Leitsatz (amtlich)
Zur Finanzierung von Prozesskosten, sind für die Altersvorsorge vorgesehene Lebensversicherungen einzusetzen, wenn dem Antragsteller zusätzlich zum Schonvermögen von 2.600 EUR zumindest weitere 4.276 EUR verbleiben.
Verfahrensgang
AG Tauberbischofsheim (Beschluss vom 26.03.2007; Aktenzeichen 2 F 302/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Ehefrau gegen den Beschluss des AG - FamG - Tauberbischofsheim vom 26.3.2007 (2 F 302/06) wird zurückgewiesen.
Beschwerdegebühr: 50 EUR (Nr. 1812 Kostenverzeichnis zum GKG).
Gründe
(nicht dem Ehemann mitzuteilen)
I. Die Parteien sind seit dem 11.7.2001 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die drei gemeinsamen Kinder ..., geboren am ..., geboren am ... und ... ebenfalls geboren am ... hervorgegangen. Aus einer früheren Beziehung der Antragstellerin stammt das Kind ..., geboren am ... Alle Kinder leben bei der Antragstellerin.
Durch Beschluss des AG - FamG - Tauberbischofsheim vom 7.11.2006 wurde der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hantke, Würzburg für das Scheidungsverfahren, die Folgesachen Versorgungsausgleich und elterliche Sorge und die EA - elterliche Sorge und EA-Hausrat (2 F 302/06, EA-WH, As. 81).
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 23.1.2007 (ES, As. 73) setzte das AG gemäß Beschluss vom 26.3.2007 (ES, As. 91) in Abänderung des Beschlusses vom 7.11.2006 eine monatliche Ratenzahlung an die Landeskasse ab dem 1.6.2007 von 95 EUR fest.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5.4.2007, eingegangen beim AG am gleichen Tag (ES, As. 99).
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.
Durch Beschluss des AG vom 11.4.2007 (ES, As. 106) wurde der Beschwerde nicht abgeholfen, die Akte wurde dem OLG vorgelegt.
Durch Verfügung des OLG vom 11.07.2007 (ES, As. 127) und vom 31.8.2007 (ES, As. 155) wurde der Antragstellerin aufgegeben, zu ihren "sonstigen Vermögenswerten" vorzutragen.
Dem ist die Antragstellerin nachgekommen gemäß Schriftsätzen vom 16.8.2007 (ES, As. 141) mit einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.7.2007 und zahlreichen Anlagen (Anlagenheft) und gemäß Schriftsatz vom 13.9.2007 (PKH-Heft, As. 293).
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig gemäß § 127 Abs. 2 ZPO, jedoch nicht begründet. Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie bedürftig ist, d.h. nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 des XII. Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt.
Im Hinblick auf ihre verschiedenen Lebensversicherungen und den Bausparvertrag hätte der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert werden können. Da in der Beschwerdeinstanz eine Verschlechterung der Entscheidung für den Beschwerdeführer entsprechend § 528 Satz 2 ZPO verboten ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.8.2006 - 2 WF 126/06; Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 572 Rz. 39, § 127 Rz. 37 m.w.N.), war lediglich die gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
1. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Bausparvertrags mit der Nr. 578295259 bei der Wüstenrot Bausparkasse AG mit einem Guthaben zum 11.1.2007 von 1.879,12 EUR (Anlagenheft, As. 19). Weiterhin ist sie Inhaberin verschiedener Lebensversicherungen: Für die Kapitalversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG mit der Nr. T 8783750.5 wird ein Auszahlungsbetrag von 3.299 EUR mitgeteilt (Anlagenheft, As. 31; PKH-Heft, As. 69). Für die Kapitalversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG Nr. T 9043640.6 wurde ein Auszahlungsbetrag mitgeteilt von 1.558 EUR (Anlagenheft, As. 33; PKH-Heft, As. 59). Für die Kapitallebensversicherung bei der Zürich Deutsche Herold Lebensversicherung AG Nr. 441198620 wird ein Rückkaufswert zuzüglich der Überschüsse mitgeteilt von 5.140,44 EUR (Anlagenheft, As. 35; PKH-Heft, As. 73).
Für die Rentenversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG Nr. R 9043656.2, die als "Förderrente" bezeichnet ist, wird ein Auszahlungsbetrag von 1.233 EUR mitgeteilt (Anlagenhaft, As. 29; PKH-Heft, As. 71).
Eine weitere Rentenversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG läuft zu Nr. R 9617185.4 (PKH-Heft, As. 61). Die Rückkaufswerte hierzu sind nicht bekannt.
Diese Vermögenswerte zusammengerechnet ergeben 13.109 EUR. Bringt man gemäß §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO; 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII den Rentenversicherungsvertrag ("Förderrente", offensichtlich eine sog. Riesterrente) zum Abzug, somit 1.233 EUR, verbleiben 11.876 EUR.
Abzuziehen ist der so genannte Schonbetrag gemäß §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600 EUR. Ein Zuschlag ist vorzunehmen von jeweils 256 EUR für jede von der nachfragenden Person überwiegend unterhaltene Person. Als überwiegend...