Verfahrensgang

LG Mosbach (Beschluss vom 16.01.1996; Aktenzeichen KfH T 1/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)–7) gegen den Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 16. Januar 1996 – KfH T 1/95 – wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1)–7) haben die Firma S. S. Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in T. als deren Gründer bzw. Aufsichtsratsmitglieder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Satzung (§ 7) der in Gründung begriffenen Gesellschaft bestimmt zur alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin die S. Beteiligungs-GmbH in B. R..

Das Amtsgericht Tauberbischofsheim hat mit Beschluß vom 26.05.1995 den Eintragungsantrag zurückgewiesen, das Landgericht Mosbach mit Beschluß vom 16.01.1996 die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten. Beide Gerichte stützen ihre Entscheidungen darauf, daß eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht mit einer GmbH als (einziger) persönlich haftender Gesellschafterin errichtet werden könne.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat teilt die Auffassung der Instanzgerichte. Als juristische Person kann eine GmbH nicht zur einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestellt werden. Deshalb beabsichtigt der Senat, die zulässige weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Jedoch hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluß vom 5.12.1968 – 2 W 34/68 (NJW 1969, 1030) die gegenteilige Auffassung vertreten, daß persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auch eine juristische Person sein könne. Der zweite Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an diesem Beschluß festhält. Hierdurch sieht sich der erkennende Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert und legt dem Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vor.

1. Die genannte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts beruht auf der hier nicht geteilten Auffassung, daß eine juristische Person alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sein könne. Zwar betraf diese Entscheidung die Aufnahme einer GmbH & Co KG als persönlich haftende Gesellschafterin in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren weitere persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen waren. In dem genannten Beschluß wird aber letztlich weder unter haftungsrechtlichen noch unter organisationsrechtlichen Aspekten allein hierauf abgestellt, vielmehr auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen, wonach Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Personengesellschaften die alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen bilden können (vgl. a.a.O., S. 1033 ff.). Wenn solche Personengesellschaftsformen dem Erfordernis unbeschränkter Komplementärhaftung genügten, könne für die Kommanditgesellschaft auf Aktien nichts anderes gelten. Mit vergleichbaren grundsätzlichen Schlußfolgerungen aus der Zulässigkeit der GmbH & Co oHG und der GmbH & Co KG werden auch Bedenken entkräftet, die aus einem von der Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht beeinflußbaren autonomen Mitgliederwechsel in der GmbH und ferner aus dem Verbot hergeleitet werden können, daß juristische Personen nicht zu Vorstandsmitgliedern in einer Aktiengesellschaft bestellt werden dürfen (§ 76 Abs. 3 Satz 1 AktG).

Die Annahme, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien könne als reine Kapitalgesellschaft ausschließlich mit juristischen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern errichtet werden, zählt also zu den tragenden Gründen der Entscheidung; sie beeinflußt deren Ergebnis (zu diesem Erfordernis: BGH StAZ 1989, 7, und BGHZ 96, 198, 201).

Der Bundesgerichtshof hat über die Zulässigkeit einer kapitalistischen Kommanditgesellschaft auf Aktien noch nicht entschieden, sondern die Frage in einem Urteil vom 25.2.1982 – II ZR 174/80 – (BGHZ 83, 122, 133) als nicht entscheidungserheblich offengelassen.

2. Der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Kommanditgesellschaften auf Aktien können zulässigerweise nur mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern (§ 278 Abs. 1 AktG) gegründet werden.

a) Zwar ist nicht ausdrücklich bestimmt, daß nur natürliche Personen zu persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestellt werden können (§ 278 Abs. 1 AktG). Aber wie noch die GmbH-Novelle von 1977 zeigt, soll nach dem gesetzlichen Leitbild die unbeschränkte Komplementärhaftung natürliche Personen treffen. In Art. 3 Nr. 7 des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 8/1347, 59) sollte die Komplementärstellung natürlicher Personen und damit der Ausschluß juristischer Personen als persönlich haftender Gesellschafter ausdrücklich geregelt werden, weil besorgt wurde, die Entwicklung hin zu kapitalistischen Personengesellschaften könne auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien übergreifen. Von der Regelung wurde schließlich nur deshalb abgesehen, ...

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