG Nürnberg StraFo 2021, 71; OLG Bamberg NStZ-RR 2021, 315), verfängt dies vorliegend schon deshalb nicht, weil der Regelungsbereich des Gesetzes wie der zugrundeliegenden EU-Richtlinie - wie vorstehend aufgezeigt - außer im Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf das Erkenntnisverfahren beschränkt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 15712268 |
Die Justiz 2023, 258 |
StRR 2023, 4 |