Leitsatz (amtlich)
Die Anberaumung einer Hauptverhandlung mit verjährungsunterbrechender Wirkung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG liegt nur vor, wenn der Vorsitzende jedenfalls Tag und Stunde der vorgesehenen Verhandlung bestimmt.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Entscheidung vom 09.07.2015) |
Tenor
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 9. Juli 2015 aufgehoben.
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 150 € und einem einmonatigen Fahrverbot.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 260 Abs. 3, 354 Abs. 1 StPO).
1. Im Hinblick darauf, dass ein nicht behebbares Verfahrenshindernis besteht (dazu nachstehend 2.), war der Senat an der Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil es bislang an einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils an den Betroffenen fehlt. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass die von der Vorsitzenden angeordnete Zustellung des Urteils an den Verteidiger keine Wirkung entfaltet, weil sich weder bei den Akten eine Vollmacht des Verteidigers befindet und deshalb § 145a Abs. 1 StPO keine Anwendung findet noch eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Verteidigers nachgewiesen ist. Soweit nach Aktenlage eine Zustellung des Urteils an den Betroffenen erfolgt ist, fehlt es hingegen an einer entsprechenden Anordnung durch die Vorsitzende.
2. Einer Fortsetzung des Verfahrens steht der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegen.
a. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der am 27.3.2014 erlassene Bußgeldbescheid dem Betroffenen erst am 20.5.2014 und damit mehr als drei Monate nach der Tat zugestellt wurde (vgl. dazu BGHSt 45, 261). Denn die Verjährung wurde durch die am 7.4.2014 erfolgte vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen und nochmals am 24.4.2015 wegen eines Auftrags der Verwaltungsbehörde zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen. Soweit die Anordnung der vorläufigen Verfahrenseinstellung auf irrtümlicher Annahme der Abwesenheit des Betroffenen seitens der Verwaltungsbehörde beruhte, steht dies der Unterbrechungswirkung der bezeichneten Anordnungen jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil dieser auf einer unrichtigen Adressenaufnahme in der polizeilichen Anzeige beruhende Irrtum von der Verwaltungsbehörde nicht verschuldet war (vgl. dazu OLG Hamm NStZ 2008, 533; OLG Bamberg NStZ 2008, 532; Senat Die Justiz 2000, 153).
b. Es ist jedoch deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten, weil nach der Unterbrechung der Verjährung durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) am 3.9.2014 innerhalb der dadurch neu in Gang gesetzten sechsmonatigen Verjährungsfrist (§§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) keine weitere Unterbrechung bewirkt wurde.
Soweit die Vorsitzende am 3.3.2015 die Anordnung "Termin bitte 11.6.15" getroffen hat, handelt es sich nicht um die Anberaumung einer Hauptverhandlung i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG.
Die Anberaumung einer Hauptverhandlung setzt nach in Rechtsprechung und Literatur durchgängig vertretener Auffassung die Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der vorgesehenen Hauptverhandlung voraus (OLG Köln VRS 69, 451, 452; OLG Bamberg Beschluss vom 23.2.2015 - 3 Ss OWi 218/15, bei [...]; Graf in KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 33 Rn. 85; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 33 Rn. 39a; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 213 Rn. 1; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, Rn. 2). Der Senat lässt offen, ob es der Bestimmung des Verhandlungsortes in der vom Vorsitzenden (§§ 46 OWiG, 213 StPO) zu treffenden Anordnung selbst auch dann bedarf, wenn die Verhandlung in einem dem betreffenden Spruchkörper allgemein zugewiesenen Sitzungssaal stattfinden soll. Trifft der Vorsitzende aber - wie vorliegend - nur eine Anordnung hinsichtlich des Termintags, ohne auch die Uhrzeit zu bestimmen, fehlt es aber an einer hinreichend konkretisierten Anordnung, wie sie § 213 StPO voraussetzt.
Auf die Verfügung vom 10.3.2015, mit der die Hauptverhandlung auf den 11.6.2015, 11:00 Uhr bestimmt und die Ladung der Beteiligten angeordnet wurde, kam es nicht mehr an, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war.
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8746848 |
StRR 2016, 20 |