Leitsatz (amtlich)

1. Einem Beklagten, der zunächst zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerseite nicht Stellung genommen hatte, kann – sofern er nach Klageerhebung selbst Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung beantragt – diese nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.

2. Einem Beklagten, der einen Unterhaltsanspruch (auch nur teilweise) anerkennt, kann Prozesskostenhilfe im Umfang des Anerkenntnisses auch dann nicht bewilligt werden, wenn er geltend macht, er habe wegen § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen (entgegen OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923).

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 114

 

Verfahrensgang

AG Singen (Aktenzeichen 2 F 75/01)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG – FamG – Singen vom 23.7.2001 (2 F 75/01) aufgehoben:

Dem Beklagten wird für seine Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Rate von 150 DM auf die Verfahrenskosten in I. Instanz ab Aufforderung durch die Landesoberkasse insoweit bewilligt, als er über die von ihm anerkannten Beträge (Gesamtunterhalt für die Zeit von März bis Juni 2001 i.H.v. monatlich DM 987,00 und ab Juli 2001 von monatlich 847 DM) die Abweisung der Klage begehrt; ihm wird insoweit Rechtsanwalt …, beigeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Trennung der Parteien erfolgte am 12.3.2001. Aus der Ehe der Parteien sind die drei Kinder … (geb. am 3.3.1981 – volljährig),… (geb. am 18.5.1988) und … (geb. am 10.2.1996) hervorgegangen. Die Kinder leben in der Obhut der Klägerin. Ihr wurde nach Bezifferung des geltend gemachten Trennungs- und Kindesunterhalts (betreffend die beiden minderjährigen Kinder) mit Beschluss vom 6.7.2001 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung durch das FamG Singen bewilligt.

Der Beklagte hat im Klagerwiderungsschriftsatz vom 17.7.2001 für die Zeit ab dem 1.8.2001 (gemeint ist wohl der 1.7.2001) einen Gesamtunterhalt für die Klägerin und die beiden minderjährigen Kinder i.H.v. 847 DM anerkannt. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von unstreitig 3.159 DM seien die berufsbedingten Aufwendungen (158 DM), ein gemeinsam in der Ehezeit aufgenommenes Darlehen mit monatlich 424 DM und eine PKH-Rate aus dem Verfahren 2 F 38/01 mit monatlich 90 DM abzusetzen. Unter Berücksichtigung des bis zum 30.6.2001 geltenden notwendigen Selbstbehaltes von 1.500 DM verbleibe eine Verteilungsmasse von 987 DM. Für die Zeit ab dem 1.7.2001 belaufe sich die monatliche Verteilungsmasse aufgrund der Heraufsetzung des notwendigen Selbstbehalts auf 1.640 DM nur noch auf 847 DM.

Das FamG Singen hat mit dem angefochtenen Beschl. v. 23.7.2001 den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten für seine Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Das Gericht hat ausgeführt, dass der Verteidigung die nötige Erfolgsaussicht fehle, soweit der Beklagte ab dem 1.8.2001 den Klaganspruch i.H.v. monatlich 847 DM anerkannt habe. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Einwendungen sei der Prozesskostenhilfeantrag mutwillig, da der Beklagte diese Einwendungen nicht bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorgebracht habe. Wäre dieser Vortrag erfolgt, wäre insoweit der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt worden und die Klage in diesem Umfange gar nicht rechtshängig geworden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Beklagten im Schriftsatz vom 30.7.201. Er führt sinngemäß aus, dass der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht mutwillig sein könne, da aus dem Gesetz keinerlei Verpflichtung zur Stellungnahme auf einen Prozesskostenhilfeantrag folge. Im Übrigen seien die Einwendungen des Beklagten bereits im Schriftsatz vom 3.7.2001 vorgetragen worden.

Das FamG Singen hat mit Beschl. v. 31.7.2001 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG Karlsruhe vorgelegt.

In der Beschwerdeerwiderung führt die Klägerin aus, dass sie den Darlehensvertrag, der den PKW des Beklagten betreffe, nur deshalb unterzeichnet habe, weil die Bank aus Sicherheitsgründen darauf bestanden habe. Ein Abzug dieser Verbindlichkeit sowie der PKH-Rate im Mangelfall komme nicht in Betracht. Richtig sei, dass der Beklagte monatlich 1.000 DM Gesamtunterhalt leiste, eine außergerichtliche Titulierung hierüber herbeizuführen sei nicht angezeigt gewesen.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Dem Beklagten ist für seine Verteidigung Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 120 DM nur insoweit zu bewilligen, als er über die von ihm anerkannten Unterhaltsbeträge (für die Zeit März bis Juni 2001 987 DM und ab Juli 2001 847 DM) hinaus die Abweisung der Klage beantragt.

Zunächst ist entgegen der Auffassung des FamG Singen darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass ein Gegner i.S.d. § 118 Abs. 1 ZPO es unterlässt, im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Klage eine Stellungnahme abzugeben, keine Nachteile für seine spätere Prozesskostenhilfebewilligung für seine Rechtsverteidigung erwachsen dürfen. Das Prozes...

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