Leitsatz (amtlich)
Der Termin zur mündlichen Erörterung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nicht öffentlich.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 15.03.2013; Aktenzeichen 14 O 407/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Freiburg vom 15.3.2013 (14 O 40/12) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller möchte Prozesskostenhilfe für eine negative Feststellungsklage. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 21.5.2010 dazu aufgefordert, in insgesamt 34 Fällen Quittungen für vereinnahmte Honorare aus den Jahren 2009 und 2010 vollständig und ordnungsgemäß zu erstellen. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, hierzu nicht verpflichtet zu sein.
Das LG hat mit Verfügung vom 18.12.2012 einen Termin zur Erörterung im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO bestimmt, welcher nach zweimaliger Verlegung am 6.3.2013 stattgefunden hat. Mit Beschluss vom 15.3.2013 hat das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. [wird näher ausgeführt]. Die Verhandlung am 6.3.2013 sei unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit nach § 169 GVG durchgeführt worden. Während des Termins zwischen 16.45 Uhr und 17.40 Uhr sei das Gerichtsgebäude schon geschlossen gewesen.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Ein Verstoß gegen § 169 GVG liegt nicht vor. Bei dem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO handelt es sich nicht um eine mündliche Verhandlung i.S.d. § 169 GVG. Im Beschlussverfahren ist die Mündlichkeit des Verfahrens von vornherein nicht angeordnet. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nur, wenn von der Möglichkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht wird (vgl. Stein-Jonas/Jakobs, ZPO, 22. Aufl. 2011, § 169 GVG Rz. 10). Die mündliche Erörterung nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, die nur dann stattzufinden hat, wenn eine Einigung der Parteien zu erwarten ist und die auf eine solche auszurichten ist, stellt keine mündliche Verhandlung in diesem Sinne dar. Sie dient nicht unmittelbar der Herbeiführung einer Entscheidung (vgl. Stein-Jonas/Bork, a.a.O., 22. Aufl. 2004, § 118 ZPO Rz. 21).
2. Der beabsichtigten Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht [wird ausgeführt].
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 3723465 |
MDR 2013, 741 |