Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 46 F 798/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter werden die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.04.2017 (46 F 798/17) unter Ziffer 1 - dritter und vierter Spiegelstrich - der Mutter erteilten Gebote aufgehoben. Klarstellend wird Ziffer 1 des genannten Beschlusses insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der allein sorgeberechtigten Mutter des Kindes geboren am werden gemäß § 1666 Abs. 1 und 3 BGB, 1666a BGB folgende Gebote auferlegt:

  • Die Mutter hat dafür Sorge zu tragen, dass Herr ... die Wohnung ... in ... nicht mehr betritt.
  • Die Mutter hat dafür Sorge zu tragen, dass es keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr zwischen ... und Herrn . gibt, auch nicht in Anwesenheit der Mutter oder sonstiger dritter Personen.

2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 3.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Amtsgerichts, der Mutter von . zur Vermeidung einer vom Lebensgefährten der Mutter - Herrn ...- ausgehenden

Gefährdung des Kindeswohls verschiedene Gebote aufzuerlegen.

Das Jugendamt hatte . am 14.03.2017 in Obhut genommen und regte in der Folge die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter an. Am 06.04.2017 erfolgte die Anhörung der Beteiligten durch das Amtsgericht. Am 11.04.2017 erging der angefochtene Beschluss, nachdem sich die Mutter in einem Telefonat mit der Richterin mit den darin enthaltenen Geboten einverstanden erklärt hatte. Sodann wurde die Inobhutnahme vom Jugendamt beendet; ... lebt wieder bei seiner Mutter.

Mit der am 09.05.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 12.04.2017 zugestellten Beschluss macht die Mutter im Wesentlichen geltend, es fehle an einer konkreten, von ihrem Lebensgefährten ausgehenden Gefahr. Im Übrigen seien die getroffenen Maßnahmen unverhältnismäßig.

Im Anhörungstermin vor dem Senat am 25.07.2017 hat die Mutter ihre Beschwerde zurückgenommen, soweit sie gegen die unter Ziffer 1 - erster und zweiter Spiegelstrich - des angefochtenen Beschlusses ausgesprochenen Gebote gerichtet war.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die wirksam eingelegte und in der Folge wirksam teilweise zurückgenommene Beschwerde hat - soweit sie aufrechterhalten wurde - auch in der Sache Erfolg. Die (allein noch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden) an die Mutter gerichteten Gebote, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Landratsamt zu stellen sowie sich in psychiatrische Diagnostik zu begeben, sind zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls gegenwärtig nicht erforderlich.

Wie der Senat im Anhörungstermin am 25.07.2017 im Einzelnen dargelegt hat, geht er - mit dem

Amtsgericht - auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der über ... bekannten Tatsachen davon aus, dass von ... eine Gefährdung für das Wohl ... ausgeht. Diese lässt sich allerdings dadurch abwenden, dass ... - entsprechend den nicht mehr angegriffenen Geboten des Amtsgerichts - die von der Mutter und ... bewohnte Wohnung nicht mehr betritt und gemeinsame Aktivitäten ... mit ... nicht mehr stattfinden, auch nicht in Anwesenheit Dritter.

Dem gegenüber erscheint die Einsetzung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe oder eines Erziehungsbeistands als Bestandteil eines Schutzkonzepts derzeit nicht erforderlich. Der Sachbearbeiter des Jugendamts, ., hat im Anhörungstermin dargelegt, dass das Angebot des Jugendamts, eine solche Hilfestellung einzurichten, der Mutter wiederholt gemacht wurde und weiter Bestand hat; er hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass aus Sicht des Jugendamts aber keine Veranlassung gesehen wird, hierauf zu bestehen, solange die Mutter selbst - wie derzeit - solche Hilfe nicht annehmen möchte. Eine konstruktive Hilfestellung würde den Wunsch der Mutter hiernach und eine aktive Mitarbeit ihrerseits voraussetzen. Auch unter dem Aspekt einer gewissen "Außenkontrolle" ist die Maßnahme nicht erforderlich. Denn es besteht, wie vom Jugendamt weiter erläutert, ein grundsätzlich gutes Kooperationsverhältnis mit der Beschwerdeführerin, was die Betreuung von . angeht. Das Jugendamt unterstützt ..., indem es den Besuch der . in ... ermöglicht sowie die wöchentlich stattfindende Ergotherapie. Auf der Grundlage des vor zwei Wochen durchgeführten Hilfeplangesprächs wird insbesondere der Besuch der ... fortgesetzt. Hierbei handelt es sich ersichtlich um die ... Bedürfnissen optimal entgegenkommende Schulform; ... wird dort sehr gut und engagiert betreut, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Eine "Abschottung" der Familie ist nicht zu befürchten.

Die vom Amtsgericht weiter angeordnete Durchführung einer psychiatrischen Diagnostik soll der Mutter nach den Ausführungen des Amtsgerichts helfen, Konflikte zu erkennen und ggf. therapeutisch zu bearbeiten, die h...

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