Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines aus dem Verborgenen - ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - eingelegten Rechtsmittels

 

Leitsatz (amtlich)

Eine an einem Rechtsstreit beteiligte Person muss eine sog. ladungsfähige Anschrift angeben, damit sie im Rechtsverkehr zu identifizieren und zu erreichen ist und sie wegen der ihr zukommenden prozessualen Pflichten in Anspruch genommen werden kann. Unterlässt sie bewusst diese Angabe, ist eine von ihr eingelegte Beschwerde unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 621e; FGG § 21 Abs. 2 bzw. ZPO § 130, § 519; BGB § 242

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 37 F 97/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.04.2009; Aktenzeichen XII ZB 46/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 des Urteils des AG - FamG - Heidelberg vom 3.5.2007 (Az.: 37 F 97/06) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Das AG Heidelberg hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 3.5.2007 geschieden und dabei u.a. ausgesprochen:

2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Hintergrund dieser Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

Die Parteien haben am ... 992 geheiratet (Ehezeit i.S.d. § 1587 BGB:... 1992 bis ... 2006). Aus ihrer Ehe ist der am ... 2000 geborene Sohn T. hervorgegangen. Der am ... 1961 geborene Antragsteller ist ..., die am ... 1967 geborene Antragsgegnerin ist ... Sie lebten in ... in getrennten Wohnungen. Seit dem ... 2005 leben sie getrennt. T. hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter.

Mit Antrag vom ... 2004 beantragte der Antragsteller ein Umgangsrecht, mit Antrag vom ... 2006, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. zu übertragen. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer psychischen Disposition nicht in der Lage, ihr Verhalten am Wohl des Kindes zu orientieren und beeinflusse T. negativ. Sie behindere einen regelmäßigen Umgang von Vater und Sohn.

Das AG hat nach Anhörung der Parteien und Einholung eines Gutachtens mit Beschluss vom 3.5.2006 eine Verfahrenspflegschaft angeordnet und im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Mit Schriftsatz vom 18.7.2006 beantragte der Antragsteller die Scheidung der Ehe. Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wurden zunächst als Folgesachen behandelt und schließlich abgetrennt. Beide Folgesachen sind noch nicht beendet.

Am 19.9.2006 befand sich T. in der Obhut der damaligen Partnerin des Antragstellers in ... Er wurde dort von der Antragsgegnerin entführt. Beider Aufenthalt ist seitdem unbekannt. Die Antragsgegnerin wird mit Haftbefehl gesucht. Die Mutter der Antragsgegnerin ist wegen ihrer Beteiligung an dem Vorfall in erster Instanz vom LG ... zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Der Antragsteller hat beim AG beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen, da die Parteien nur wenige Wochen zusammen gewohnt hätten und ein gemeinsamer Vermögenserwerb nicht stattgefunden habe.

Die Antragsgegnerin ist dem beantragten Ausschluss entgegengetreten.

Das AG hat den Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB wegen einer grob unbilligen Härte ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe nur geringfügige ehebedingte Nachteile in ihrer Versorgungssituation erlitten. Versorgungsleistungen für den Antragsteller habe sie nicht erbracht. Hinzu komme die Kindesentführung. Dies mache die Durchführung des Versorgungsausgleichs, d.h. die lebenslange Teilhabe an den deutlich höheren Rentenanwartschaften des Antragstellers grob unbillig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Gegen die ihr am 16.5.2007 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Faxschreiben vom 14.6.2007 - eingegangen beim OLG am gleichen Tage - Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Durchführung des Versorgungsausgleichs erreichen will.

Zur Begründung trägt sie vor, eine grobe Unbilligkeit liege nicht vor. Es sei zwar richtig, dass sich die Antragsgegnerin "abgesetzt" habe. Um beurteilen zu können, ob dieser Umstand zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führe, seien die Gründe hierfür und der Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze vom ... 2007 S. 2 ff. (...) und vom ... 2007 S. 2 ff. (...) verwiesen. Es sei nicht gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Beschwerde sei nicht rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom ... 2007 (...) verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt, der Versorgungsausgleich wird unter Abänderung der Ziff. 2 des Urteils des AG - FamG - Heidelberg vom 3.5.2007 (Az.: 37 F 97/06) durchgeführt.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurück zu ...

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