Verfahrensgang

AG Kusel (Beschluss vom 08.02.2006; Aktenzeichen F 358/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die dem Antragsgegner für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 8.2.2006 abgeschlossenen Prozessvergleich insgesamt erstreckt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des FamG vom 10.10.2005 wurde dem Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene Scheidungsverfahren bewilligt. Außer der Regelung des Versorgungsausgleichs waren zu diesem Zeitpunkt keine Folgesachen anhängig. Solche wurden auch später von keinem der Ehegatten anhängig gemacht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem FamG am 8.2.2006 schlossen die Parteien einen als "Vereinbarung" bezeichneten Prozessvergleich, in dem sie sich über die Hausratsteilung, einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und über den vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt einigten. Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss erstreckte das AG die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe auf diese Vereinbarungen.

Im Weiteren trafen die Parteien in dem Vergleich eine Vereinbarung, derzufolge der Antragsgegner "zur Auseinandersetzung unter Ausschluss der Gewährleistung seinen Hälfteanteil" an einem beiden Ehegatten gemeinsam gehörenden Grundstück auf die Antragstellerin übertrug. Die Antragstellerin übernahm die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten. Auf diese Vereinbarung erstreckte das AG die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der das AG nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt.

In der Sache führt sie zu dem angestrebten Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO ist einer bedürftigen Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Ein - vor dem Abschluss des Verfahrens gestellter - ausdrücklicher Antrag des Antragsgegners auf Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Prozessvergleich betreffend verschiedene, nicht anhängige Folgesachen ist dem Akteninhalt allerdings nicht zu entnehmen. Auch aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich die Stellung eines solchen Antrages nicht. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass ein Antrag jedenfalls den Umständen nach gestellt worden ist. Eine solche Annahme ist insb. dann gerechtfertigt, wenn ein Prozessvergleich geschlossen wird, der über den bisherigen Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinausgeht (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rnr. 14 m.w.N.). Offenbar ist auch das AG von einem solchen Antrag ausgegangen. Es ist nicht anzunehmen, dass das AG Prozesskostenhilfe ohne die Stellung eines entsprechenden Antrages bewilligt hat.

2. Seine Bedürftigkeit hat der Antragsgegner ausreichend glaubhaft gemacht.

3. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Fall aufgrund der Vergleichsbereitschaft der Parteien ohne weitere Prüfung zu vermuten (OLG Zweibrücken v. 30.10.1996 - 2 WF 63/96, OLGReport Zweibrücken 1997, 16 = MDR 1997, 403 = FamRZ 1997, 946, 947; OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 293, m.w.N.; OLG Karlsruhe v. 26.5.2003 - 2 WF 29/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 355 = FamRZ 2004, 550).

4. Die Rechtsverfolgung, hier die Einbeziehung einer vermögensrechtlichen "Abfindung" zwischen den Ehegatten in den Vergleich, ist auch nicht mutwillig.

Entgegen der Ansicht des AG kann es im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung die Folgesache Zugewinnausgleich geregelt haben. Unter Nr. 7 des Prozessvergleichs ist vereinbart, dass "mit der vorgenannten Übertragung und dem Verbleib der Lebensversicherung ... alle gegenseitigen Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten sind".

Entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 26.5.2003 - 2 WF 29/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 355 = FamRZ 2004, 550) hält der Senat die Einbeziehung einer solchen Vereinbarung in einen Scheidungsfolgenvergleich auch nicht deshalb für mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, weil sie durch notarielle Beurkundung günstiger hätte abgeschlossen werden können. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine notarielle Beurkundung nur dann maßgeblich weniger Kosten verursacht, wenn die Parteien insoweit auf eine anwaltliche Beratung verzichten. Dass die Parteien eines Scheidungsverfahrens hierauf nicht verzichten, ist jedenfalls nicht mutwillig.

Bei der Frage, ob eine Prozessführung mutwillig ist, weil sie besondere Kosten verursacht, geht es im Übrigen nicht darum, ob diese Kosten zu vermeiden oder zu vermindern wären, wenn sich die Parteien nicht streiten und ihre Rechtsbeziehungen einvernehmlich regeln würden. Es steht außer Frage, dass der vor Gericht ausgetragene und dort wie auch immer entschiedene oder beigelegte Streit Koste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?