Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 13.03.2015; Aktenzeichen 7 O 296/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 01.04.2015 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 13.03.2015 - 7 O 296/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 11.544,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger haben mit am 02.06.2014 bei Gericht eingegangener Klage die Feststellung der Unwirksamkeit dreier mit der Beklagten geschlossener Darlehensverträge zu einem Nominalwert von insgesamt 303.000 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt, weil die Verträge wegen des durch die Kläger erklärten Widerrufs unwirksam seien.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die offene Darlehensvaluta noch 272.700 EUR beträgt. Nach mündlicher Verhandlung am 15.12.2014 erging am 13.03.2015 ein der Beklagten am 18.03.2015 (AS I 255) zugestelltes und der Klage stattgebendes Urteil, in dessen Tenor unter Ziffer 5. der Streitwert auf 272.700 EUR festgesetzt wurde. Gegen diese Streitwertfestsetzung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.04.2015 Beschwerde ein. Das Begehren der Kläger sei nicht darauf gerichtet, aus den streitgegenständlichen Finanzierungen überhaupt keine Leistungen mehr an die Beklagte zu erbringen, sondern verfolge vielmehr das wirtschaftliche Ziel, ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus den Verträgen entlassen zu werden. Letztere belaufe sich nach den Berechnungen der Beklagten auf 58.206 EUR, sodass der Streitwert in dieser Höhe anzusetzen sei.

Dem sind die Kläger entgegen getreten und haben vorgetragen, Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts bei Feststellungsklagen sei der Wert des Gegenstands des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden solle. Dieser sei im Zeitpunkt der Klageerhebung der restliche zwischen den Parteien auch unstreitige Erfüllungswert der noch bestehenden Verbindlichkeiten.

Das LG hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (AS I 291 f.) der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Der Streitwert der negativen Feststellungsklage entspreche der Höhe des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühme.

II. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Herabsetzung des vom LG auf 272.700 EUR festgesetzten Streitwerts auf 58.206 EUR begehrt, ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG).

In der Sache hat die Streitwertbeschwerde keinen Erfolg; sie ist deshalb zurückzuweisen.

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 11.04.2005 (17 W 21/05 - OLGR Karlsruhe 2005, 353) entschieden hat, bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta, im Streitfall mithin nach den noch bestehenden Restverbindlichkeiten in Höhe von unstreitig 272.700 EUR (vgl. zum Parallelfall einer negativen Feststellungklage eines Versicherungsnehmers, dass ein Versicherungsvertrag ab einem bestimmten Zeitpunkt wegen Kündigung nicht mehr besteht auch OLG Karlsruhe, MDR 2011, 1420 Rn. 9 ff.). Denn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist der Wert des Verfahrens nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei die nach § 3 ZPO erforderliche Schätzung grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse eines Klägers, welches er mit seinen Anträgen verfolgt, vorzunehmen ist. Nachdem die Kläger den Widerruf der drei streitgegenständlichen Darlehensverträge erklärt haben und die Beklagte sowohl deren Wirksamkeit behauptet als auch sich einer noch offenen Restverbindlichkeit in Höhe von 272.700 EUR berühmt hat, lag das wirtschaftliche Interesse der Kläger - wie dies auch in der negativen Feststellungklage zum Ausdruck kommt - in dem Begehren, die noch offene Restvaluta nicht mehr zahlen zu müssen. Dass die Kläger daneben möglicherweise auch Interesse daran hatten, aus den Verträgen ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - die mit den Anträgen freilich nicht geltend gemacht wurde - entlassen zu werden, ändert daran nichts (vgl. zum spiegelbildlichen Fall einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung, bei dem der Wert dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme entspricht bereits BGH, Beschluss vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741 sowie zur Beschwer BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 2).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz der Gerichts- und Anwaltsgebühren, mit denen der Beschwerdeführer, bezogen auf den festgesetzten und den angestrebten Streitwert, belastet wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - 15 W 29/04, JurBüro 2005, 542; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 68 GKG Rn. 6 m.w.N.). Bei der Vergleichsberechnung der jeweiligen Gerichts- und Anwaltsgebühren aus...

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