Entscheidungsstichwort (Thema)
elterliche Sorge
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 26.01.1999; Aktenzeichen 4 F 242/98) |
AG Karlsruhe (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 4 F 221/95) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 26.01.1999 – 4 F 242/98 – aufgehoben.
2. Der Antrag der Antragstellerin, die Entscheidung über die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Parteien Maximilian Y. S. (geb. am 05.08.1993) in Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 16.04.1997 (4 F 221/95) abzuändern, wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 16.04.1997 (4 F 221/95) rechtskräftig geschiedene Eheleute. In Nr. 2 dieses Urteils wurde die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen, am 05.08.1993 geborenen Sohn Maximilian Y. dem Vater (Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens) übertragen. Im Verbundverfahren 4 F 221/95 hatte jeder der beiden Eltern die alleinige elterliche Sorge für den Sohn für sich beansprucht. Das Familiengericht hatte der Empfehlung eines von ihm eingeholten Gutachtens der Dipl.-Psych. Heide S. vom 10.10.1996 – von dieser in der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 27.02.1997 erläutert – folgend der Ausübung der Sorge durch den Vater den Vorzug gegeben. Hierfür hat es in erster Linie als maßgebend angesehen, daß Maximilian durch die lange Trennung von der damals nach Seoul/Südkorea gereisten Mutter „bindungsverletzt” sei. Dies bedeute, daß die Trennung zu einer Verunsicherung der bisherigen Bindung zur Mutter geführt habe. Im Gegensatz dazu sei der Vater während der gesamten Lebensphase des Kindes präsent gewesen, so daß es dem Grundsatz der Kontinuität und Gleichförmigkeit der bei dem Alter des Kindes eine erhebliche Rolle spielenden Lebensverhältnisse entspreche, wenn es auch weiterhin beim Vater bleibe. Bei der Zerstrittenheit der Eltern und deren Sprachlosigkeit untereinander komme eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.04.1997 verwiesen.
Der Vater, bei dem Maximilian seither lebt, ist inzwischen wieder verheiratet. Aus seiner Verbindung mit seiner jetzigen Ehefrau stammt die am 12.12.1995 geborene Tochter Carla Teresa. Alle zwei Wochen hält sich Maximilian von Freitag nachmittag bis Sonntag abend bei seiner Mutter (Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) auf.
Die Mutter hat im Hinblick auf die am 01.07.1998 in Kraft getretene neue gesetzliche Regelung in Abänderung der Entscheidung im Verbundurteil vom 16.04.1997 beantragt, die Sorge für Maximilian auf beide Eltern zu übertragen.
Durch ihren Umgang mit Maximilian, der sich weiterhin beim Vater aufhalten solle, seien ihre Beziehungen zum Kind weiter vertieft worden. Diesem möchte sie das Gefühl vermitteln können, daß auch sie weiter in die Pflicht der elterlichen Sorge eingebunden sei und in den wesentlichen Fragen der Zukunft des Sohnes gestaltend mitwirken könne.
Der Vater ist diesem Antrag entgegengetreten.
Eine Änderung der Sorgerechtsregelung sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Seit längerer Zeit sei jeglicher persönlicher Kontakt zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau abgebrochen. Über Erziehungsfragen ihres Kindes Maximilian fänden keinerlei Gespräche mit ihr statt.
Der Soziale Dienst der Sozial- u. Jugendbehörde der Stadt K. hat einen Bericht vom 20.01.1999 erstattet (I, 43).
Das Familiengericht hat die Eltern persönlich angehört (Protokoll vom 26.01.1999, I, 49 ff.).
Mit Beschluß vom 26.01.1999 hat das Familiengericht in Abänderung der Entscheidung in seinem Urteil vom 16.04.1997 die elterliche Sorge für Maximilian den Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen und dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zugebilligt.
Gründe i.S.d. § 1696 BGB seien gegeben. Die Mutter könne sich auf die neue gesetzliche Regelung der elterlichen Sorge berufen. Es spreche nichts gegen eine gemeinsame Sorge. Dieser stehe nicht entgegen, daß die Eltern keine gemeinsame Gesprächsbasis mehr hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, inwiefern die neue gesetzliche Regelung zu einer Verwirrung des Kindes führen könnte, da sich in der Realität des täglichen Lebens für dieses ohnehin nichts ändere. Der Vater habe die alleinige Kompetenz hinsichtlich der Angelegenheiten des täglichen Lebens. Wenn sich Maximilian im Rahmen des Umgangsrechts bei der Mutter aufhalte, könne diese ebenfalls notwendige Entscheidungen sofort treffen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 26.01.1999 verwiesen.
Gegen diesen richtet sich die form- u. fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Vaters.
Er hält die Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung für nicht gegeben. Für eine solche reichten die am 01.07.1998 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen nicht aus. I...