Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkosten: Veranlasser als Gebührenschuldner; Erstreckung der Gebührenermäßigung bei Gesamtschuldnern
Leitsatz (amtlich)
1. Kostenschuldner kann auch sein, wer eine Beurkundung lediglich veranlasst hat; es ist nicht erforderlich dass auch von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen beurkundet wurden.
2. Bei Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner ist zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Gebühren mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung davon auszugehen, dass die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet sind.
3. Bietet ein Grundstückseigentümer einer von der Entrichtung der Gebühren für die Beurkundung befreiten Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück an, so kommen - wenn das Angebot nicht angenommen worden ist - § 449 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. § 448 Abs. 2 BGB n.F. nicht als gesetzliche Erstattungsvorschrift i.S.v. § 13 KostO in Betracht.
4. Auch wenn das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags auf Veranlassung und im Interesse des Angebotsempfängers erfolgt, handelt es sich bei der Abgabe des Angebots um ein Geschäft des Anbieters und nicht um ein solches des Angebotsempfängers. Deshalb kommt § 670 BGB in solchen Fällen nicht als Erstattungsvorschrift i.S.d. § 13 KostO in Betracht.
Normenkette
bad.-württ.-LJKG § 7; KostO § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, §§ 13, 37, 144 Abs. 3; BGB §§ 448, 449 a.F., § 670
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 27.01.2005; Aktenzeichen 4 T 314/03) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 31.10.2003; Aktenzeichen 15a UR II 11/02) |
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Freiburg vom 27.1.2005 - 4 T 314/03 - teilweise abgeändert:
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des AG Freiburg vom 31.10.2003 - 15a UR II 11/02 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise dahin abgeändert, dass die Kostenrechnung des Notariats 2 Freiburg vom 22.8.2001 - 2 UR 343/01 - auf die Erinnerung des Beteiligten R. B. teilweise abgeändert wird:
a) Die von dem Beteiligten R.B. für die am 25.4.2001 erfolgte Beurkundung eines Kaufvertragsangebots zu bezahlenden Kosten werden auf 789,41 EUR festgesetzt.
b) Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.1. In der Urkunde 2 UR 343/01 hat die Notarin beim Notariat 2 Freiburg am 25.4.2001 in Anwesenheit des Beteiligten R.B. und des für die Gemeinde handelnden Bürgermeisters der Gemeinde W. ein an die in der Urkunde als "Käufer oder Gemeinde" bezeichnete Gemeinde gerichtetes Angebot des in der Urkunde als "Verkäufer oder Grundstückseigentümer" bezeichneten Beteiligten R.B. beurkundet. Zum Kauf angeboten wurde ein auf der Gemarkung W. gelegenes 3.256 qm großes Grundstück.
In Abschnitt III der Urkunde wurde das Kaufvertragsangebot formuliert. Gemäß § 2 Abs. 1 des angebotenen Vertrags beträgt der Kaufpreis 480 DM pro qm (ohne Erschließungskosten) des in der Baulandumlegung dem Verkäufer zugeteilten Grundbesitzes; für den Fall der Annahme vor In-Kraft-Treten des Umlegungsplanes wurde vereinbart, dass sich dieser Quadratmeterpreis, der dann pro qm des Rohbaulandes gilt, um 30 % vermindert.
§ 5 des angebotenen Kaufvertrags lautet:
"Die Käuferin trägt die Kosten des Angebots, der Annahme und des Grundbuchvollzugs ...
Es wird Gebührenfreiheit nach § 7 LJKG geltend gemacht".
In Abschnitt IV der Urkunde heißt es u.a.:
"Die Gemeinde W. nimmt hiermit von dem vorstehenden Angebot Kenntnis, ohne dieses jedoch heute anzunehmen.
Die Gemeinde verpflichtet sich, von dem Angebot keinen Gebrauch zu machen, wenn der Verkäufer die unter Ziff. II vereinbarten [Verwendungs-] Verpflichtungen fristgerecht erfüllt. ..."
Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des künftigen Anspruchs der Gemeinde auf Eigentumsübertragung aufgrund des in Abschnitt III der Urkunde erklärten Verkaufsangebots wurde vom Beteiligten B. zu Lasten seines Grundstücks unter Abschnitt VI der Urkunde bewilligt und von der Gemeinde beantragt.
2. Auf Grundlage der Kostenberechnung des Notariats vom 22.8. wurden dem Beteiligten R.B. von der Landesoberkasse für die Beurkundung des Angebots (§ 37 KostO) Kosten i.H.v. 4.340,72 DM (einschl. Auslagen und Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt für die Beurkundung der Erklärungen über die Bewilligung und Beantragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch (Abschnitt VI der Urkunde) wurden keine Kosten angesetzt.
Gegen den Kostenansatz hat die Gemeinde W. für den Beteiligten B. unter Hinweis auf § 5 des angebotenen Kaufvertrags Erinnerung eingelegt. Dieser ist die Vertreterin der Staatskasse mit der Begründung entgegengetreten, dass es sich bei dem vom Beteiligten B. abgegebenen Kaufvertragsangebot mit in § 5 vorgesehener Kostenübernahme durch die Gemeinde nicht um eine Erklärung der Gemeinde handele, dass die in einem Kaufvertrag...