Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Aktenzeichen UR III 26/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.01.2019; Aktenzeichen XII ZB 188/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vorlageverfahrens zum Gerichtshof der Europäischen Union. 11 W 107/16 (Wx)

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, seinen nach englischem Recht geführten Vor- und Nachnamen in das deutsche Geburtenregister einzutragen.

Der Antragsteller wurde am ..... als .... geboren (AS 947). Er besitzt die deutsche und - seit dem 05.01.2004 - auch die britische Staatsangehörigkeit (AS 3, 299). Seit dem 25.01.1983 führt er den Vornamen "...". Sein Nachname wurde am 13.03.1987 in "....." und am 30.04.1993 in "...." geändert. Im Rahmen einer Erwachsenenadoption durch ... von .... erlangte er am 08.03.1996 den Familiennamen "... von ..." (AS 3, 191, 737, 947). Am 22.09.2004 wurde für ihn in Großbritannien während seines Aufenthalts dort in den Jahren 2002 bis 2005 - abweichend von dem nach deutschem Recht geführten Namen - der Name "..... ..... ..... Graf von ... Freiherr von ...." ins Personenstandsregister eingetragen (Supreme Court of Judicature, Register Nr. Cj9 141/04; AS 3, 5, 15). Seine am 28.02.2006 geborene Tochter führt aufgrund Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 06.07.2011 (17 W 465/11) den Nachnamen "Gräfin von .... Freiin von ....." (AS 203 ff.). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 01.11.2006 wählten der Antragsteller und seine Ehefrau für den Ehenamen britisches Namensrecht (AS 1071).

Am 22.05.2013 hat der Antragsteller die Beteiligte Ziff. 1 angewiesen, seinen nach englischem Recht gewählten Namen auch in das deutsche Personenstandsregister einzutragen (AS 5, 15). Dem ist die Beteiligte Ziff. 1 nicht nachgekommen. Daraufhin hat der Antragsteller beim Amtsgericht Karlsruhe begehrt, die Beteiligte zu dem gewünschten Eintrag anzuweisen. Mit Beschluss vom 17.09.2014 (veröffentlicht in juris) hat das Amtsgericht Karlsruhe das Verfahren ausgesetzt und es im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung der Frage vorgelegt, ob die Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen seien, dass die Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, die Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates anzuerkennen, 11 W 107/16 (Wx)

- wenn dieser zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates ist und in diesem Mitgliedsstaat während seines gewöhnlichen Aufenthalts durch eine nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbundene Namensänderung einen frei gewählten und mehrere Adelsprädikate enthaltenen Namen erworben hat,

- sofern eine zukünftige substanzielle Verbindung zu diesem Staat möglicherweise nicht besteht und

- in dem ersten Mitgliedsstaat zwar der Adel verfassungsrechtlich aufgehoben ist, die zu dem Zeitpunkt der Abschaffung geführten Adelsbezeichnungen jedoch als Namensbestandteil fortgeführt werden dürfen (AS 467 ff.).

Mit Urteil vom 02.06.2016 (C-438/14, veröffentlicht in juris), auf das für Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union über den Antrag entschieden (AS 827 ff.).

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Namensänderung nach Art. 48 EGBGB zwingend zu vollziehen sei. Die Regelung räume kein Ermessen ein (AS 9). Ziel sei angesichts des Freizügigkeitsrechts die einheitliche Namensführung (AS 493). Sein Name enthalte keinen Adelstitel, sondern lediglich willkürlich zusammengesetzte Buchstabenfolgen (AS 525). Der Gleichbehandlungsgrundsatz stehe der Differenzierung zwischen adeligen und bürgerlichen Namen entgegen; es existierten nur gesetzliche Namen aus willkürlich zusammengesetzten Buchstabenfolgen (AS 823). Es sei auch kein Grund ersichtlich, eine privat-rechtliche Namensänderung durch Eheschließung, Adoption o. Ä. anders zu bewerten als eine Namensänderung öffentlich-rechtlicher Natur (AS 529). Der ordre-public-Vorbehalt stehe seinem Begehren nicht entgegen. 60.000 Personen würden ehemalige Adelszeichen führen und die Monarchie und der Adel einschließlich ihrer - auch namensrechtlichen - Vorrechte seien abgeschafft (AS 821).

Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt (AS 3):

Die Stadt ..., Standesamt, wird angewiesen, den Geburtseintrag des Antragstellers - .../.... - dahingehend fortzuschreiben, dass der Vorname "..... .... ...." und der Familienname "Graf von ... Freiherr von ...." rückwirkend ab dem 22.09.2004 lautet.

Die Beteiligte Ziff. 1 ist dem Begehren entgegen getreten. Sie meint - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant -, dass eine Namensführung, die durch rechtsgeschäftliche Erklärung zustande gekommen sei, nicht mit dem Sinn und Zweck 11 W 107/16 (Wx) des Art. 48 EGBGB vereinbar sei (AS 141). Die freie Namenswahl verstoße gege...

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