Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15. Juli 2020, Az. 7 O 108/19, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Klägerin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet die Klägerin sich dagegen, dass das Landgericht teilweise der Streithelferin ihrer Gegnerin Einsicht in die Gerichtsakte bewilligt hat.
In dem vor dem Landgericht anhängigen Verfahren über die Patentverletzungsklage bringt die Beklagte vor, die Klägerin missbrauche damit ihre marktbeherrschende Stellung und verstoße gegen die RAND-Erklärung ihrer Einzelrechtsvorgängerin gegenüber den Standardisierungsorganisationen ISO, IEC und ITU-T für den Standard H.264 betreffend "Advanced video coding for generic audiovisual services". Insoweit hat die Beklagte zunächst namentlich geltend gemacht, sie sei lizenzwillig; das (Portfolio)Lizenzangebot der Klägerin vom 18. März 2019 genüge nicht RAND-Kriterien und sei mangels Vorlage von bereits abgeschlossenen Lizenzverträgen und weitergehenden Erläuterungen ohnehin nicht prüffähig.
Die Streithelferin trat dem vor dem Landgericht anhängigen Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 bei. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 5. Mai 2020 eine Vertraulichkeitsvereinbarung, aufgrund derer die Klägerin der Beklagten außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits mit Schreiben vom 7. Mai 2020 [...] Lizenzverträge mit Dritten vorlegte. Die Klägerin und die Streithelferin haben bisher nicht zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung gefunden. Die wechselseitig seit Mai 2020 unterbreiteten Vorschläge dafür unterschieden sich zuletzt darin, dass die Beklagte ein in den Entwürfen der Klägerin (Anlage K 54 und im Anlagenkonvolut K 72) vorgesehenes Vertragsstrafenversprechen (dort in Höhe von 1 Mio. EUR) nach ihrem Gegenentwurf (im Anlagenkonvolut K 72) nicht eingehen will.
Die Klägerin erläuterte mit ihrer "Triplik nicht-technischer Teil" vom 19. Juni 2020 (bei Gericht am selben Tag eingegangen) die [...] abgeschlossenen Lizenzverträge mit Dritten und hielt ergänzenden Vortrag, ob weitere Unternehmen mit Bezug zum Desktop/Laptop-PC- oder Tablet-Geschäft über eine Lizenz am Portfolio der Klägerin betreffend "H.264 Decoding-essentielle Patentansprüche" verfügen, und, soweit dies der Fall ist, weitergehend zur Relevanz dieser Lizenzen. Die Klägerin überließ der Streithelferin eine - auch dem Landgericht zusätzlich übergebene und vom Landgericht zum Hauptband der Akte genommene - teilweise geschwärzte Fassung dieses Schriftsatzes und führte gegenüber dem Gericht aus, die - vom Landgericht in einen gesonderten Aktenband abgelegte - ungeschwärzte Fassung des Schriftsatzes sei gegenüber der Nebenintervenientin streng vertraulich zu behandeln und dürfe nicht an die Nebenintervenientin weitergegeben werden.
Die hierzu vom Landgericht angehörte Streithelferin hat geltend gemacht, der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordere Einsicht in die vollständige Gerichtsakte. Eine ausnahmsweise Beschränkung des rechtlichen Gehörs sei nicht gerechtfertigt. Denn die Klägerin habe kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer bisherigen Lizensierungspraxis und im Übrigen sei die von der Klägerin verlangte Geheimhaltungsvereinbarung unangemessen.
Die Streithelferin hat - soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse - beantragt,
ihren Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht durch Überlassung einer ungeschwärzten Fassung der Triplik zu gewähren.
Die Klägerin hat dazu beantragt,
den Antrag der Streithelferin auf Zustellung bzw. Einsicht in die ungeschwärzte Fassung der "Triplik nicht technischer Teil" zurückzuweisen,
hilfsweise der Klägerin aufzugeben, der Streithelferin eine ungeschwärzte Fassung der "Triplik nicht technischer Teil" zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Gegenstand und Inhalt der Vergleichslizenzverträge, namentlich die in den Vergleichslizenzverträgen ersichtlichen Lizenzpartner, die einzelnen Vertragskonditionen sowie die sich darin widerspiegelnde Lizenzierungspraxis stellten schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Klägerin und Dritter dar. Da die Streithelferin die Unterzeichnung der von der Klägerin angebotenen angemessenen Geheimhaltungsvereinbarung abgelehnt habe, sei deren Akteneinsichtsantrag unbegründet.
Das Landgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin unter Zurückweisung des Antrags der Klägerin vom 19. Juni 2020 Akteneinsicht in Form der Überlassung einer ungeschwärzten Fassung der "Triplik nicht-technischer Teil" gewährt, deren Durchführung es zugleich bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgeschoben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Akteneinsichtsgesuch betreffend die "Triplik nicht-technischer Teil" erweise sich nach § 299 Abs. 1 ZPO als begründet; das gegenläufige Ge...