Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Aktenzeichen 1 F 1038/18) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 02.07.2020 (Az.: 1 F 1038/18) wie folgt abgeändert:
1. Der Anzunehmende N. S., geboren am ... in K. (Geburtseintrag Nr: ... des Standesamtes Stadt K. vom ...), Staatsangehörigkeit: deutsch, wird von dem Annehmenden I. S., geboren am ... in T./G. (Geburtsurkunde Nr. ...), g. Staatsangehöriger,
als Kind angenommen.
2. Der Anzunehmende erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und seiner Ehefrau M. A. 3. Das Kind führt als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden "S.".
1. II. Das Verfahren erster Instanz und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
Gründe
I. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags, die Annahme des Anzunehmenden als Kind des Beschwerdeführers auszusprechen.
Der Anzunehmende N. ist das nichtehelich geborene Kind der weiteren Beteiligten M. A. (im Folgenden: Mutter), geboren am ... in T. in G., und des weiteren Beteiligten K. S. (im Folgenden: leiblicher Vater), geboren am ... in R. in G. Die Eltern führten lediglich kurzfristig eine Beziehung und trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Ein gemeinsames Sorgerecht besteht nicht.
Der Anzunehmende wurde am ... in K. geboren und besitzt gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, da der leibliche Vater seit dem Jahr 2004 in Deutschland lebt und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat. Bei dem Annehmenden handelt es sich um den Ehemann der Mutter und zugleich um den Onkel des Kindes, nämlich um den Bruder des leiblichen Vaters. Die Mutter des Kindes und der Annehmende lernten sich in G. kennen und sind seit Herbst 2016 ein Paar. Seit 11.03.2019 sind sie miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist das weitere Kind S., geboren am ..., hervorgegangen. Sowohl die Mutter des Kindes als auch der Annehmende besitzen die georgische Staatsangehörigkeit und leben seit 2015 in Deutschland. Der Annehmende ist Asylbewerber. Seit dem 05.07.2019 hat er einen festen Arbeitsplatz und arbeitet in dem Gartenbaubetrieb A. M. in R. Zuletzt belief sich sein Nettolohn auf 1.809,69 EUR monatlich (vgl. Gehaltsabrechnung, AS 1 II, 25).
Mit notarieller Urkunde vom 05.06.2018 (Urkunden Nr. 725/2018 U) hatten die Beschwerdeführer und die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes beantragt, die Annahme des Kindes N. durch den Beschwerdeführer auszusprechen. Der leibliche Vater hat durch notarielle Urkunde vom 19.11.2018 (Urkunden Nr.: F 2531/2018) in die Adoption eingewilligt. Nach der Eheschließung haben der Annehmende und die Mutter des Kindes einen aktualisierten notariell beurkundeten Adoptionsantrag vom 22.09.2019 (I, 209) eingereicht.
Das zuständige Jugendamt hat unter dem 30.04.2019 zu dem Adoptionsantrag Stellung genommen und diesen befürwortet. Das Jugendamt hat festgestellt, dass der Annehmende zweifelsohne eine gute Beziehung zum N. habe, der seinerseits eine enge Bindung zum Adoptivvater entwickelt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf den Bericht vom 30.04.2019 (I, 99 ff.).
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales als zentrale Adoptionsstelle hat darauf hingewiesen, dass der Adoptionsantrag infolge der Eheschließung nicht mehr korrekt sei. Er hat auf mögliche Loyalitätskonflikte hingewiesen, da der Annehmende zugleich der Onkel des Kindes sei. Das Kind könne zudem gemäß § 27 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, so dass geklärt werden müsse, ob es eine doppelte Staatsangehörigkeit besitze. Die finanziellen Mittel, die der Familie zur Verfügung stünden, seien sehr gering.
Auf die Stellungnahmen des KVJS vom 05.06.2019 (I, 105 ff) und vom 31.07.2019 (I, 139 ff) wird zur Ergänzung Bezug genommen.
Der Annehmende hat beantragt, die Annahme als Kind auszusprechen. Zu seinem Bruder habe er ein gutes Verhältnis. Dieser werde das Kind auch weiter besuchen. Durch die Adoption erwerbe N. nicht die georgische Staatsangehörigkeit. Er sei bereits durch Geburt georgischer Staatsangehöriger. Er habe zwischenzeitlich eine Arbeit gefunden und verdiene mehr als sein Bruder.
Das Amtsgericht hat den Annehmenden und die Mutter des Kindes im Termin vom 31.01.2020 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 31.01.2020 (I, 309 ff.) verwiesen. Der leibliche Vater ist am 25.02.2020 (I, 359) und das Kind am 30.06.2020 (I, 393) persönlich angehört worden.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 02.07.2020 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Adoption dem Kindeswohl widerspreche. Eine Adoption werde das Kind in einen Loyalitätskonflikt bringen, da sowohl der biologische Vater als auch der Annehmende zur Kindesmutter eine intime Beziehung unterhalten hätten, was zu Spannungen geführt habe. Zwischen den Brüdern gebe...