Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 52 F 147/17) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 18.10.2020 aufgehoben. Der Zwangsmittelantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Trennungsunterhaltsverfahren mit Beschluss vom 18.10.2020 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Mit Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 12.04.2018 (52 F 147/17) wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und näher bezeichnete Belege vorzulegen. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf den Teilbeschluss vom 12.04.2018 Bezug genommen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss vom 12.04.2018 wurde vom Senat mit Beschluss vom 29.08.2018 (18 UF 97/18) zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erteilte mehrfach Auskunft und legte Belege vor. Mit Schriftsatz vom 15.05.2020 legte er ein geordnetes Verzeichnis über seine unterhaltsrelevanten Einkünfte vor.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.05.2019 die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil die vom Antragsgegner erteilte Auskunft nicht vollständig erfüllt sei.
Nach mündlicher Erörterung des Zwangsgeldantrages im Termin am 28.04.2020 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2020 gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm auferlegten Handlung, nämlich Erteilung von vollständiger Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Vorlage entsprechender Belege, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft. Weiter ist bestimmt, dass die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Antragsgegner folgende Auskünfte und Unterlagen ergänzend vorlegt:
- Erläuterung seiner Angaben von durchschnittlich 50.000 EUR Jahreseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Erläuterung seiner Angaben von durchschnittlich 4.500 EUR Jahreseinkommen aus Vermögen
- Vorlage der Belege für alle Einkünfte aus Kapital aus den Jahren 2013 bis mindestens 2017
- Vorlage der Anlagen zu den (bereits überlassenen) Bilanzen, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnungen, für
a) die ... Tief- und Straßenbau für die Jahre 2013-2016
b) den ... für 2013-2016
c) die ..., Tief- und Straßenbau, für die Jahre 2013-2016
d) die ... für die Jahre 2013 und 2014
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zwangsgeldbeschluss vom 18.10.2020 Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 29.10.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 02.11.2020 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 29.10.2020.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2020 nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.11.2020 das mit durchschnittlich 50.000 EUR angegebene Jahreseinkommen dadurch spezifiziert, dass er die als Inhaber der ... in den Jahren 2014-2019 jeweils erwirtschafteten Einkünfte im Einzelnen aufgeführt hat. Hinsichtlich seiner Kapitaleinkünfte von 4.500 EUR verweist er auf den als Anlage beigefügten Steuerbescheid 2018. Hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verweist er auf Anlage 5 des am 12.05.2020 eingereichten Einkommenssteuerbescheides 2014.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 hat der Antragsgegner darüber hinaus eine Aufstellung seiner Kapitaleinkünfte aus den Jahren 2013-2017 nebst Belegen sowie die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die ..., Tief- und Straßenbau für die Jahre 2013-2017, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den ... für die Jahre 2013-2017, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die ... Tief- und Straßenbau für die Jahre 2013-2017 und die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die ... für die Jahre 2013, 2014, 2016 und 2017 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2020 hat er eine neue systematische Aufstellung seiner Einkünfte vorgelegt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.01.2021 beanstandet, dass die Auskunft weiterhin nicht vollständig erteilt sei. Es fehlten Angaben zu selbst getragenen Aufwendungen für die soziale Sicherheit gemäß Ziff. I. 1 b und über die Einnahmen und Ausgaben aus anderen Einkunftsarten gemäß Ziff. I. 1 d des Beschlusses. Hinsichtlich der Beteiligungen des Antragsgegners am ..., der ..., der ..., Tief- und Straßenbau und der ...Tief- und Straßenbau seien lediglich die Bilanzen vorgelegt worden, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnungen. Hinsichtlich der Beteiligung des Antragsgegners an einer GbR fehlten jegliche Unterlagen. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fehle es an der Zuordnung der aufgelisteten Verbindlichkeiten zu den einzelnen Objekten.
Hierauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.06.2021 erk...