Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfsweiser Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stellt der Kläger in einem bereits anhängigen Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte hilfsweise einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung, so hat das Prozessgericht zunächst zu prüfen, ob ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand am Ort des Prozessgerichts vorhanden ist; eine Vorlage an das OLG zur Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn das Prozessgericht diese Frage verneint hat.

2. Bei einer Klage aus § 661a BGB (Gewinnzusage) ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben.

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Beschluss vom 23.10.2003; Aktenzeichen 1 O 172/03)

 

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des OLG Karlsruhe gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO (Gerichtsstandsbestimmung) liegen nicht vor. Denn es fehlt - jedenfalls gegenwärtig - an einem entsprechenden Antrag der Klägerin (§ 37 Abs. 1 ZPO).

Mit Schriftsatz vom 23.10.2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren vor dem LG Baden-Baden 1 O 172/03 die Klage auf die Beklagte Ziff. 2 erweitert. Der Kläger-Vertreter hat hierbei die Auffassung vertreten - und im Einzelnen begründet -, dass das LG Baden-Baden nicht nur für die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1, sondern auch im Hinblick auf das Verfahren gegen die Beklagte Ziff. 2 örtlich zuständig sei. Lediglich hilfsweise hat der Kläger-Vertreter um eine Vorlage an das OLG Karlsruhe zur Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO gebeten. Daraus ergibt sich, dass über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung nur dann zu entscheiden ist, wenn die maßgebliche Bedingung des Hilfsantrags eingetreten ist. Den Eintritt dieser Bedingung kann der Senat jedoch nicht feststellen.

Die Klägerin hat den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung mit dem Zusatz "hilfsweise" davon abhängig gemacht, dass das LG Baden-Baden - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine örtliche Zuständigkeit für das Verfahren gegen die Beklagte Ziff. 2 nicht feststellen kann. Es kommt mithin auf die Rechtsauffassung des LG Baden-Baden zur örtlichen Zuständigkeit an. Eine Gerichtsstandsbestimmung wäre erst dann veranlasst, wenn das LG Baden-Baden der Auffassung wäre, dass in Baden-Baden eine Zuständigkeit für das Verfahren gegen die Beklagte Ziff. 2 nicht gegeben ist. Diese Auffassung wäre - zumindest hinsichtlich des Ergebnisses - vom LG Baden-Baden in irgendeiner Art und Weise zu dokumentieren (beispielsweise in einem Beschluss, einem Vermerk oder in einer Hinweisverfügung). Da die Auffassung des LG Baden-Baden zur örtlichen Zuständigkeit aus der Akte nicht ersichtlich ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nicht erforderlich ist, wenn nämlich das LG Baden-Baden der Auffassung des Kläger-Vertreters im Schriftsatz vom 23.10.2003 (S. 13, 14 des Schriftsatzes; AS. 257, 259) folgen sollte.

2. Sollte das LG Baden-Baden einen Gerichtsstand für die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 in Baden-Baden verneinen, wären die Akten dem OLG Karlsruhe erneut vorzulegen im Hinblick auf den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung. Der Senat regt für diesen Fall allerdings ausdrücklich an, dass die Klägerin vor einer erneuten Vorlage der Akten an das OLG überprüfen möge, ob an dem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung festgehalten werden soll. Denn die Voraussetzungen für die Bestimmungen eines gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO dürften wohl in jedem Fall nicht vorliegen:

a) Das LG Baden-Baden hat für den 8.12.2003 eine Beweisaufnahme geplant. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kommt eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. BGH NJW 1978, 321; BayObLG BayObLGZ 1987, 389).

b) Einer Gerichtsstandsbestimmung steht außerdem entgegen, dass für die Klage gegen die beiden Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Für eine Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben (vgl. entsprechend für die internationale Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 = NJW 2003, 426 [428]). Der Begriff der "unerlaubten Handlungen" in § 32 ZPO ist weit zu verstehen und erfasst beispielsweise auch (vergleichbare) Klagen aus Wettbewerbsverstößen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 32 Rz. 10).

aa) Ob sich aus § 32 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand in Baden-Baden herleiten lässt, wird das LG Baden-Baden in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben (s.o. 1.).

bb) In jedem Fall ist unter dem Gesichtspunkt des "Erfolgsorts" (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 32 Rz. 16) ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin gegeben. Denn dort ist der Erfolg der - von der Klägerin behaupteten - Rechtsverletzung der beiden Beklagten gem. § 661a BGB eingetreten (vgl. entsprechend für die Rec...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge