Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenniederschlagung durch badischen Amtsnotar
Leitsatz (amtlich)
1. Das badische Amtsnotariat ist im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit des Notars kein Gericht i.S.v. § 16 Abs. 2 KostO.
2. Eine Zuständigkeit des badischen Amtsnotars für die Niederschlagung von Gebühren, die durch seine Beurkundungstätigkeit ausgelöst werden und die der Staatskasse zufließen, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn gegen den Kostenansatz bereits Erinnerung eingelegt worden ist.
Normenkette
KostO § 16 Abs. 2; KostVfg § 44
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 05.07.2004; Aktenzeichen 4 T 169/04) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 11.05.2004; Aktenzeichen 13 UR II 17/04) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners Nr. 5 gegen den Beschluss des LG Freiburg - im Rubrum der sich bei den Akten befindlichen Ausfertigung fälschlich als "LG Ellwangen" bezeichnet - wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass Nr. 1 der Beschlussformel wie folgt lautet:
"Die Beschwerde des Kostenschuldners Nr. 5 gegen den Beschluss des AG Freiburg vom 11.5.2004 (13 UR II 17/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Notariats^ F. vom 7.1.2003 (8 UR 554/96) aufgehoben wird".
2. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Notar hat am 16.4.1996 in der aus zwei Teilen bestehenden Urkunde zwei Verträge beurkundet:
a) In dem mit "Auseinandersetzungs- und Kaufvertrag" überschriebenen Teil I der Urkunde setzte sich eine Erbengemeinschaft, welcher der Kostenschuldner Nr. 3 angehörte, bezüglich eines Hausgrundstücks auseinander. Sie übertrug einen Miteigentumsanteil von 270/1000 an den Kostenschuldner Nr. 3, der seinerseits 1/2 Anteil hiervon an seine Ehefrau, die Kostenschuldnerin Nr. 4, übertrug. Weiter verkauften die Erben 460/1000 Miteigentumsanteile an die zwischen den Kostenschuldnern Nr. 1 und Nr. 2 bestehende BGB-Gesellschaft sowie 270/1000 Miteigentumsanteile an den Kostenschuldner Nr. 5.
b) In dem mit "Gesellschaftsvertrag und Nutzungsregelung" überschriebenen Teil II der Urkunde ließen die Kostenschuldner Nr. 1-5 einen Vertrag über die Gründung einer aus ihnen bestehenden BGB-Gesellschaft protokollieren, deren Zweckes ist, ein Hausanwesen um- und auszubauen, insb. näher aufgeführte Baumaßnahmen gemeinschaftlich durchzuführen.
Der Vertrag war vom Kostenschuldner Nr. 5 - dieser ist Notar beim Notariat 9 in F. - vorbereitet worden. Die Notare bei den Notariaten 8 und 9 in F. vertreten sich gegenseitig.
2. Unter dem 17.4.1996 hat die Kostenbeamtin des Notariats 8 Freiburg für die Beurkundung des Vertragswerks in Anwendung der KostO Gebühren i.H.v. insgesamt 10.563,67 DM in Ansatz gebracht.
Nachdem sie zunächst den Kostenansatz beanstandet und sich dabei insb. gegen die Bemessung des Gegenstandswertes des Gesellschaftsvertrags gewandt hatte, hat die Bezirksrevisorin unter dem 14.10.1997 beim AG Freiburg die gerichtliche Festsetzung des Geschäftswertes bezüglich der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gem. Teil II der Urkunde beantragt (§§ 31, 142 KostO). Bereits unter dem 8.7.1997 hatte der Kostenschuldner Nr. 5 den Kostenansatz des Notariats beanstandet und bereits unter dem 13.8.1997 hatte er um die Einleitung des Wertfestsetzungsverfahrens gebeten. Mit Beschluss vom 7.3.2001 hat das AG das Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts bis zur Entscheidung des EuGH über eine Vorlage des AG Müllheim vom 20.6.2000 ausgesetzt. Diesen Beschluss hat das LG Freiburg durch Beschluss vom 30.7.2001 aufgehoben. Mit Beschluss vom 14.1.2002 hat das AG Freiburg die Kostenansätze vom 17.4.1996 insgesamt aufgehoben und die Gebühren für die Beurkundung vom 16.4.1996 auf 450 EUR festgesetzt. Rechtsprechung des EuGH sei § 140 S. 1 KostO für den Bereich des OLG Karlsruhe außer Kraft gesetzt worden, so dass die Beurkundung keine Gebühren nach der KostO, sondern lediglich eine leistungsbezogene Gebühr habe erhoben werden dür
3. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 1.2.2002 hat das LG den Beschluss des AG durch Beschluss vom 12.7.2002 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Geschäftswert der zu beurkundenden Verträge an das AG zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Kostenschuldner Nr. 3-5 hat der Senat mit Beschluss vom 20.8.2003 zurückgewiesen, soweit das LG den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben hatte. Soweit es die Sache an das AG zurückverwiesen hatte, hat der Senat die Entscheidung des AG aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Daraufhin hat das LG den Geschäftswert festgesetzt (Beschl. v. 24.3.2004) Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin Nr. 1 wurde durch Senatsbeschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.
4. Bereits mit - erst am 31.7.2000 von ihm unterschriebenem - Antrag vom 31.8.1998 hatte der Kostenschuldner Nr. 5 beim Notariat 8 beantragt, in Bezug auf die Beurkundung 8 UR 554/96 solche K...