Verfahrensgang
Vergabekammer Baden-Württemberg (Entscheidung vom 31.07.2008; Aktenzeichen 1 VK 24/08) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 31.07.2008 - 1 VK 24/08 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar hatte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens einen Zuschlag schon erteilt. Ist der Zuschlag wirksam erteilt, kann das Zuschlagsverbot gemäß § 115 Abs. 1 GWB nicht zum Tragen kommen und hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 GWB. Dann kann auch keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen werden. Die Antragstellerin macht jedoch geltend, dass der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag gemäß § 13 Satz 6 VgV nichtig ist; das Nachprüfungsverfahren hat somit gerade die Frage der Wirksamkeit des Vertragsschlusses zum Gegenstand. Daher hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran, durch das Nachprüfungsverfahren die Antragstellerin daran zu hindern, den umstrittenen Zuschlag zu wiederholen oder zu bestätigen und damit zu bewirken, dass ein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz nicht mehr möglich ist (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14.02.2005 - 9 Verg 1/05 - Rn. 20, zitiert nach [...]).
II.
Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Die nach §§ 116, 117 GWB zulässige sofortige Beschwerde bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1.
Zwar ist der Nachprüfungsantrag entgegen der Ansicht der Vergabekammer zulässig. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 01.07.2008 geschlossene Vertrag ist gemäß § 13 Satz 6 VgV nichtig. Er wurde geschlossen, bevor die Frist von 14 Kalendertagen gemäß § 13 Satz 2 und 3 VgV, die erst begann, nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.06.2008 die gemäß § 13 Satz 1 VgV gebotene Information erteilt hatte, abgelaufen war.
a)
Das Informationsschreiben der Antragsgegnerin vom 13.06.2008 (I/255), auf das die Vergabekammer abgestellt hat und bei deren Berücksichtigung die Vierzehntagesfrist eingehalten gewesen wäre, bot nicht die gemäß § 13 Satz 1 VgV erforderliche Information. Zwar wurde in dem Schreiben erwähnt, dass die Antragstellerin beabsichtigte, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Jedoch informierte das Schreiben die Antragstellerin nicht über den wirklichen Grund, aus dem deren Angebot nicht berücksichtigt werden sollte.
Ein Schreiben nach § 13 Satz 1 VgV muss die Information enthalten, die einen Bieter in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Ablehnung des Angebots tragfähig ist oder nicht, um auf dieser Basis über die mögliche Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entscheiden zu können; die Begründung muss also verständlich, präzise und wahrheitsgemäß den Grund für die Erfolglosigkeit des Angebots nennen, wobei auch ein kurzer Standardtext ausreichen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2001 - Verg 28/01 - zitiert nach ibr-online; BayObLG, Beschluss vom 18.06.2002 - Verg 8/02 - Rn. 12 f., zitiert nach [...]; Kapellmann/Messerschmidt/Maimann, VOB, 2. Auflage, § 13 VgV Rn. 5). Die inhaltlichen Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn dem Bieter lediglich unter Hinweis auf die Vorschrift der Verdingungsordnungen mitgeteilt wird, dass sein Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen ist (KG NZBau 2002, 522/523, Kapellmann/Messerschmidt/Maimann, a.a.O.).
In ihrem Schreiben vom 13.06.2008 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie nach Abwägung aller Kriterien den Auftrag der Beigeladenen erteilen werde, da diese unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot gemacht habe (I/255). Damit waren die dargelegten Mindestvoraussetzungen für eine ausreichende Information nach § 13 Satz 1 und 5 VgV nicht erfüllt. Denn abgesehen davon, dass es sich um eine Standardformulierung ohne den erforderlichen Bezug zum Einzelfall handelte, entsprach die Begründung nicht den Tatsachen. In ihrem Vergabevermerk vom 09. Juli 2008 (Akte der Antragsgegnerin) hat die Antragsgegnerin festgehalten, dass die preisliche Wertung der Angebote ergeben habe, dass das Angebot der Antragstellerin auf Platz 1 liege (Nr. 8), dass deren Angebot jedoch ausgeschlossen werden müsse, da keine Verwertungsbestätigung für die geforderte Gesamtmenge von xxx Altpapier vorgelegt worden sei (Nr. 9 b). Auch in ihren Schriftsätzen an die Vergabekammer und an den Vergabesenat hat die Antragsgegnerin die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin nicht damit begründet, dass diese nicht das wirtschaftlichste Gebot abgegeben habe, sondern allein damit, dass deren Angebot ...