Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 14.06.2007; Aktenzeichen 6 T 103/06 I) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des LG Heidelberg vom 14.6.2007 - 6 T 103/06 I - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen im Verfahren der weiteren Beschwerde - an das LG Heidelberg zurückgegeben.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte Ziff. 3, ein Rechtsanwalt, wurde vom Nachlassgericht gemäß dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 20.10.2003 zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieses Testament hatte er für die Erblasserin entworfen. Unter Ziff. 6 des Testamentes hatte die Erblasserin ihn zum Testamentsvollstrecker berufen. Unter Ziff. 5 fand sich folgende Regelung (sic):
"Konfliktsklausel
1. Ich ordne an, dass sich alle Erben und Vermächtnisnehmer sowie der Testamentsvollstrecker für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorrufen sind und ihren Grund in dem Erfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedgericht zu unterwerfen haben.
2. Das Schiedsgericht sowie die anzuwendende Verfahrensordnung ist von der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE), H.-straße, A., mit Wirkung zu bestimmen ..."
Der Beteiligte Ziff. 3 ist Gründungsmitglied und Vorstandsmitglied der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
Der Beteiligte Ziff. 1, Sohn und Miterbe, hat beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt, (vgl. AS 59 ff.). Zur Begründung führt er aus, dass mit der Testamentsvollstreckung eigene Interessen des Testamentsvollstreckers vertreten, auch einseitig die Interessen seines miterbenden Bruders wahrgenommen würden, dass das Nachlassverzeichnis verzögert und fehlerhaft erstellt worden sei, seine Ersuchen um Auskunft nicht beachtet bzw. unzutreffend behandelt worden sei und die Spannungen zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker die ordnungsgemäße Amtsführung gefährdeten.
Das Notariat - Nachlassgericht - Wiesloch hat mit Beschluss vom 16.11.2006 (AS 205) den Testamtensvollstrecker, den Beteiligten Ziff. 3, aus seinem Amt entlassen.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 (AS 223).
Das LG Heidelberg hat mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 14.6.2007 (AS 415) den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erblasser in zulässiger Weise im Testament die Gerichtsbarkeit bezüglich der Entlassung des Testamentsvollstreckers ausschließen und die Zuständigkeit einem Schiedsgericht übertragen könne. Da das BGB an keiner Stelle die Anordnung einer solchen Schiedsklausel untersage, könne der Erblasser daher auch die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers einem solchen Schiedsgericht im Testament wirksam übertragen. Anderer Ansicht sei lediglich das Reichsgericht im Jahre 1931 gewesen. Diese Ausfassung habe sich jedoch in Literatur und Rechtsprechung nicht durchgesetzt, da allein aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geschlossen werde könne, dass eine solche Anordnung durch Gesetz verboten wäre.
II. Das gem. §§ 81 Abs. 2, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Die Entscheidung des LG hält der allein möglichen Nachprüfung auf Rechtsfehler nicht stand.
1. Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel bestehen nicht. Insoweit kann auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.11.2007 - 10 Sch 6/07 - Bezug genommen werden, das jedoch über die Kompetenzen des Schiedsgerichts im Einzelnen nicht entschieden hat, sondern lediglich über die Frage, ob ein Streit über die Auseinandersetzung des Nachlasses in den Kompetenzbereich des Schiedsgerichts fällt.
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des LG, dass Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers, die nicht auf einer zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben und sonstigen Beteiligten vereinbarten Schiedsklausel beruhen, sondern auf einer letztwilligen Verfügung gem. § 1066 ZPO, dem Schiedsgericht zugewiesen werden können.
Die Frage ist in der Literatur nach wie vor streitig, eine einhellige herrschende Lehre ist nicht feststellbar, es gibt soweit ersichtlich keine obergerichtliche Rechtsprechung.
Die Befürworter der Schiedsfähigkeit des Entlassungsverfahrens nach § 2227 BGB (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 2. Aufl., § 1066 Rz. 3; Geimer "Grenzüberschreitungen", FS für Peter Schlosser, 2005, S. 197 [207]; Schulze, MDR 2000, 314 [317 f.]; derselbe in "Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO", 2003, S. 93 ff.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., S. 290 ff.; Habscheid ZZP 66, 197; Schiffer BB-Beilage 1995 Nr. 5, 2-6) machen mit unterschiedlichen Schwerpunkten geltend, dass auch für privatrechtliche Parteistreitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine schiedsgerichtliche Zus...