Leitsatz
§ 117 Abs. 2 FamFG enthält für das Rechtsmittel der Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen einen Hinweis auf bestimmte Vorschriften zum zivilprozessualen Berufungsverfahren.
Dies gilt jedoch nicht für § 522 Abs. 2 ZPO, wonach eine Berufung ohne mündliche Verhandlung nach vorherigem Hinweis durch Beschluss zurückzuweisen ist, wenn das Berufungsgericht einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund war bislang nicht eindeutig geklärt, ob § 522 Abs. 2 ZPO in Ehe- und Familiensachen zumindest entsprechend anwendbar ist.
Eben hiermit hat sich das OLG in seiner Entscheidung befasst.
Sachverhalt
Das AG hatte durch den angefochtenen Beschluss das Umgangsrecht des Kindesvaters für neun Monate ausgesetzt, für die Zeit danach hatte es wieder betreuten Umgang angeordnet.
Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde, die nach Auffassung des OLG keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidung
In einem Hinweisbeschluss wies das OLG hierauf sowie weiter darauf hin, dass es beabsichtige, die Beschwerde durch Beschluss entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Eine entsprechende Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen sei möglich. Auch wenn § 117 FamFG nicht ausdrücklich auf § 522 Abs. 2 ZPO verweise, stehe es dem Beschwerdegericht frei, die Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn es von der fehlenden Erfolgsaussicht überzeugt sei, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erfordere. Darüber hinaus müssten die Beteiligten zuvor auf die beabsichtigte Beschwerdezurückweisung und die Gründe hierfür unter Fristsetzung zur Stellungnahme hingewiesen werden (Keidel/Weber, FamFG - Familienverfahren Freiwillige Gerichtsbarkeit, 16. Aufl., § 117 FamFG Rz. 10; Maurer, FamRZ 2009, 465, 476).
Hinweis
Die vom OLG in dieser Entscheidung vertretene Auffassung deckt sich mit der h.M. in der Literatur. Aufgrund des Fehlens obergerichtlicher Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten, ob sich eine entsprechende Verfahrensweise tatsächlich in größerem Umfang in der familienrechtlichen Praxis durchsetzen wird.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2010, 16 UF 27/10