Leitsatz (amtlich)
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH v. 20.9.1995 - XII ZR 220/94, MDR 1995, 1259 = NJW 1995, 3318; BGH v. 9.2.2006 - IX ZB 310/04, MDR 2006, 1064 = BGHReport 2006, 667 = NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH v. 9.2.2006 - IX ZB 310/04, MDR 2006, 1064 = BGHReport 2006, 667 = NJW-RR 2006, 1146/1147).
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH NJW 1962, 806).
Normenkette
ZPO §§ 3, 767
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 05.01.2007; Aktenzeichen 1 O 209/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt X., wird der Streitwertbeschluss des LG Heidelberg vom 5.1.2007 - 2 O 209/06 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren vor dem LG wird auf 18.985,12 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben mit notariellem Vertrag von 2.1.2006 von den Beklagten eine Eigentumswohnung in R. erworben. Die Beklagten haben durch den genannten Kaufvertrag verschiedene Sanierungsleistungen übernommen. Über den Umfang und die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten besteht Streit. Derzeit ist noch ein Restkaufpreisbetrag i.H.v. insgesamt 18.985,12 EUR offen. Die Beklagten haben bezüglich des Restbetrages die Zwangsvollstreckung angekündigt, halten aber derzeit lediglich einen Betrag i.H.v. 11.763,60 EUR für fällig.
Das LG hat seine Streitwertfestsetzung zunächst nicht näher begründet. In den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.1.2007 hat das LG die Auffassung vertreten, dass der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem derzeit fälligen Betrag des Restkaufpreises i.H.v. 11.763,60 EUR zu bemessen ist.
Das LG hat hierbei außer Acht gelassen, dass sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung bemisst. (BGH v. 20.9.1995 - XII ZR 220/94, MDR 1995, 1259 = NJW 1995, 3318; BGH v. 9.2.2006 - IX ZB 310/04, MDR 2006, 1064 = BGHReport 2006, 667 = NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH v. 9.2.2006 - IX ZB 310/04, MDR 2006, 1064 = BGHReport 2006, 667 = NJW-RR 2006, 1146/1147). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH, NJW 1962, 806).
Hiernach bemisst sich der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage nach dem noch offenen Betrag des Kaufpreises, in dessen Höhe die Vollstreckung droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1705345 |
RVGreport 2007, 160 |
ZVI 2007, 364 |
OLGR-Süd 2007, 996 |