Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mit dem Ziel einer Umkehr der Ausgleichsrichtung durch Übertragung von Anrechten des verstorbenen Ehegatten auf den vormals Ausgleichspflichtigen.
2. Dass für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden sind, besagt noch nichts abschließend darüber, welche Zeitanteile auf die Ehezeit entfallen und welche bei der Berechnung der Gesamtzeit zugrunde zu legen sind. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die jeweils einschlägigen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen (hier: BeamtVG; LBeamtVG Baden-Württemberg).
3. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung können auf der Grundlage der beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen im Versorgungsausgleich sowohl bei der Berechnung des Ehezeitanteils als auch der Gesamtzeit nur mit der Teilzeitquote berücksichtigt werden können.
4. Werden Zeiten eines während der Ehezeit geleisteten Grundwehrdienstes sowohl als Pflichtbeitragszeit bei der Wertermittlung eines Anrechts auf eine gesetzliche Rente als auch als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Wertermittlung eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung berücksichtigt und beide Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen, liegt darin auch dann keine ungerechtfertigte "Doppelberücksichtigung", wenn die gemäß § 108 LBeamtVG vorzunehmende Anrechnungsprüfung zu keiner ehezeitbezogenen Kürzung des Anrechts auf die beamtenrechtliche Versorgung wegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgung führt.
Normenkette
BeamtVG §§ 108, 6 Abs. 1 S. 3; FamFG §§ 225-226; VersAusglG §§ 51-52
Verfahrensgang
AG Ettlingen (Aktenzeichen 2 F 12/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 26.05.2020, Az. 2 F12/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
A. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller und Beschwerdeführer das Ziel, den Versorgungsausgleich aus der geschiedenen Ehe mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen früheren Ehefrau (nachfolgend: Ehefrau) zu seinen Gunsten abändernd neu zu regeln.
Die am 30.08.1968 geschlossene Ehe zwischen dem 1949 geborenen Antragsteller und seiner 1947 geborenen Ehefrau wurde durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.12.1979, Az. 1 UF 166/77, rechtskräftig geschieden. Rechtsmittelverfahren zum Versorgungsausgleich wurden durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.05.1989, Az. IVb ZB 28/88, beendet. Zulasten des Antragstellers wurde eine Rentenanwartschaft in Höhe von 67,07 DM, bezogen auf den 28.02.1977, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der B. (heute: DRV) Nr. ... begründet.
Während der Ehezeit (gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.08.1968 bis 28.02.1977) befand sich der Antragsteller zunächst in der Ausbildung zum Feuerwehrmann, war sodann vom 01.04.1969 bis 30.09.1970 Wehrdienstleistender und später beamteter Feuerwehrmann bei der Stadt K. Er hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV B-W sowie eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung beim K. (nachfolgend: K.) erlangt. Mit Ablauf des 30.06.2006 ist der Antragsteller als Beamter der Stadt K. wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.
Die Ehefrau war während der Ehezeit Postbeamtin. Sie hat neben dem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung bei der B. (nachfolgend: B.) erworben. Mit Ablauf des 31.07.1995 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Am 26.03.2003 ist die Ehefrau verstorben.
Mit am 14.12.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller eine Abänderung der früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Totalrevision gemäß § 51 VersAusglG beantragt.
Mit Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2 F12/19, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ettlingen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.1989 über den Versorgungsausgleich, Az. IVb ZB 28/88, mit Wirkung ab 01.01.2019 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Abänderungsantrag sei gemäß §§ 51 Abs. 1, 2 und 5, 52, 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG, 225 Abs. 4 und 5, 226 FamFG zulässig und begründet. Jedoch finde ein Ausgleich der Anrechte nach dem Tod der vormaligen Ehefrau gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG nicht statt.
Nach den Auskünften der Versorgungsträger habe der Antragsteller bei der DDRV B-W, Vers.-Nr. ..., (nachfolgend: DRV B-W) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,9209 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 63,40 EUR bzw. einem Ausgleichswert von monatlich 31,70 EUR entspreche. Der Ehezeitanteil des beamtenrechtlichen Anrechts beim K. (nachfolgend: K.), Az. ..., betrage monatlich 108,37 EUR...