Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 522 Abs. 2 ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 522 Abs. 2 ZPO in Familienstreitsachen.
Normenkette
FamFG §§ 117, 68 Abs. 3 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 28.12.2009; Aktenzeichen 32 F 189/09) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Heidelberg vom 28.12.2009 - 32 F 189/09 - durch Beschluss entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert.
II. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Hinweisbeschluss binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner möge binnen gleicher Frist prüfen, ob die Beschwerde nicht aus Kostengründen (Verringerung der Gerichtsgebühren) zurückgenommen werden soll.
III. Der Antragstellerin wird aufgegeben, zur Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz Nachweise über die aktuellen Rückkaufswerte der drei von ihr in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Lebensversicherungen vorzulegen. Die Antragstellerin wird hierzu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Behauptung, zwei der Versicherungen seien Ausbildungsversicherungen für die beiden Kinder K. und R., in den Versicherungsscheinen keinen Niederschlag findet.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Auch wenn § 117 FamFG nicht auf § 522 Abs. 2 ZPO verweist, steht es dem Beschwerdegericht frei, die Beschwerde gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erfordert und die Beteiligten zuvor auf die beabsichtigte Beschwerdezurückweisung und die Gründe hierfür unter Fristsetzung zur Stellungnahme hingewiesen wurden (Keidel/Weber, FamFG - Familienverfahren Freiwillige Gerichtsbarkeit, 16. Aufl., § 117 FamFG Rz. 10; Maurer, FamRZ 2009, 465, 476; Hoppenz/A. Walter, Familiensachen, 9. Aufl., § 117 FamFG Rz. 11; Bassenge/Roth/K. Walter, FamFG RPflG, § 117 FamFG Rz. 11; Kroiß/Seiler, Das neue FamFG, § 4 Rz. 103; Weinreich, ZKJ 2009, 344, 346; letztlich offen gelassen: MünchKomm/Fischer, § 117 FamFG Rz. 22).
Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 18.2.2010 eingehend dargelegt, dass die Beschwerde des Antragsgegners keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den genannten Senatsbeschluss Bezug genommen. Die mit den anwaltlichen Schriftsätzen vom 24.03., 26.03., 30.03. und 1.4.2010 vorgebrachten Gesichtspunkte vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Soweit der Antragsgegner gegen den Senatsbeschluss vom 18.2.2010 - nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft - sofortige Beschwerde eingelegt hatte, wurde diese zwischenzeitlich zurückgenommen.
Der Senat verkennt nicht, dass auch die Mutter in der Vergangenheit nicht in der Lage war, den Kindern einen verlässlichen Halt zu geben. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass es nach den schwerwiegenderen Entgleisungen des Beschwerdeführers (Selbstmorddrohung und Verabschiedung von R./Attacke mit der Eisenstange gegen den Lebensgefährten der Mutter vor den Augen der Kinder/Ankündigung an die Kinder, er habe eine Pistole/Schreiben an die Kinder, um sie in seinem Kampf gegen die Mutter zu instrumentalisieren) unter Kindeswohlgesichtspunkten zunächst geboten ist, den Kindern die Möglichkeit zu geben, die ihnen aufgezwungenen Erfahrungen und Erlebnisse mit fachlicher Unterstützung aufzuarbeiten. Ein sofortiger betreuter Umgang des Vaters während dieser Zeit mit den Kindern kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da die Kinder dadurch erneut der sie belastenden Umgangssituation ausgesetzte würden, wodurch die Aufarbeitung der belastenden Erfahrungen gerade vereitelt würde. Aus denselben Erwägungen kommt auch eine gerichtliche Kontrolle der Mutter und der Therapie der Kinder bis September 2010 nicht in Betracht. Eine - nunmehr wohl auch vom Vater angestrebte - Deeskalation der Situation kann nicht erreicht werden, solange die Kinder - und sei es auch nur indirekt über die Mutter - nach wie vor in die (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Eltern involviert werden.
Ziel und Maßstab der gerichtlichen Entscheidungen ist nicht, die Eltern gleichermaßen zur Verantwortung zu ziehen, sondern im Interesse des Wohles beider Kinder zu versuchen, in der verfahrenen Situation, die beide Eltern zu verantworten haben, für die Kin...