Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Republik der Türkei hat mit Verbalnote vom 29.05.2017 um die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung der mit rechtskräftigem Urteil des 1. Schwurgerichts G. vom 06.11.2012 wegen bewusster und gewollter Beihilfe für eine terroristische Organisation (gemäß Art. 220 Abs. 7, 314 Abs. 3, 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs und Art. 5 des Gesetzes Nr. 3713 über Bekämpfung des Terrorismus) verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sieben Monaten und 15 Tagen, von der noch fünf Jahre und 13 Tage zur Vollstreckung anstehen, ersucht. In dem in deutscher Übersetzung vorgelegten Rechtshilfeersuchen der Leitenden Staatsanwaltschaft G. vom 30.03.2017 ist die dem Haftbefehl dieser Behörde vom 15.10.2014 und der Verurteilung vom 06.11.2012 zugrunde liegende strafbare Handlung des Verfolgten wie folgt umschrieben:
Wird ausgeführt
Der am 13.06.2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Verfolgte hat am 21.06.2016 einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat - unter Beifügung einer Kopie der Asylakte - am 22.06.2017 den Erlass eines (vorläufigen) Auslieferungshaftbefehls beantragt.
II.
Der Erlass eines - auch vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls war abzulehnen, da nach derzeitiger Bewertung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die begehrte Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe als von vornherein unzulässig erweisen wird (§§ 16, 15 Abs. 2 IRG; vgl. hierzu - jeweils den ersuchenden Staat Türkei betreffend - Senat StV 2007, 652 sowie zuletzt Beschl. vom 09.03.2015 - 1 AK 19/15 - und vom 20.03.2015 - 1 AK 30/15).
1. Ein Auslieferungshindernis ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der in dem genannten Urteil bezeichneten Tat um eine per se nicht auslieferungsfähige (ausschließlich) politische Straftat im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG, Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk handelt (Senat StraFo 2008, 121; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 16 IRG Rdn.4).
Das Verhalten des Verfolgten werten die türkischen Justizbehörden selbst als Straftat der bewussten und gewollten Beihilfe für eine terroristische Organisation nach Art. 220 Abs. 7, 314 Abs. 3, 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (Gesetz Nr. 5237) und Art. 5 des Gesetzes Nr. 3713 über Bekämpfung des Terrorismus. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich aber ersichtlich um politische Straftaten, welche nach Art. 3 Abs.1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs.1 Satz 1 IRG nicht auslieferungsfähig sind. Allein der Umstand, dass der ersuchende Staat die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Staatsschutzbestimmungen verfolgt, nimmt der Strafverfolgung allerdings dann nicht den Charakter kriminellen Unrechts, wenn der hinreichende Verdacht einer zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter besteht (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 148). Solche Handlungen sind der Sachverhaltsschilderung indes nicht zu entnehmen, vielmehr ergibt sich aus dieser lediglich, dass der Verfolgte im Jahr 2005 Personen für die illegale terroristische Untergrundorganisation PKK gesichert und auf ihrer Reise zu den auf dem Land liegenden Lagern der Terrororganisation begleitet habe.
Auch die Voraussetzungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.1.1977 (EuTerrÜbk) liegen nicht vor. Danach gilt für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland und die Türkei gehören, eine Straftat dann nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat, wenn bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird und dadurch Personen gefährdet werden (Art.1 e EuTerrÜbK). Auch diese Anforderungen lassen sich dem Auslieferungsersuchen vom 29.05.2017 nicht entnehmen. Weder ergibt sich hieraus hinreichend, dass der Verfolgte voll- oder halbautomatische Schusswaffen transportiert hat noch dass durch seine Handlungen überhaupt Personen gefährdet wurden. Auch ist nicht dargelegt, dass diese Handlungen zur Vorbereitung solche terroristischer Handlungen dienten (Art. 1 f EuTerrÜbK), vielmehr beschreibt die Ausschreibung die Aktivitäten der Mitglieder der PKK im Jahre 2005 überhaupt nicht.
Danach bestehen aber keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat.
2. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob und inwieweit wegen der infolge des gescheiterten Putschversuchs vom 15.07.2016 und des hierauf verhängten nach wie vor andauernden Ausnahmezustands bekanntermaßen massiv verschlechterten Haftbedingungen in der Türkei (vgl. hierzu ...