Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers besteht im Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG dann nicht, wenn kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei diesem bestehendes Anrecht auswirken könnte.
2. Die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG sieht eine Rechtskraftdurchbrechung in Form einer Totalrevision nicht mehr vor. Diese bezieht sich vielmehr nur noch auf die einzelne Versorgung, so dass weitere, im Ausgangsverfahren ausgeglichene Anrechte nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens werden und in diesem nicht überprüft werden müssen.
Verfahrensgang
AG Rastatt (Aktenzeichen 4 F 217/22) |
Tenor
1. Die Beschwerde der DRV gegen den am 15.06.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 09.06.2023 (Az. 4 F 217/22) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000,- EUR.
Gründe
I. Die DRV (im Folgenden DRVB) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin in einem das Anrecht des Antragstellers bei dem LBV (im Folgenden LBVBW) betreffenden Abänderungsverfahren (§ 225 FamFG).
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind durch Beschluss des AG Rastatt vom 11.12.2013 (Az. 5 F 432/12) rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Scheidungsantrag vom 18.12.2012 wurde am 21.12.2012 zugestellt.
Im Rahmen des als Folgesache der Ehescheidung ausgesprochenen Versorgungsausgleichs wurde das bei dem LBVBW bestehende Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung geteilt und zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 850,94 EUR monatlich, bezogen auf den 30.11.2012, begründet, wobei der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen war.
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der DRVB wurde zugunsten des Antragstellers im Wege der internen Teilung geteilt und 11,8196 EP auf ein zu begründendes Konto bei der DRVB zugunsten des Antragstellers, bezogen auf den 30.11.2012, übertragen.
Bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich wurde von einer Dienstzeit des Antragstellers bis zum 31.08.2018 ausgegangen. Tatsächlich endete die Dienstzeit des Antragstellers aufgrund bewilligter Verlängerungen jedoch erst zum 31.01.2022.
Mit Antrag vom 21.10.2022, Eingang beim Gericht am 24.10.2022, beantragte der Antragsteller erstinstanzlich die Abänderung seines bei dem LBVBW bestehenden Anrechts. Infolge der Verlängerung der Lebensarbeitszeit habe sich dieses wesentlich verändert.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag nicht entgegen.
Mit Verfügung vom 30.11.2022 holte das Amtsgericht - bei allen Versorgungsträgern der ursprünglichen Entscheidung - neue Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein.
Ausweislich der Auskunft des LBVBW vom 14.04.2023 besteht für den Antragsteller unter Berücksichtigung der neuen Parameter nunmehr ein Ehezeitanteil von 1.559,16 EUR mit einem Ausgleichswert von 779,58 EUR.
Auch die DRVB legte mit Schreiben vom 23.01.2023 eine neue Auskunft zum Versorgungsausgleich vor. Danach wird der Ehezeitanteil nunmehr mit 25,0615 EP beziffert, der Ausgleichswert mit 12,5308 EP.
Mit Schriftsätzen vom 05.01.2023 und vom 26.04.2023 wies der Antragsteller darauf hin, dass durch ihn lediglich eine Abänderung des bei dem LBVBW bestehenden Anrechts beantragt wurde und eine Totalrevision nicht durchzuführen sei. Die DRVB nahm hierzu nicht weiter Stellung und stellte keine Anträge, ebenso wenig die Antragsgegnerin.
Mit am 15.06.2023 erlassenen Beschluss vom 09.06.2023 änderte das Amtsgericht den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 11.12.2013 (Az. 5 F 432/12) in Ziffer 2 lediglich in Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei dem LBVBW (Vers. Nr. ...) mit Wirkung ab dem 01.11.2022 wie folgt ab:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem LBV (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 779,58 EUR monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gegen den ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19.06.2023 zugestellten Beschluss legte die DRVB mit beim Amtsgericht am 26.06.2023 eingegangenen Schreiben vom 21.06.2023 Beschwerde ein. Das Amtsgericht habe lediglich ein Einzelanrecht abgeändert und keine Totalrevision durchgeführt. Es seien aber alle ursprünglich in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte neu zu bewerten.
Mit Verfügung vom 07.07.2023 wies der Senat darauf hin, dass die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG eine totale Rechtskraftdurchbrechung nicht mehr vorsehe und - entgegen der alten Rechtslage - keine Totalrevision aller Anrechte durchzuführen sei.
Sowohl der Antragsteller (Schriftsatz vom 17.07.2023) als auch die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 24.07.2023) teilen die Rechtsauffassung d...