Leitsatz (amtlich)

Eine Partei, die in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines streitwertüberschreitenden Vergleiches die Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteiles an einem Grundstückes sowie eine Schuldenübernahme regelt, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Streitgegenstand des Unterhaltsverfahren stehen, handelt mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 794 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 30.12.2002; Aktenzeichen 1 F 359/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Karlsruhe vom 30.12.2002 (1 F …) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit der sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe auf einen gerichtlichen Vergleich.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Im Ausgangsverfahren beantragte die Klägerin im Wege der Stufenklage die Erteilung einer Auskunft über das Einkommen des Beklagten sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Beiden Parteien wurde für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

Die Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausanwesens in K. Bereits vor Einleitung des Unterhaltsverfahrens bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Beklagte den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Anwesen übernehmen solle. Im November 2001 ließ der Beklagte der Klägerin den Entwurf einer notariell zu beurkundenden Trennungsvereinbarung übersenden mit der u.a. die Übertragung des gemeinsamen Grundstückes auf den Ehemann, die Übernahme verschiedener Verbindlichkeiten durch diesen sowie die Ansprüche der Ehefrau auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt geregelt werden sollten. Zur Protokollierung dieser Vereinbarung kam es nicht, da die Klägerin zunächst nicht bereit war, auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten. Darüber hinaus bestand Uneinigkeit hinsichtlich der Übernahme weiterer Verbindlichkeiten durch den Beklagten sowie der Frage, wer die Notarkosten zu tragen habe. In der Folgezeit kam es zu weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.1.2002 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, er sei zum Abschluss einer Vereinbarung zu den von ihr gewünschten Bedingungen bereit. Die Protokollierung könne in der mündlichen Verhandlung erfolgen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem FamG am 31.1.2002 beantragten beide Parteien, die ihnen gewährte Prozesskostenhilfe „auf die abzuschließende Vereinbarung zu erstrecken”. Im Anschluss daran schlossen sie folgende Vereinbarung:

§ 1

Die Klägerin verpflichtet sich, bei der Übertragung ihres hälftigen Miteigentums am Hausanwesen, …, Karlsruhe an den Beklagten mitzuwirken.

§ 2

Der Beklagte übernimmt die auf dem Haus lastenden Schulden i.H.v. etwa 330.000 DM und stellt die Ehefrau im Innenverhältnis frei. Er übernimmt weiter die Schulden ggü. der Sparkasse K. auf dem Konto Nr. … i.H.v. etwa 11.000 DM sowie auf dem Konto Nr. … ebenfalls bei der Sparkasse K. i.H.v. ebenfalls ca. 11.000 DM.

Weiter übernimmt der Beklagte den Kredit bei der A.-Kreditbank, i.H.v. etwa 14.000 DM.

Auch bezüglich dieser drei letztgenannten Verbindlichkeiten stellt der Beklagte die Klägerin im Innenverhältnis von der Tilgungsverpflichtung frei.

§ 3

Die Parteien verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Unter § 4 der Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt und zur Auskunftserteilung bezüglich seiner Einkommensverhältnisse. Schließlich stellen die Parteien in § 5 der Vereinbarung klar, dass für die Klägerin kein rückständiger Trennungsunterhalt bestehe und zukünftiger Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht werden solle.

Das FamG hat mit Beschluss vom 30.12.2002 die Anträge beider Parteien auf Erstreckung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den abgeschlossenen Vergleich zurückgewiesen. Zwischen den Parteien habe hinsichtlich der Schuldenübernahme und der Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin Einigkeit bestanden. Man habe nur darüber gestritten, wer die Notarkosten zu tragen habe. Prozesskostenhilfe sei nicht zu gewähren, da eine diesbezügliche Prozessführung mutwillig wäre. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts sei der Beklagte nach der Übernahme der Schulden wohl nicht mehr leistungsfähig. Für eine hierauf gerichtete Klage bestünde daher keine Aussicht auf Erfolg.

Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.1.2003 sofortige Beschwerde ein (der Beklagte hat seine Beschwerde vom 26.2.2003 mit Schriftsatz vom 13.3.2003 zurückgenommen).

Sie trägt vor, die Parteien hätten vor der mündlichen Verhandlung am 31.1.2002 ständig um die später in der Vereinbarung geregelten Einzelheiten gestritten. Einigkeit habe lediglich darin bestanden, dass das Hausanwesen an den Beklagten übertragen werden solle. Erheblicher Streit habe über die Zahlung eines Ausgleiches...

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