Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffene und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18. Januar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung des Urteils wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden verworfen.
Gründe
Mit in Abwesenheit des Betroffenen verkündetem Urteil vom 18. 01. 2000 setzte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer fest. Nach den Feststellungen der schriftlichen Urteilsgründe hatte der Betroffene am 01. 10. 1998 um 21. 26 Uhr in der F-E-Anlage in als Fahrer eines Pkw die dort aufgrund eines Streckengebots auf 30 km/h reduzierte Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem zu Gunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsmittel ebenso sachliches Recht und erhebt weiterhin eine Verfahrensrüge. Beide Rechtsmittel führen mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat hingegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die auf die Verletzung des § 237 StPO gestützte Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Im Unterschied zu der nach § 4 StPO oder analog dieser Vorschrift vorgenommenen Verbindung bleibt bei der Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO die Selbständigkeit der verbundenen Verfahren gewahrt, weshalb jedes seinen eigenen Gesetzen folgt (Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 237 Rdn 9 m. w. N. ); insbesondere soll die Entscheidung in getrennten Urteilen verkündet und abgefasst werden (BGHSt 37, 42 ff). Darauf, dass die Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift vorliegend von derjenigen in der Urteilsurkunde abweicht, beruht das Urteil gegen den Betroffenen nicht.
Der Schuldspruch hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere können die Beschwerdeführer sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Stadt H angeordnete Geschwindigkeitbeschränkung gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoße und deshalb für den Betroffenen nicht verbindlich sei mit der Folge, dass auf sein Fehlverhalten eine Ordnungswidrigkeit nicht gestützt werden könne. Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung, die jeweils ergehen, sobald ein Verkehrsteilnehmer in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt (vgl. BGHSt 20, 125, 130; BayObLG NJW 1984, 2110 = VRS 67, 233; OLG Köln NZV 1993, 406; OLG Stuttgart Justiz 1998, 604 f), und die von jedem, dessen Handlungsfreiheit sie beschränken, im Verwaltungsrechtswege angefochten werden können. Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, dass die in Gebots- und Verbotszeichen verkörperten, kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakte bis zu ihrer Beseitigung zu befolgen sind und unmittelbar durchgesetzt werden können (Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 41 StVO Rdn. 247). Dies gilt auch bei rechtswidrig aufgestellten Verkehrszeichen. Wäre die Prüfung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Anordnung dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen, könnte dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen. Dem entspricht die gefestigte, auch höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Nichtbeachtung eines rechtswidrig aufgestellten, aber nicht nichtigen Verkehrszeichens mit einer bußrechtlichen Sanktion belegt werden kann (BGHSt 23, 86 ff. ; OLG Koblenz NZV 1995, 39; OLG Düsseldorf VRS 96, 143 f. ; Geißler DAR 1999, 345, 352; a. M. Mohrbutter JZ 1971, 213). Zwar sind Vorschriftzeichen, deren Errichtung auf offensichtlicher Willkür beruht, und die in objektiver Hinsicht unklar oder sinnwidrig sind, gleichwohl unbeachtlich. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Stadt H war ausweislich der in den Urteilsgründen genannten Argumente für ihre Einführung aber weder willkürlich noch finden sich in den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte dafür, dass die Geltung der Geschwindigkeitsreduzierung so unklar gewesen sein könnte, dass der Betroffene den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht hätte wahrnehmen und erfassen können. Die Urteilsfeststellungen tragen auch im übrigen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h. Sie weisen aus, dass die Geschwindigkeit nach dem standardisierte Messverfahren mit dem allgemein anerkannten und geeichten Lichtschrankenmessgerät der Firma E Typ UP 80 (BayObLG NZV 1990, 360) unter Abzug der Messtoleranz von 3 km/h ermittelt worden ist. Zur weiteren Dokumentation des Messvorgangs ist der Tatrichter nicht verpflichtet gewesen (BGHSt 39, 291, 303 f).
Der Rechtsfolgenausspruch l...