Leitsatz (amtlich)
1. Ein rechtsmissbräuchlich, etwa allein zur Verfahrensverzögerung, gestelltes Befangenheitsgesuch gegen die zur Mitwirkung an der anstehenden Entscheidung berufenen Richter des Spruchkörpers kann durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig zurückgewiesen werden.
2. Ein Rechtsmissbrauch liegt auch dann vor, wenn - trotz Zurückweisung von Befangenheitsanträgen gegen dieselben Richter in mehreren Parallelverfahren - weiterhin in ausgewählten einzelnen weiteren Verfahren Befangenheitsgesuche mit im Wesentlichen gleicher Begründung gestellt werden und allein die von den abgelehnten Richtern des Spruchkörpers vertretene Rechtsauffassung Gegenstand der Befangenheitsbesorgnis der Partei ist, die beanstandet, die Richter würden den Streitstoff nicht objektiv und neutral zur Kenntnis nehmen und an ihrer fehlerhaften Rechtsansicht festhalten, obwohl sie dies bereits mehrfach gerügt habe.
Das Ablehnungsverfahren wird nach seinem Sinn und Zweck missbraucht, wenn es dazu dienen soll, Druck auf die zur Entscheidung berufenen Richter dahin auszuüben, dass sie in dem vom Ablehnenden gewünschten Sinn entscheiden.
3. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle.
Normenkette
ZPO § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 gegen Vorsitzenden Richter am OLG Dr. M.-C., Richter am OLG Dr. Sch. und Richter am OLG L. wird verworfen.
Gründe
I. Die Beklagte hat die namentlich bezeichneten Mitglieder des Senats in der zur Entscheidung der vorliegenden Sache berufenen Besetzung mit Schriftsatz vom 22.11.2013 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung eines ideellen Anteils von ½ an einer zu vermietenden Eigentumswohnung in B. im Jahr 1995 in Anspruch.
Das LG hat die am 29.12.2011 eingereichte und alsbald zugestellte Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme wegen Verjährung des Klageanspruchs, den es dem Grunde nach für bestehend angesehen hat, abgewiesen. Zwar hätten die Kläger gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung (heute § 280 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch. Sie könnten ihn jedoch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen. Die Kläger seien bereits im Jahr 2004 von der Rechtsanwaltskanzlei R. und Kollegen vertreten gewesen, die genaue Kenntnis des Sachverhalts gehabt hätten, aus dem sich die Ansprüche der Kläger ergäben. Deren Kenntnis müssten sich die Kläger zurechnen lassen, so dass ihre Ansprüche verjährt seien. So hätten die Rechtsanwälte in den Jahren 2004 bis 2005 ein Ombudsverfahren für die Kläger gegen die Beklagte durchgeführt (Anlage B 12). Auch wenn dies ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte R. vom 5.7.2005 (Anlage X 11) ohne Auftrag der Kläger geschehen sei, so seien diese doch bis zu einem Vergleichsabschluss mit der Beklagten Ende des Jahres 2006 (Anlage X 0 A) von dieser Kanzlei vertreten gewesen. Bei dieser handele es sich um eine seit langem mit der zugrunde liegenden Thematik vertraute Anwaltskanzlei, die zahlreiche Anleger in Schadensersatzprozessen gegen die Beklagte vertreten habe. Die Rechtsanwälte hätten detaillierte Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt und den sich daraus ergebenden möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte gehabt.
Die Kenntnis der seinerzeit mandatierten Rechtsanwälte der Kläger würde auch durch den Schlichtungsspruch der Ombudsfrau vom 11.2.2005 (Anlage B 11) belegt, der den Tatsachenvortrag der Rechtsanwälte im Ombudsverfahren wiedergebe. Es stehe daher schon durch Urkunden belegt fest, dass sich die Anwälte der Kläger bereits 2004/2005 ausdrücklich auf eine Kenntnis der Beklagten selbst berufen hätten über im Kaufpreis versteckte Innenprovisionen, also über die Täuschung. Es komme damit nicht darauf an, ob sich die Rechtsanwälte damals auch ausdrücklich auf eine Täuschung durch die Angaben im sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (OFA) und eine Kenntnis der Beklagten von dessen Verwendung berufen hätten.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie halten ihre vom LG für bestehend erachteten Schadensersatzansprüche, die sie in vollem Umfang weiterverfolgen, für nicht verjährt. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie geht weiterhin von Verjährung aus und hält die Verjährungseinrede auch im Berufungsrechtszug aufrecht.
In der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem Senat am 23.7.2013 haben die Parteivertreter die Berufungsanträge gestellt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Rechtsanwälte J. und M. R. zur Frage der Verjährung als Zeugen zu hören, und den vorgesehenen Termin am 26.11.2013 bekanntgegeben. In dem anberaumten Verkündungstermin vom 24.9.2013 ist ein entsprechender Beweisbeschluss verkündet worden, auf den Bezug genommen wird. Beschluss und Ladung zum Beweisaufnahmetermin sin...